Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.06.2006, Az.: 3 A 413/05
Verweigerung des Zugangs für über hundert Geburtstagsgäste zur Gebrutstagsfeier; Absperrung einer Geburtstagsfeier wegen des Auftritts einer rechtsradikalen Band; Entstehen einer Gefahr durch das Abspielen rechtsradikaler Musik auf einer Geburtstagsfeier; Zulässigkeit der Gleichsetzung von Skinheadmusik mit einer Gefahr; Anforderungen an die Rechtfertigung der Störung einer privaten Veranstaltung durch die Polizei
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 27.06.2006
- Aktenzeichen
- 3 A 413/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 22933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2006:0627.3A413.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nds. SOG
- § 130 StGB
Fundstellen
- Life&Law 2007, 45-53 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2006, 3299-3303 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2006, XII Heft 44 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Wird über 100 Geburtstagsgästen der Zugang zur Feier durch Platzverweis verwehrt, steht dem "Geburtstagskind" ein Klagerecht aus Art. 2 GG zu.
Die Polizeibehörde muss darlegen, dass von der Feier und/oder dem Besuch der Gäste eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Prognose muss auf Tatsachen gegründet sein. Die Gleichsetzung "Skinhead-Musik" und "Gefahr" ist ohne Tatsachenbegründung unzulässig.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Behinderung seiner Geburtstagsfeier durch die Polizei rechtswidrig gewesen ist.
Der Kläger wurde am 18. November 1973 geboren. Für Samstag, dem 19. November 2005, mietete er die Schützenhalle Dibbersen an, um dort seinen Geburtstag nachzufeiern. Nach den Ermittlungen der Polizei waren rund 200 persönliche Einladungen versandt worden, und es sollte so genannte Skinhead-Musik gespielt werden, da ein Auftritt der Band "B." geplant war. Diese Band ist nach der Einschätzung der Polizei eine Nachfolgegruppe der Band "Nordmacht", die der verbotenen "Blood&Honour-Bewegung" zuzurechnen ist. Nach den Feststellungen der Polizei war es im Jahr 2001 bei einem Auftritt der Band "Nordmacht" zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen, und im Jahr 2004 kam es bei einem Auftritt der Band zu "Sieg-Heil-Rufen" der Gäste.
Da der Kläger bereits im Januar 2005 eine ähnliche Veranstaltung abgehalten hatte, richtete die Polizeiinspektion Harburg in Dibbersen insgesamt vier Kontrollstellen ein. Die Maßnahme stütze sich auf die Prognose, dass sich unter den Anreisenden Personen befinden würden, die bereits strafrechtlich einschlägig polizeilich in Erscheinung getreten seien, und dass die Musikgruppe und die Vorgängerband durch die Publizierung indizierten Liedgutes aufgefallen sei. In den Hinweisen für die Einsatzkräfte der Polizei wird ausgeführt, dass bei den angetroffenen Personen innerhalb der Kontrollstellen folgende Maßnahmen durchzuführen seien: Anhalten und befragen, Identitätsfeststellung, Datenabgleich, Durchsuchung.
Es waren 251 Polizeikräfte im Einsatz, und es wurden 115 Platzverweise ausgesprochen. Nach dem polizeilichen Verlaufsbericht gab es darüber hinaus eine Ingewahrsamnahme, Sicherstellungen von einem Messer, zwei Baseballschlägern und von 11 CDs, es wurden insgesamt vier Strafverfahren eingeleitet (Verdacht auf Volksverhetzung, Beleidigung, Körperverletzung).
Die Platzverweise hatten folgende jeweils gleich lautende Begründung:
Betr.: Platzverweis im Zusammenhang mit einer Feier im Schützenhaus in Dibbersen
Hiermit wird Ihnen ein Platzverweis gem. § 17 I Nds. SOG erteilt, weil aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse, die gegen Ihre Person vorliegen, die Gefahr besteht, dass die Veranstaltung durch Ihre Teilnahme einen unfriedlichen Verlauf nehmen könnte.
Hierbei geht es insbesondere um bevorstehende Straftaten im rechtsradikalen Bereich.
