Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.02.1994, Az.: 10 WF 189/93

Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes; Wirtschaftliche Lage der Eltern; Lebenshaltungskosten des Unterhaltsverpflichteten; Einkommensverhältnisse der Eltern; Teilverzicht auf Kindesunterhalt; Mindestunterhalt; Abänderungsklage; Vergleich

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.02.1994
Aktenzeichen
10 WF 189/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 10999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0201.10WF189.93.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1994, 1131-1132 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Lage der Eltern.

Hierbei sind im Einzelfall auch die Lebenshaltungskosten mit zu berücksichtigen, wenn das Kind im Ausland lebt und der Vater in Deutschland. Dies führt jedoch nicht zur generellen Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Vaters.

2. Ein Teilverzicht auf Kindesunterhalt sowie die Reduzierung auf den Mindestunterhalt durch Vergleich ist unwirksam.

Eine derartige Vereinbarung steht einer Abänderungsklage mangels Wirksamkeit nicht entgegen.

Vgl. hierzu:

FamRZ 1986, 596; BGH FamRZ 1989, 499; FamRZ 1992, 94.