§ 27 ZDF-StV - Der Intendant
Bibliographie
- Titel
- ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ZDF-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
- a)den Programmdirektor,
- b)den Chefredakteur,
- c)den Verwaltungsdirektor
und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.