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Art. 1 TKÜRDZStV - Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die Vertragspartner richten ein gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum (RDZ) zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgaben als eigenständige Organisationseinheit des Landeskriminalamtes Niedersachsen ein. Der Standort ist Hannover. Die Aufnahme des Wirkbetriebes soll mit Beginn des Jahres 2020 erfolgen. Die Vertragspartner wirken auf die Schaffung der notwendigen Grundlagen zur Einhaltung dieses Termins hin.

(2) Das RDZ führt für die Vertragspartner die technische Umsetzung strafprozessualer TKÜ-Maßnahmen durch. Weiterhin unterstützt das RDZ die Vertragspartner bei der Erhebung und Verarbeitung von Inhalts-, Verkehrs- und Bestandsdaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen erhoben werden dürfen, durch den Einsatz der im RDZ vorhandenen personellen und technischen Ressourcen. Satz 1 und 2 gelten - soweit es das jeweilige Landesrecht des Vertragspartners erlaubt - für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entsprechend.

(3) Zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gewährleistet das RDZ insbesondere den Betrieb der dafür erforderlichen technischen Komponenten sowie die Administration der durchzuführenden Maßnahmen. Das RDZ befasst sich auch mit Grundsatzfragen sowie Forschung und Entwicklung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben.

(4) Die zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 erforderlichen technischen Komponenten und alle übrigen Einrichtungen und Bestandteile des RDZ stehen im Eigentum des Landes Niedersachsen.

(5) Einzelheiten der Einrichtung, der Funktion und des Betriebs des RDZ zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 und 3 ergeben sich aus dem Betriebskonzept. Das Betriebskonzept und dessen Änderungen beschließen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.