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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Nds. Invest GRW-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest GRW-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für einzelbetriebliche Investitionen und ergänzende CO2-Einsparmaßnahmen. Mit den Investitionen sollen zukunftsfähige Geschäftsmodelle unterstützt, sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen und ein nachhaltiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Damit wird die notwendige Transformation der Unternehmen zu nachhaltigen und klimafreundlichen Geschäftsmodellen beschleunigt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen -, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Festlegungen enthält,

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 04.10.2023 (ABl. L,2023/2391, vom 05.10.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine - Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20.07.2023 (BAnz AT 04.08.2023 B1) - im Folgenden: BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien - und

  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen gelten für die zum GRW-Fördergebiet zuzurechnenden Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen gemäß Anhang 6 des GRW-Koordinierungsrahmens.

1.4 Für Zuwendungen im Beherbergungsgewerbe gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage 1.

1.5 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)