§ 1 NSchG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen.
(2) Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes.
(4) Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den Vorschriften des Elften Teils.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.öffentliche Schulen, die mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken als denen öffentlicher Schulen dienen,
- 2.Verwaltungsschulen und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art,
- 3.Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art.
Jedoch kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe nach Maßgabe des § 59a Abs. 5 und 5 beschränkt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf derartige Schulen anwendbar ist, wenn dies der Vereinheitlichung des Schulwesens dient und die erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind. In der Verordnung kann die Anwendbarkeit der §§ 28, 45, 48 bis 53, 105 Abs. 8 und des Siebenten Teils sowie des § 149 ausgeschlossen und statt der Regelungen des § 50 Abs. 2 und des § 53 Satz 1 die Einstellung und Beauftragung von Lehrkräften und übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von der Zustimmung der Schulbehörde abhängig gemacht werden.