Art. 2 TKÜRDZStV - Leistungskapazität
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Die Leistungskapazitäten der im RDZ vorzuhaltenden technischen Komponenten sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben aller Vertragspartner kontinuierlich gewährleistet ist.
(2) Ersuchte Überwachungsmaßnahmen dürfen nur bei Überlastung, technischer Unmöglichkeit oder Betriebsgefährdung abgelehnt werden. Im Konfliktfall entscheidet der Beirat des RDZ gemäß Artikel 8.