Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.02.1994, Az.: 17 W 42/93

Entschädigung eines Berufsbetreuers; Kriterien der Betreuung; Mehrwertsteuer; Aufwendungsersatz

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.02.1994
Aktenzeichen
17 W 42/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0216.17W42.93.0A

Fundstelle

  • NiedersRpfl 1994, 187

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die angemessene Entschädigung eines Berufsbetreuers erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB unabhängig von einer festgesetzten Vergütung.

Es kommt in jedem konkreten Fall darauf an, ob die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

2. In der Vergütung des § 1836 Abs. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer enthalten, da es sich hierbei um Entgelt im zivilrechtlichen Sinne handelt. Sie kann weder im Wege des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB noch über eine Rechtsanalogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG, § 25 Abs. 2 BRAGO verlangt werden.