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§ 13 NGefAG - Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen,

  1. 1.

    wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,

  2. 2.

    wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort

    1. a)

      Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder

    3. c)

      sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden,

  3. 3.

    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist, oder

  4. 4.

    die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die betroffene Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, daß sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Wer verpflichtet ist, einen Berechtigungsschein mit sich zu führen, hat diesen auf Verlangen den Verwaltungsbehörden und der Polizei zur Prüfung auszuhändigen.