Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.02.1994, Az.: 15 UF 186/93

Ende der Ehezeit; Zustellung des Scheidungsantrags; Voraussetzungen des Scheidungsantrags; Materiellrechtliche Wirksamkeit der Scheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.02.1994
Aktenzeichen
15 UF 186/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0228.15UF186.93.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1996, 297-298 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1995, 518-519 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Das Ende der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB tritt durch Zustellung des Scheidungsantrags nur dann ein, wenn der Antrag von einem beim Familiengericht oder übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde.

Ein postulationsfähiger Anwalt kann die unwirksame Prozeßhandlung genehmigen. Die materiellrechtliche Wirksamkeit ist abhängig von der prozessualen Wirksamkeit der Prozeßhandlung und erfolgt erst von diesem Zeitpunkt an (ex nunc).