Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.02.1994, Az.: 18 W 28/93

Bestimmung des Ehenamens; Voraussetzungen des gemeinsamen Ehenamens; Vereinbarkeit mit dem GG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.02.1994
Aktenzeichen
18 W 28/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0201.18W28.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 1322-1323 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1994, 258

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Der Ehename, den einer der Gatten aus einer geschiedenen Ehe führt, kann nicht zum Ehenamen der neuen Ehe bestimmt werden.

Aus § 1355 Abs. 2 BGB folgt, daß grundsätzlich nur der Geburtsname der Frau oder des Mannes als Ehename eingetragen werden kann.

Der Ehename aus der geschiedenen Ehe kann allenfalls dem Ehenamen der neuen Ehe beigefügt werden.

Diese Regelung ist sowohl mit den Artt. 1; 2 Abs. 1 als auch mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar.

Siehe:

FamRZ 1995, 169