Diese Gefahrenprognose wird verschärft durch die unzureichende Kooperationsbereitschaft des Veranstalters.
Nach den Polizeiprotokollen wurden die Kontrollstellen um 23:15 Uhr abgebaut, die Veranstaltungsteilnehmer wanderten ab Mitternacht ab. Das Veranstaltungsende wurde mit 1:00 Uhr angegeben, und zwar wegen des vorzeitigen Abbruches durch den Veranstalter.
Der Kläger hat am 15. Dezember 2005 Klage erhoben. Er trägt vor:
Sein Ruf sei geschädigt. Wenn gegen 115 seiner Gäste Platzverweise ausgesprochen worden seien, stehe er in der Öffentlichkeit als jemand da, der sich gefährliche Gäste einlade. Die Vielzahl der Platzverweise habe auch Auswirkungen auf ihn als Veranstalter und Gastgeber. Nur die Hälfte der Gäste hätte teilnehmen können. Es könne nicht sein, dass die Polizei politisch missliebige Veranstaltungen und Feierlichkeiten einfach untersagen könne. Er - der Kläger - sei in seinen Grundrechten verletzt. Dies gelte im Hinblick auf Art. 2, 5, 8 und 11 GG. Art. 5 GG umfasse die Kunstfreiheit, nämlich das Recht, Kunstdarbietungen als Veranstalter darzubieten und als Zuhörer zu konsumieren. Die Veranstaltung habe auch unter dem Schutz des Versammlungsrechtes nach Art. 8 GG gestanden. Die Vorwürfe der Polizei in Verbindung mit der Musikband seinen unmaßgeblich, weil nicht substantiiert. Ungenau sei auch der Vorwurf, im Jahr 2004 sei bei einer Veranstaltung "Sieg Heil" gerufen worden. Diesen Vorwürfen werde mit Nichtwissen entgegengetreten. Er habe ein Interesse an der Feststellung, weil eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Er wolle bei seinem nächsten Geburtstag eine ähnliche Veranstaltung durchführen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzt:
Die Gäste seien wie Kriminelle behandelt worden. Auch einige der Bandmitglieder seien zurückgeschickt worden, so dass es nicht zu dem Auftritt gekommen sei. Die Band spiele nicht Skinhead-Musik, sondern eher Hard Rock. Er habe versucht, mit der Polizei Gespräche zu führen, das habe jedoch keinen Erfolg gehabt. Es seien Kosten an ihm hängen geblieben. Er habe 184 Einladungen verschickt, unter hundert Menschen seien nur anwesend gewesen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als sie am Samstag, dem 19. November 2005, im Bereich Dibbersen einer Vielzahl von Personen, mutmaßlich 115, per Platzverweis den Zugang zu einer vom Kläger ausgerichteten Feier seines Geburtstages verwehrt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Die Klage sei unzulässig. Es fehle die Klagebefugnis. Die Platzverweise hätten sich nicht gegen den Kläger gerichtet, sondern gegen Gäste. Gleiches gelte für die vorher eingerichteten Kontrollstellen. Der Umstand, dass der Kläger durch die Polizeimaßnahmen faktisch betroffen sei, reiche nicht aus zur Annahme einer Klagebefugnis. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Auch ein Rehabilitationsinteresse sei nicht gegeben. Ein rechtswidriger Eingriff in die Grundrechte des Klägers seien nicht gegeben. Es habe sich nicht um eine Versammlung gehandelt. Die durch Art. 5 GG geschützte Kunst- und Meinungsfreiheit sei nicht betroffen gewesen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung ergänzt:
Der Kläger habe Verbindungen zu Musikern, die dem rechten Spektrum zuzuordnen seien, es sei daher klar, mit was für einem Publikum bei einer solchen Feier zu rechnen sei. Bei über der Hälfte der Gäste hätten auch einschlägige polizeiliche Erkenntnisse vorgelegen. Der Kläger selbst sei vorbestraft. Auf Grund der Gesamtumstände hätte sie - die Beklagte - von einem unfriedlichen Verlauf der Veranstaltung ausgehen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Es ist auf die Klage des Klägers festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als sie am Samstag, dem 19. November 2005, im Bereich Dibbersen einer Vielzahl von Personen den Zugang zur Geburtstagsfeier des Klägers verwehrt hat.
