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§ 7 NHeimG - Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der vorgesehenen Übernahme anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme oder der Übernahme,

  2. 2.

    Namen und Anschriften des Heims und seines Betreibers,

  3. 3.

    die Nutzungsart des Heims und der Räume, deren Lage, Zahl und Größe, bezüglich der Wohnräume auch die vorgesehene Belegung sowie die Konzeption des Heims,

  4. 4.

    den Namen, die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung,

  5. 5.

    die vorgesehene personelle Ausstattung, soweit über die personelle Ausstattung nicht bereits ein Vertrag nach § 72, 84 Abs. 5 oder § 92b des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs oder eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs abgeschlossen ist.

4Der Anzeige ist jeweils ein Muster der Verträge, die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossen werden sollen, sowie der sonstigen allgemein verwendeten Verträge beizufügen. 5Steht zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, welche Person die Heimleitung oder die Pflegedienstleitung übernimmt, so sind die Angaben bis zur Aufnahme des Heimbetriebs nachzuholen.

(2) Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 erforderlich ist.

(3) Änderungen der Umstände, die nach Absatz 1 anzuzeigen sind, und die Absicht, die in Absatz 1 Satz 4 aufgeführten Verträge wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2In der Anzeige müssen die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und deren anderweitige Unterkunft und Betreuung dargelegt und auf Verlangen nachgewiesen werden.

(5) 1Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft von mehr als vier pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 bleibt unberührt. 3Die Anzeige muss enthalten

  1. 1.

    die Anschrift der Wohngemeinschaft,

  2. 2.

    Namen und Anschrift der Vermieterin oder des Vermieters der Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft,

  3. 3.

    die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und die Zahl der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegestufen,

  4. 4.

    bei Wohngemeinschaften pflegebedürftiger volljähriger Menschen eine Erklärung darüber, ob zwischen dem Träger des ambulanten Dienstes und der Vermieterin oder dem Vermieter eine rechtliche oder tatsächliche Verbindung besteht, und

  5. 5.

    eine Kopie der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträge über die Leistungserbringung, ohne dass die Namen der Bewohnerinnen und Bewohnern erkennbar werden.

4Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen.