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Art. 6 TKÜRDZStV - Finanzierung, Kosten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, den laufenden Betrieb des RDZ und die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die Kosten für das RDZ werden von allen Vertragspartnern gemeinsam getragen. Hierbei handelt es sich um Investitions-, Betriebs-, Personal- und sonstige Sachkosten.

(2) Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten trägt der jeweilige auftraggebende Vertragspartner.

(3) Die Leitung des RDZ legt für die Investitions-, Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Planung für die folgenden drei Haushaltsjahre (mit Angabe der Ist-Daten der letzten zwei abgeschlossenen Jahre sowie den Plandaten des laufenden Jahres) vor, die einen Kosten- und Erlösplan, einen Investitions- und Finanzplan sowie eine Übersicht über die Planstellen und Stellen umfasst. Die näheren Einzelheiten regelt das Betriebskonzept.

(4) Für die Erstbeschaffung der gemeinsamen TKÜ-Anlage und der weiteren technischen Komponenten des RDZ wird eine Obergrenze in Höhe von 18,3 Millionen Euro festgesetzt.

Die grundsätzliche Entscheidung über spätere Folgebeschaffungen neuer TKÜ-Anlagen treffen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.

(5) Über das Budget für die jährlichen Investitionen entscheiden die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder mehrheitlich.

(6) Die Finanzmittel nach Absatz 4 und 5 (Investitionen) werden auf die Vertragspartner entsprechend dem auf den Nordverbund angepassten "Königsteiner Schlüssel" in der jeweils für das Jahr der Leistungserbringung aktuellen Fassung umgelegt.

(7) Über das Budget für die jährlichen Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten entscheiden die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder mehrheitlich. Für die Abrechnung wird ein einheitliches Berechnungsmodell angewandt. Zur Sicherung der finanziellen Grundversorgung des RDZ werden 30 % dieser Kosten als Grundbetrag anteilsgleich von den Vertragspartnern getragen. 70 % dieser Kosten werden anteilig nach der Anzahl der von dem Vertragspartner in Auftrag gegebenen TKÜ-Maßnahmen durch den jeweiligen Auftraggeber getragen. Berechnungsmaßstab hierfür ist der Jahresdurchschnitt der letzten fünf Jahre. Zunächst ergibt sich dieser aus den Jahren 2007-2011. Ab dem Jahr, in dem sämtliche Partner während des gesamten Kalenderjahres an dem Betrieb des RDZ teilnehmen, wird für die Berechnung des Fünfjahresdurchschnitts fortlaufend das älteste Jahr durch das aktuellste Jahr ersetzt.

(8) Die Bezahlung beauftragter Leistungen erfolgt zentral durch das Land Niedersachsen. Investitionsmittel sowie die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten können vom Land Niedersachsen gegenüber den Vertragspartnern fortlaufend abgerechnet werden, eine vorübergehende Verauslagung ist zulässig. Die Betriebs- und Personalkosten werden halbjährlich, spätestens zum 1. April und 1. Oktober, gegenüber den Vertragspartnern abgerechnet. Die jeweiligen Rechnungen werden mit ihrem Zugang zur Zahlung fällig und sind innerhalb eines Monats zu begleichen.

(9) Die in den beteiligten Ländern anfallenden Kosten für die Anbindungs- und Auswertekomponenten sowie die Einrichtung und Nutzung der Datenverbindung trägt jeder Vertragspartner selbst.