1.
Es bleibt unentschieden, ob die richtige Klageart im vorliegenden Fall eine so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist oder eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht dann, wenn sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verhältnis zu § 43 VwGO die speziellere Norm, der Kläger kann eine Feststellung nach § 43 VwGO nicht begehren, die er im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage erlangen kann. Umgekehrt kann eine Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO dann begehrt werden, wenn die Klärung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erreichbar ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Oktober 2005, § 113 Randnr. 77).
Für die Annahme einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht, dass die "Verwehrung des Zuganges" für die Gäste ihre Ursache hat in gegenüber den Gästen ergangenen Verwaltungsakten, nämlich in den Platzverweisen aufgrund des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. So könnte man annehmen, die Beschwer für den Kläger liege in Verwaltungsakten, die den Kläger als Dritten - als Veranstalter seiner Geburtstagsfeier - belasten und in sein Recht auf Gestaltung seiner Feier eingreifen, obwohl er nicht unmittelbar Adressat der Platzverweise ist.
Für die Annahme einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO spricht, dass nicht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der 115 einzelnen Platzverweise unmittelbarer Klagegegenstand ist, sondern das subjektive Recht des Klägers, seine Geburtstagsfeier frei von Polizeieingriffen gestalten zu können. Für dieses Klageziel ist es nicht erheblich, ob die Polizei Dritten gegenüber mit Verwaltungsakten vorgeht oder nicht. Nicht den Polizeieingriff Dritten gegenüber stellt der Kläger zur Rechtsprüfung, sondern seine eigene Rechtsbetroffenheit, ihm geht es um die Frage, ob der Polizeieinsatz als solcher in seiner Gerichtetheit gegen seine Geburtstagsfeier seine eigene individuelle Rechtsphäre verletzt. In diesem Sinne argumentiert letztlich auch der Kläger, wenn er vorträgt, aus den individuellen rund 115 Platzverweisen folge eine "übergeordnete" Maßnahme, die ihn selbst in seinen Rechten betreffe. Da die Feststellungsklage nach § 43 VwGO auch statthaft ist bei Maßnahmen, die die (Polizei-)Behörde gegen Dritte ergreift und als Folge davon eigene Rechte des Klägers tangieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 43 Randnrn. 16, 24), spricht dies für die Annahme einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO.
2.
Eine Klagebefugnis ist gegeben.
a)
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder eine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift gilt für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Randnr. 125 m.w.N.), sie gilt auch für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (Schoch/ u.a., a.a.O., § 43 Randnr. 28). Auch wenn die Vorschriften nicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO verweisen, folgt daraus nicht, dass jedermann auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit eine Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 43 Abs. 1 VwGO erheben kann. Vielmehr sind auch diese Klagen nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Kläger sieht eine eigene Rechtsverletzung darin, dass die Platzverweise in ihrer Gesamtheit - die "Polizeiaktion" - seine Grundrechte aus Art. 2, 5, 8 und 11 GG beeinträchtigen: Der Polizeieinsatz verstoße insbesondere gegen das Versammlungsrecht und die Kunstfreiheit, die ihm als Veranstalter der Musikdarbietung zustehe.
Im vorliegenden Fall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Grundrechte des Klägers verletzt sind. Es handelt sich jedenfalls nicht offensichtlich um eine unzulässige Popularklage eines außenstehenden Dritten. Vielmehr ist der Kläger in der Durchführung seiner Geburtstagsfeier tatsächlich betroffen gewesen. Er hat vorgetragen, in seinen Rechten betroffen zu sein, weil über die Hälfte der Gäste nicht da gewesen seien, und er Kosten gehabt habe, die er nicht habe umlegen können. Angesichts dessen, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eine umfassende subjektiv-rechtliche Freiheitsgarantie gewährleisten soll, um einen lückenlosen Grundrechtsschutz zu sichern (Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand August 2005, Art. 2 Abs. 1 Randnrn. 12 und 27), ist die Frage, ob die Grundrechte des Klägers nur tangiert oder tatsächlich verletzt worden sind, im vorliegenden Fall eine Frage der Begründetheit der Klage und keine Frage ihrer Zulässigkeit.
b)
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 1 letzter Halbs. VwGO).
Das berechtigte Interesse im Sinne dieser Vorschriften schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Es liegt insbesondere dann vor, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigung besteht ("Wiederholungsgefahr"). So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat vorgetragen, dass er seine nächsten Geburtstage in ähnlicher Art und Weise feiern will, auch im selben örtlichen Bereich, für den die Beklagte zuständig ist. Die Beklagte wiederum hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei bei ähnlicher Gefahrenlage wieder geeignete polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen werde. Dies begründet das berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung.
3.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte hat rechtswidrig gehandelt, als sie am Samstag, dem 19. November 2005, im Bereich Dibbersen einer Vielzahl von Personen den Zugang zur Geburtstagsfeier des Klägers verwehrt hat (a). Dies verletzt den Kläger in seinen Grundrechten (b).
a)
Die Zugangsbehinderung durch die Polizei ist rechtswidrig gewesen. Denn die Beklagte hat nicht durch Tatsachen nachgewiesen, dass von der Veranstaltung des Klägers und dem Besuch seiner Gäste eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen ist.
Nach § 1 Abs. 1 Nds. SOG hat die Polizei die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 a Nds. SOG). In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz wird ausgeführt, dass Eingriffe der Polizei nur zugelassen sind, wenn "Tatsachen" vorliegen und diese Tatsachen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Sachverhalt aufweisen. - Auch sonst ist anerkannt, dass der Begriff der polizeilichen Gefahr eine auf Tatsachen gegründete prognostische Einschätzung über einen künftigen Geschehensverlauf ist, wobei die Tatsachen pflichtgemäß aufzuklären sind (Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kapitel E Randnr. 36 f).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen substantiiert benannt und nachgewiesen, die eine Gefahr begründen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass vom Kläger selbst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Insbesondere ist im Verlaufe des Gerichtsverfahrens nicht ansatzweise vorgetragen worden, dass der Kläger etwa als Anführer einer radikalen Bewegung hervorgetreten wäre, als Redner oder anders die Anwendung von Gewalt propagiert hätte oder es unter seiner maßgeblichen Mitwirkung an verschiedenen Orten zu Krawallen, gewalttätigen Handlungen und damit verbundenen Rechtsverstößen gekommen wäre. Allerdings hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung - erstmals - vorgetragen, der Kläger sei vorbestraft. Welcher Art diese Vorstrafe ist, hat die Beklagte indes nicht ausgeführt. Der Grund seiner Bestrafung ist dem Gericht erst nach Erlass des Urteils von der Presse zugetragen worden. Auch erst von der Presse - und ebenfalls auch erst nach Erlass des Urteils - ist der Kammer zugetragen worden, dass der Kläger gleich nach seiner Entlassung aus seiner mehrjährigen Strafhaft als Leiter der Sektion Nordmark, Abteilung der offiziell verbotenen Blood&Honour-Bewegung, aktiv geworden und ein Gerichtsverfahren wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet worden sein soll. Erst die Presse und nicht die Beklagte hat das Gericht schließlich davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger ein Geschäft führen soll, in dem "einschlägige Devotionalien der rechten Szene" zu erwerben sein sollen. Selbst wenn die Beklagte selbst diese Informationen vorgetragen hätte, hätte sie weiter deutlich machen müssen, inwieweit hieraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung folgt, was die Durchführung der Geburtstagsfeier des Klägers mit Musik betrifft.
Die Beklagte hat auch nicht zur Genüge dargelegt, dass von den Geburtstagsgästen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte insoweit ausgeführt:
Herr ... hat Verbindungen zu Musikern, die dem rechten Spektrum zuzuordnen sind. Von daher ist klar, mit was für einem Publikum bei seinen Feiern zu rechnen ist. Bei über der Hälfte der Gäste lagen ja auch einschlägige polizeiliche Erkenntnisse vor. Der Kläger selbst ist vorbestraft. Auf Grund dieser Gesamtumstände mussten wir von einem unfriedlichen Verlauf seiner Veranstaltungen ausgehen.
