ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311 - VORIS 22620 -) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 9./16. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 316)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 311)

Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Trägerschaft, Programme
Trägerschaft, Name, Sitz1
Angebote des "Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)"2
Programmherstellung3
(weggefallen)4
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des "Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)"
Gestaltung der Angebote5
Berichterstattung6
Kurzberichterstattung7
Unzulässige Angebote, Jugendschutz8
(weggefallen)8a
Gegendarstellung9
Verlautbarungsrecht10
Anspruch auf Sendezeit11
Verantwortung12
Auskunftspflicht13
Beweissicherung14
Eingaben und Beschwerden15
III. Abschnitt
Datenschutz
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten16
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten17
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten18
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
Organe19
Allgemeine Bestimmungen19a
Aufgaben des Fernsehrates20
Zusammensetzung des Fernsehrates21
Verfahren des Fernsehrates22
Aufgaben des Verwaltungsrates23
Zusammensetzung des Verwaltungsrates24
Verfahren des Verwaltungsrates25
Wahl und Amtszeit des Intendanten26
Der Intendant27
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten28
Finanzierung29
Haushaltswirtschaft30
Jahresabschluss und Lagebericht30a
Rechtsaufsicht31
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens32
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kündigung33
Übergangsbestimmungen34

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 25. März 2014 (BGBl. I S. 380)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. 3.

    Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.

  4. 4.

    Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.