Art. 9 TKÜRDZStV - Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Die Fachaufsicht über das RDZ obliegt den Vertragspartnern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Landeskriminalamt Niedersachsen. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Beirat des RDZ, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die Mitglieder des Beirats kurzfristig zu unterrichten.