Nds. Invest GRW-Erl,NI - Niedersachsen Invest GRW-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO<sub>2</sub>-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest GRW-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 31.12.2023 - 35-3232 -

Vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)

- VORIS 77000 -

Bezug: Erl. d. MW v. 26.06.2023 (Nds. MBl. S. 508)
- VORIS 77000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Zuwendung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Einzelbetriebliche Investitionsförderung im BeherbergungsgewerbeAnlage 1
Scoring-Modell der Richtlinie "Niedersachsen Invest GRW"Anlage 2

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)

Abschnitt 1 Nds. Invest GRW-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest GRW-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für einzelbetriebliche Investitionen und ergänzende CO2-Einsparmaßnahmen. Mit den Investitionen sollen zukunftsfähige Geschäftsmodelle unterstützt, sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen und ein nachhaltiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Damit wird die notwendige Transformation der Unternehmen zu nachhaltigen und klimafreundlichen Geschäftsmodellen beschleunigt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen -, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Festlegungen enthält,

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 04.10.2023 (ABl. L, 2023/2391, vom 05.10.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine - Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20.07.2023 (BAnz AT 04.08.2023 B1) - im Folgenden: BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien - und

  • der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen gelten für die zum GRW-Fördergebiet zuzurechnenden Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen gemäß Anhang 6 des GRW-Koordinierungsrahmens.

1.4 Für Zuwendungen im Beherbergungsgewerbe gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage 1.

1.5 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)

Abschnitt 2 Nds. Invest GRW-Erl - Gegenstand der Zuwendung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
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77000

2.1 Gegenstände der Zuwendung sind Investitionsvorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Beherbergungsgewerbes nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2 und 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens auf Grundlage von Artikel 14 AGVO und der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad "Neuerung für das Unternehmen" ("new to the firm") oder an den Digitalisierungsgrad einhalten.

In D-Fördergebieten kann Großunternehmen eine Zuwendung nach Absatz 1 nur auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, wenn ein Antrag auch den Fördergegenstand nach Nummer 2.2 umfasst. Eine Zuwendung nach Absatz 1 auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien bleibt unberührt.

2.2 Ergänzend zu Nummer 2.1 sind CO2-reduzierende Zusatzinvestitionen nach Nummer 2.4.3 des GRW-Koordinierungsrahmes zuwendungsfähig, die die nicht gebäudebezogene Energieeffizienz gemäß Artikel 38 AGVO erhöhen, der Erzeugung von erneuerbaren Energien gemäß Artikel 41 AGVO dienen oder einen Beitrag zum besonderen Umweltschutz, einschließlich der Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 AGVO, leisten.

2.3 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, die eine landesinterne Betriebsverlagerung ohne Erweiterungscharakter beinhalten und

  • Vorhaben mit einer Vorförderung derselben Betriebsstätte, solange die Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)

Abschnitt 3 Nds. Invest GRW-Erl - Zuwendungsempfänger

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3.1 Zuwendungen können bewilligt werden für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Haupterwerb, die

  1. a)

    wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind,

  2. b)

    die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen,

  3. c)

    in der zu fördernden Betriebsstätte eine Tätigkeit gemäß Nummer 2.3.1 des GRW-Koordinierungsrahmens ausüben.

3.2 Maßgeblich für die Einstufung der Unternehmensgröße ist Anhang I der AGVO.

3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Darüber hinaus darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung der Bewilligungsbehörde nicht nachgekommen ist, keine Zuwendung gewährt werden.

3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Zuwendung ausgeschlossen. Von der Zuwendung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)

Abschnitt 4 Nds. Invest GRW-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
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4.1 Gefördert werden Vorhaben, die ausgehend von der Investitionssumme oder von der Anzahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 2.3.2 des GRW-Koordinierungsrahmens auslösen. Auch bei Nachweis der regionalwirtschaftlichen Effekte ausgehend von der Investitionssumme muss der Arbeitsplatzsaldo zwischen Antragstellung und Abschluss der Fördermaßnahme positiv ausfallen.

4.2 Mit der Antragstellung muss ein Nachweis erbracht werden, dass mit dem Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 das Geschäftsmodell zukunftsfähiger wird durch Erhöhung des Innovationsgrades oder des Digitalisierungsgrades. Für beides gilt die Definition "Neuerung für das Unternehmen" als hinreichend.

4.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 ist unter Einbeziehung einer/eines sachverständigen Dritten, z. B. Energieberaterin, Energieberater, Bauingenieurin, Bauingenieur oder Architektin, Architekt nachzuweisen, wie und in welchem Umfang betriebliche CO2-Einsparungen durch den über den Unionsrahmen hinausgehenden Energieeffizienzgrad oder das über den Unionsrahmen hinausgehende Umweltschutzniveau oder den Einsatz von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen realisiert werden.

4.4 Wenn Unternehmen als Nachweis der regionalwirtschaftlichen Effekte das Arbeitsplatzkriterium heranziehen, werden diese nur gefördert, sofern sie die neu zu schaffenden Dauerarbeitsplätze ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern besetzen, mit denen sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen.

4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:

  • Unternehmensgröße,

  • geschaffene neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze,

  • Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittsziels "digitale Wirtschaft" der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Nutzung künstlicher Intelligenz, Aufbau Online-Vertriebskanäle, Nutzung Digitaler Zwillinge, digitale Anwendungen zur Verbesserung bestehender Prozesse und Angebote),

  • Qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4,

  • Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal (gilt nicht für Beherbergung),

  • thematische Spezialisierung nach der regionalen Innovationsstrategie RIS3. Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, Neue Materialien, Produktionstechnik (gilt nicht für Beherbergung),

  • Vorförderung der Betriebsstätte in den letzten zehn Jahren,

  • Nachhaltige Entwicklung

    1. a)

      Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.),

    2. b)

      weitere Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung, Grünbedachung, Grünfassaden),

  • Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen),

  • Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte),

  • Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge),

  • Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen),

  • Steigerung der Standortattraktivität und

  • Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)