Abschnitt 5 Nds. Invest GRW-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. Invest GRW-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 wird einmalig ein Zuschuss auf die zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von bis zu
C-Fördergebiet | D-Fördergebiet | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Unternehmensgröße | klein | mittel | groß | klein | mittel | groß |
| 35 % *) | 25 % *) | 15 % *) | 20 % | 10 % | maximal De-minimis-Förderung |
gewährt.
Davon abweichend wird gemäß Nummer 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens i. V. m. der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien auf die zuwendungsfähigen Ausgaben von großen Unternehmen einmalig ein Zuschuss in C-Fördergebieten von bis zu 20 %, in D-Fördergebieten von bis zu 15 %, gewährt. Bei Investitionen kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 % und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 % angehoben werden.
Die Höchstfördersumme liegt unter Beachtung von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c AGVO grundsätzlich bei 8 250 000 EUR, die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben von Artikel 14 AGVO und der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien.
Fördervorhaben mit einer Fördersumme unter 20 000 EUR sind nicht zuwendungsfähig (Bagatellgrenze).
Zuwendungsfähig sind die Investitionsausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 14 AGVO i. V. m. Nummer 2.6.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu
Unternehmensgröße | klein | mittel | groß |
---|---|---|---|
nicht gebäudebezogene Energieeffizienzkosten (Artikel 38 AGVO) | 50 % | 40 % | 30 % |
umweltschutzbezogene Kosten einschließlich Dekarbonisierung (Artikel 36 AGVO) | 60 % | 50 % | 40 % |
Erzeugung von erneuerbaren Energien (Artikel 41 AGVO) | 65 % | 55 % | 45 % |
gewährt. Bei Investitionen nach Artikel 36 und 38 AGVO in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Höchstfördersumme beträgt unter Beachtung von Artikel 4 AGVO grundsätzlich 4 000 000 EUR, die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben der Artikel 36, 38 und 41 AGVO.
5.3.1 Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Artikel 36 Abs. 4 AGVO), oder die Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen erforderlich sind (Artikel 38 Abs. 3 AGVO).
Die zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben werden gemäß Artikel 36 Abs. 4 Buchst. a und Artikel 38 Abs. 3 Buchst. a AGVO anhand eines Vergleichs mit einer weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht und die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Ausgaben der weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition ist zuwendungsfähig.
5.3.2 In den Fällen des Artikels 41 Abs. 6 AGVO sind die gesamten Investitionsausgaben beihilfefähig, die die Anforderungen des jeweiligen Artikels erfüllen.
5.4 Eine nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Eine Kumulierung ist auch mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten zulässig, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
5.5 Nicht zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für Finanzierungen,
Personalausgaben,
Ausgaben für Grunderwerb,
Umsatzsteuer, die nach dem UStG abziehbar ist,
Eigenleistungen,
in einem Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter und
Aufträge, deren Beträge unterhalb von 1 000 EUR liegen.
5.6 Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 36 Monate. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Abweichend können in der Stadt Wilhelmshaven maximal 10 % für große, 20 % für mittlere und 30 % für kleine Unternehmen gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)