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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZDFFernRMusOVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vertretung muslimischer Organisationen im Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens
Redaktionelle Abkürzung
ZDFFernRMusOVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) In den Fernsehrat entsandt werden kann nur, wer in den Landtag gewählt werden darf (§§ 3 und 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).

(2) Nicht entsandt werden können Personen, die nach § 19a Abs. 3 bis 5 des ZDF-Staatsvertrages dem Fernsehrat nicht angehören dürfen.

(3) 1Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den die Satzung des ZDF für die Entsendung bestimmt, eine Einigung über die Entsendung nicht zustande gekommen, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen. 2Das Los zieht eine von den Organisationen gemeinsam bestimmte Person. 3Jede Organisation darf durch ein von ihr benanntes Mitglied beim Ziehen des Loses vertreten sein.