Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.02.1994, Az.: 18 W 28/93
Bestimmung des Ehenamens; Voraussetzungen des gemeinsamen Ehenamens; Vereinbarkeit mit dem GG
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.02.1994
- Aktenzeichen
- 18 W 28/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0201.18W28.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
- § 1355 Abs. 2 BGB
- § 1355 Abs. 6 BGB
- Art. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 2 GG
- § 47 PStG
Fundstellen
- FamRZ 1994, 1322-1323 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1994, 258
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Der Ehename, den einer der Gatten aus einer geschiedenen Ehe führt, kann nicht zum Ehenamen der neuen Ehe bestimmt werden.
Aus § 1355 Abs. 2 BGB folgt, daß grundsätzlich nur der Geburtsname der Frau oder des Mannes als Ehename eingetragen werden kann.
Der Ehename aus der geschiedenen Ehe kann allenfalls dem Ehenamen der neuen Ehe beigefügt werden.
Diese Regelung ist sowohl mit den Artt. 1; 2 Abs. 1 als auch mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar.
Siehe:
FamRZ 1995, 169