Dieser Vorwurf enthält jedoch keine Tatsachen, die eine Gefahr durch die Geburtstagsgäste begründen. Inwieweit die Zugehörigkeit der Gäste (aber auch des Klägers) zum "rechten Spektrum" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeutet, hat die Beklagte durch Tatsachen nicht deutlich gemacht. Welches die "einschlägigen polizeilichen Erkenntnisse" sind, hat die Beklagte nicht dargelegt und begründet. Was die Beklagte unter einem "unfriedlichen Verlauf" einer Feier versteht, ist nicht erklärt. Insbesondere ist wegen insoweit fehlenden Tatsachenvortrages nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte Straftaten befürchtet etwa nach §§ 84 ff. StGB (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats), nach § 130 StGB (Volksverhetzung) oder anderes mehr. Insoweit fehlt es an einer auf Tatsachen gegründeten polizeilichen prognostischen Einschätzung über einen zukünftigen Geschehensverlauf. In diesem Zusammenhang sind auch die polizeilichen Verfügungen über die Wegweisung unergiebig. Wenn es darin heißt, dass aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse die Gefahr besteht, dass die Veranstaltung durch die Teilnahme des jeweiligen Gastes einen unfriedlichen Verlauf nehmen könnte, wobei es insbesondere um bevorstehende Straftaten im rechtsradikalen Bereich gehe, werden hier keine Tatsachen genannt. Insoweit handelt es sich um eine bloße Behauptung und nicht konkretisierte Befürchtung ohne nähere Tatsachensubstanz. Schließlich begründet der Umstand, dass die 115 weggewiesenen Geburtstagsgäste in Datenbanken der Polizei gespeichert sind, nicht automatisch, dass von ihrer Teilnahme an der Geburtstagsfeier - gleichsam im Wege einer Automatik - eine Gefahr ausgeht. Es hätte eine individuelle Einzelprüfung durchgeführt werden müssen, ob von den einzelnen Gästen eine Gefahr ausgeht, es hätte gegebenenfalls dargelegt werden müssen, dass von den Gästen - auch wenn nicht von jedem einzelnen eine Gefahr ausgeht - in ihrer Gesamtheit Gefahren für die öffentliche Sicherheit drohen. Die Gefahren hätten auch im Einzelnen bezeichnet werden müssen, die gefährdeten Rechtgüter im Einzelnen benannt. Die schlichte Behauptung, "aufgrund dieser Gesamtumstände mussten wir von einem unfriedlichen Verlauf seiner Veranstaltungen ausgehen", reicht zur Gefahrenprognose nicht aus. Der in diesen Vorwürfen liegende "Generalverdacht" lässt sich nicht rechtfertigen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass aus dem Musikauftritt der Gruppe "B." eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung folgt. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, inwieweit das Abspielen von "Skinhead-Musik" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet. Die Gleichsetzung "Skinhead-Musik" und "Gefahr" ist ohne Tatsachenbegründung unzulässig. Abgesehen davon hat der Kläger vorgetragen, die eingeladene Band spiele keine Skinhead-Musik, sondern Hard Rock. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Band etwa indiziertes Liedgut abspielen würde und mit dem Auftritt der Band deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit einhergeht. Dass die Band indizierte CDs produziert hat oder einzelne der Lieder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ist nicht dargetan. Liedertexte hat die Beklagte nicht geliefert. Die von der Beklagten ins Feld geführten "Sieg-Heil-Rufe" betrafen das Jahr 2004 und die Vorgängerband "Nordmacht". Dass diese Rufe der Musikgruppe direkt zuzurechnen sind - etwa im Sinne einer Zweckveranlassung - hat die Beklagte nicht behauptet. Auch ist unklar geblieben, inwieweit dieser länger zurückliegende Vorfall eine Gefahr begründet, die von der Veranstaltung des Klägers ausgeht. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen, bei der Feier des Klägers sei (ebenfalls) mit "Sieg-Heil-Rufen" zu rechnen. Selbst wenn die Beklagte ordnungsgemäß begründet hätte, dass von der Musikband "B." oder ihrer Musik eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wäre es unverhältnismäßig gewesen, einer Vielzahl von Personen den Zugang zur Geburtstagsfeier des Klägers zu verwehren. Es wäre in diesem Fall ein milderes verhältnismäßigeres Mittel gewesen, den Auftritt der Band zu untersagen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es konkrete Hinweise darauf gegeben hat, dass bei der Feier verbotene Symbole oder Abzeichen getragen werden. Für eine irgendwie geartete "Randale" auf der Geburtstagsfeier hat die Polizei keine konkreten Tatsachen geliefert.
