Abschnitt 61 VV StVollzG - Zu § 125
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VV StVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200000000006
1
(1) Der Aufgenommene wird in einem besonderen Raum untergebracht. In Ausnahmefällen kann er mit seinem Einverständnis in der Gruppe untergebracht werden, der er früher angehört hat.
(2) Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach den Behandlungsbedürfnissen.
2
Im Falle der Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gilt § 10 der Justizverwaltungskostenordnung entsprechend.
3
Der auf freiwilliger Grundlage Untergebrachte erhält die in der sozialtherapeutischen Anstalt mögliche ärztliche Behandlung.