Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.02.1994, Az.: 17 W 42/93
Entschädigung eines Berufsbetreuers; Kriterien der Betreuung; Mehrwertsteuer; Aufwendungsersatz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.02.1994
- Aktenzeichen
- 17 W 42/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0216.17W42.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1835 BGB
- § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB
- § 25 Abs. 2 BRAGO
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG
Fundstelle
- NiedersRpfl 1994, 187
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die angemessene Entschädigung eines Berufsbetreuers erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB unabhängig von einer festgesetzten Vergütung.
Es kommt in jedem konkreten Fall darauf an, ob die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
2. In der Vergütung des § 1836 Abs. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer enthalten, da es sich hierbei um Entgelt im zivilrechtlichen Sinne handelt. Sie kann weder im Wege des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB noch über eine Rechtsanalogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG, § 25 Abs. 2 BRAGO verlangt werden.