Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.02.1994, Az.: 15 UF 186/93
Ende der Ehezeit; Zustellung des Scheidungsantrags; Voraussetzungen des Scheidungsantrags; Materiellrechtliche Wirksamkeit der Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.02.1994
- Aktenzeichen
- 15 UF 186/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0228.15UF186.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 1996, 297-298 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1995, 518-519 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Das Ende der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB tritt durch Zustellung des Scheidungsantrags nur dann ein, wenn der Antrag von einem beim Familiengericht oder übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde.
Ein postulationsfähiger Anwalt kann die unwirksame Prozeßhandlung genehmigen. Die materiellrechtliche Wirksamkeit ist abhängig von der prozessualen Wirksamkeit der Prozeßhandlung und erfolgt erst von diesem Zeitpunkt an (ex nunc).