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Art. 4 TKÜRDZStV - Informationssicherheit

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Für die Einrichtung des RDZ, seinen Betrieb und die Durchführung der auf Basis dieses Vertrages vorgesehenen Maßnahmen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik seitens der Vertragspartner einzuhalten.

(2) Einzelheiten zur Informationssicherheit werden in einem Konzept für Informationssicherheit geregelt. Das Konzept zur Informationssicherheit und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.