Das anlässlich des Einsatzes geführte Polizeiprotokoll führt ebenfalls keine hinreichenden Tatsachen auf, die die hier zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Polizeimaßnahme rechtfertigen. Wenn im Protokoll aufgeführt wird, dass 11 CDs sichergestellt worden sind, geht daraus nicht hervor, dass diese CDs indiziert sind und einen Bezug zu der Gruppe "B." oder zu der Feier des Klägers haben. Im Übrigen könnte die Sicherstellung der CDs als Umstand, der sich nach Abschluss der Polizeimaßnahme erwiesen hat, die Gefahrenprognose, die zeitlich vor dem Polizeieinsatz vorzunehmen ist, nicht ersetzen. Gleiches gilt für das sichergestellte Messer und die zwei Baseballschläger. Hier ist zudem unklar geblieben, ob diese Gegenstände in Dibbersen bei der Feier des Klägers aufgefunden worden sind, oder aber in Kampen, wo es eine Disco-Veranstaltung gegeben hat.
Angesichts der im vorliegenden Verfahren unzureichenden Tatsachenermittlung durch die Beklagte und der daraus folgenden mangelhaften Gefahrenprognose der Behörde sieht es das Gericht nicht als seine Aufgabe an, über mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Feier des Klägers mit Musik eigene weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, etwa im Internet zur Person des Klägers und seine Beziehungen zur "rechten Szene" oder zur Musik der Gruppe "B." nachzuforschen, um eine eigene Gefahrprognose zu treffen. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil gerichtliche weitere Ermittlungen die zeitlich vor dem Einsatz vorzunehmende Tatsachenfeststellung und die Gefahrprognose durch die Polizeibehörde nicht ersetzen können.
b)
Die Polizeimaßnahme, mit der am Samstag, dem 19. November 2005, im Bereich Dibbersen einer Vielzahl von Personen der Zugang zur Geburtstagsfeier des Klägers verwehrt worden ist, verletzt den Kläger in seinen Grundrechten. Zu den Grundrechten, die der Kläger im Einzelnen genannt hat:
aa)
Das Grundrecht nach Art. 11 Abs. 1 GG ist nicht verletzt worden. Nach Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizugigkeit im ganzen Bundesgebiet. Hierdurch ist das Recht gewährleistet, jeden Ort des Bundesgebietes aufsuchen und sich dort aufhalten zu dürfen. Die Vorschrift schützt indes nicht schon die Fortbewegung als solche (v. Münch/Kunig, GG, Kommentar, 5. Auflage 2000, Art. 11 Randnr. 11, 13).
Die Freizügigkeit des Klägers ist nicht beschnitten worden. Er wurde weder in seiner Freizügigkeit noch in seiner Fortbewegung überhaupt nur ansatzweise eingeschränkt. Dass der Kläger festgehalten und an einer örtlichen Veränderung durch die Polizeibeamten gehindert worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit seine Gäste an der Fortbewegung gehindert worden sind, indem sie nicht zur Feier und zum Konzert im Saal zugelassen worden sind, kann dies allenfalls deren Rechte tangieren, nicht aber das Grundrecht des Klägers selbst aus Art. 11 GG. Der Kläger kann sich nicht zum Sprecher Rechte Dritter machen.
bb)
Art. 8 GG ist nicht tangiert.
Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Der Begriff einer Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes ist durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrer Personen gekennzeichnet. Versammlungen dienen der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, wozu es nicht ausreicht, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgend einen Zweck miteinander nur lose verbunden sind. Eine Musikveranstaltung wird nicht dadurch zu einer Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes, dass bei ihrer Gelegenheit auchMeinungskundgaben erfolgen. Es kommt auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung an. Liegt das Schwergewicht der Veranstaltung auf dem Gebiet der Unterhaltung, und ist Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt, ist das Versammlungsrecht unanwendbar (BVerfG, Entsch. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 u.a.-, DVBl 2001 Seite 1351).
Ausgehend von diesen Grundlagen kann die Geburtstagsfeier mit Konzert nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes angesehen werden. Den Besuchern und dem Kläger ging es nicht um Teilhabe an der öffentlichen politischen oder sonstigen Meinungsbildung. Ihnen ging es nicht um einen öffentlichen Zweck, sondern um einen privaten Zweck, nämlich um die persönliche Geburtstagsfeier des Klägers. Es ging auch nicht um die Teilhabe an einer politischen oder einer sonstigen Meinungsbildung. Zusammen mit der Musik ging es den Teilnehmern schwerpunktmäßig um die Teilhabe und um die Zurschaustellung eines gemeinsamen Lebensgefühls, um eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete "Party". Zwar mögen die Teilnehmer an der Veranstaltung überwiegend dieselbe politische Einstellung wie der Kläger besessen haben. Gleichwohl ist das Schwergewicht der Musikveranstaltung auf dem Gebiet der Unterhaltung zu sehen: Schon in zeitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Hinwendung zur Musik mehr Raum einnehmen sollte als der Gedankenaustausch. Unabhängig davon, ob und wie intensiv einzelne Teilnehmer sich untereinander politisch ausgetauscht haben, kann es sich doch nur um ein eher beiläufiges Geschehen in "kleineren Kreisen" von einzelnen Teilnehmern gehandelt haben und nicht um gezielte Einflussnahme etwa einzelner Redner auf die Gesamtheit der Anwesenden durch allgemeine Ansprachen oder Ähnliches. Die Musikveranstaltung in Dibbersen, auf der "Rechtsrock" gespielt wurde, ist damit nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes anzusehen.
Der Kläger hat allerdings vorgetragen, es werde vertreten, bei einem Konzert "Rock gegen rechts" handele es sich um eine Versammlung (unter Berufung auf Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 13. Auflage 2004, § 1 Randnr. 13). Bei einem Konzert "Rock für rechts" müsse dies in gleicher Weise gelten, so dass ein Schutz nach Art. 8 GG gegeben sei. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen. Ob es als eine grundrechtlich geschützte Versammlung angesehen werden kann, wenn die Teilnehmer durch ihre Anwesenheit Anteilnahme ausdrücken wollen - entweder für oder gegen rechts -, mag auf sich beruhen. Denn dem Kläger ging es im vorliegenden Fall nicht um ein öffentliches Konzert "für rechts". Einen Öffentlichkeitsbezug hatte seine Feier nicht. Es hat sich nach seinem eigenen Vortrag um eine private Geburtstagsfeier gehandelt. Eine solche private Veranstaltung wird nicht durch Art. 8 GG geschützt.
cc)
Art. 5 GG ist ebenfalls nicht betroffen.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei.
Diese Grundrechte des Klägers sind nicht beschnitten worden.
Zur Teilnahme am Konzert als Kunstereignis: Es mag offen bleiben, ob das Abspielen von Skinhead-Musik - oder Rechtsrock, wie der Kläger vorträgt - unter den verfassungsrechtlichen Kunstbegriff fällt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gibt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen grundrechtlichen Anspruch auf entsprechenden Zugang seiner Gäste zur Kunst oder zur Musikveranstaltung. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kennt kein entsprechendes soziales Recht auf Teilnahme an der Kunst (Maunz/u.a., a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Randnr. 21).
