Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.02.1994, Az.: 10 WF 189/93
Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes; Wirtschaftliche Lage der Eltern; Lebenshaltungskosten des Unterhaltsverpflichteten; Einkommensverhältnisse der Eltern; Teilverzicht auf Kindesunterhalt; Mindestunterhalt; Abänderungsklage; Vergleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.02.1994
- Aktenzeichen
- 10 WF 189/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 10999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0201.10WF189.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1614 Abs. 1 BGB
- § 1610 BGB
- § 323 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1994, 1131-1132 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Lage der Eltern.
Hierbei sind im Einzelfall auch die Lebenshaltungskosten mit zu berücksichtigen, wenn das Kind im Ausland lebt und der Vater in Deutschland. Dies führt jedoch nicht zur generellen Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Vaters.
2. Ein Teilverzicht auf Kindesunterhalt sowie die Reduzierung auf den Mindestunterhalt durch Vergleich ist unwirksam.
Eine derartige Vereinbarung steht einer Abänderungsklage mangels Wirksamkeit nicht entgegen.
Vgl. hierzu:
FamRZ 1986, 596; BGH FamRZ 1989, 499; FamRZ 1992, 94.