Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Vom 16. März/6. April 2016 (Nds. GVBl. S. 110 - VORIS 20500 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110)
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senator der Behörde für Inneres und Sport,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
und das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch den Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten,
- im Folgenden Vertragspartner genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Präambel
In Anbetracht der mit der progressiven Verwendung digitaler Medien verbundenen besonderen Herausforderungen für die Sicherheitsbehörden und dem damit einhergehenden technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand sind die Vertragspartner der Überzeugung, dass die Schaffung neuer kooperativer Strukturen notwendig ist, um auch künftig Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) durch die Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer sowohl zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten als auch zur Gefahrenabwehr erfolgreich durchführen zu können. Die Vertragspartner manifestieren durch diesen Staatsvertrag die im Jahre 2011 begonnene technische Kooperation bei der Telekommunikationsüberwachung.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums | 1 |
Leistungskapazität | 2 |
Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz | 3 |
Informationssicherheit | 4 |
Besetzung und Ausstattung des RDZ | 5 |
Finanzierung, Kosten | 6 |
Haftung | 7 |
Beirat des RDZ | 8 |
Fachaufsicht | 9 |
Geltungsdauer, Kündigung | 10 |
Inkrafttreten | 11 |
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.