Auch der Vortrag des Klägers, die Kunstfreiheit gelte auch für ihn als Veranstalter, und dieses Veranstaltungsrecht sei dadurch, dass den Gästen der Zugang durch Platzverweis verwehrt worden sei, eingeschränkt worden, führt nicht zur Annahme, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei verletzt. Dadurch, dass die Band nicht aufgetreten ist, ist allenfalls die Chance des Klägers zu einer angemessenen ideellen oder wirtschaftlichen "Verwertung" des Musikauftrittes eingeschränkt worden. Seine Chance, möglichst vielen Gästen die Teilnahme an seinem Geburtstag und der Musikveranstaltung zu ermöglichen, ist beschnitten worden. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gibt dem Veranstalter kein Recht auf ungehinderten Zulauf, auf massenhafte Teilnahme an einem vom ihm veranstalteten Konzert. Denn die Chance der ideellen oder wirtschaftlichen Ausnutzung einer Musikveranstaltung ist nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt (BVerfG, Beschl. v. 9.11.1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 262, 176 [BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83]; Maunz/u.a., a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Randnr. 18; v. Münch u.a., a.a.O., Art. 5 Randnr. 94).
Anhaltspunkte dafür, dass die Meinungsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 1 GG tangiert worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Polizeimaßnahme hinderte den Kläger nicht an der Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten oder sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.
dd)
Art. 2 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, ist jedoch mehr als nur unerheblich verletzt worden.
Auszugehen ist davon, dass Art. 2 Abs. 1 GG weder einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch noch ein Grundrecht auf allgemeine Nachteilsfreiheit gewährt (Maunz/u.a., a.a.O., Art. 19 Abs. 4 Randnr. 122). Ein beeinträchtigtes Rechtsgefühl oder der Wunsch nach Genugtuung reichen für die Annahme einer Grundrechtsverletzung nicht aus. Es verbietet sich, in jedem tatsächlichen Betroffensein in eigenen Angelegenheiten eine Beeinträchtigung des Grundrechtes nach Art. 2 Abs. 1 GG zu sehen. Dies würde das Grundrecht über die Maßen ausufern lassen und - im Falle einer Fortsetzungsfestestellungsklage oder Feststellungsklage wie hier - die Unterscheidung zwischen einer zulässigen, dem individuellen Rechtsschutz dienenden Klage und einer unzulässigen Popularklage der Sache nach weitgehend verwischen. Ein Anspruch, der die Justiz zum allgegenwärtigen Kontrollorgan gegenüber jeder Art von benachteiligender Verwaltungstätigkeit erhöbe, ist dem Grundgesetz fremd. Das Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG ist daher in aller Regel nur im Falle eines tiefen und folgenschweren Verstoßes verletzt (BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167, 174 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 157/79]; Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 6. Auflage 2002, Art. 2 Randnr. 12).
Im vorliegenden Fall liegt ein nicht nur unerheblicher Grundrechtsverstoß vor.
Zwar hat der Kläger seine Geburtstagsfeier abhalten können. Jedoch ist über die Hälfte seiner Gäste nicht zur Feier zugelassen worden. Die Band "B." ist nicht aufgetreten. Zu ihr hatte der Kläger eine besondere Verbindung, weil er der erste Sänger der Band war. Die Stimmung im Saal war gedrückt, es war nach Aussage des Klägers "eine richtig blöde Stimmung". Die Feier ist auch unstreitig vorzeitig beendet worden. Wie der Kläger vorgetragen hat, hatte er zwei Jahre vorher seinen 30. Geburtstag gefeiert, und zwar "open end". Im Jahr 2005 war aufgrund des Polizeieinsatzes ab 24:00 Uhr - wie es der Kläger ausgedrückt hat - ziemlich Schluss, weil keine Stimmung aufgekommen war. Es waren auch Kosten an ihm hängen beblieben, und er hat finanziell etwas zugesetzt. Auch wenn jeder Veranstalter einer Feier mit Einwirkungen von außen rechnen muss, ohne dass dieses Auswirkungen auf das Grundrecht nach Art. 2 GG hätte, liegt bei einer Gesamtschau der Ereignisse ein nicht nur unerheblicher Eingriff vor, der im Ergebnis noch die Annahme eines rügefähigen Grundrechtsverstoßes rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.