ZDF-StV,NI - ZDF-Staatsvertrag

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311 - VORIS 22620 -) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 9./16. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 316)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 311)

Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Trägerschaft, Programme
Trägerschaft, Name, Sitz1
Angebote des "Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)"2
Programmherstellung3
(weggefallen)4
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des "Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)"
Gestaltung der Angebote5
Berichterstattung6
Kurzberichterstattung7
Unzulässige Angebote, Jugendschutz8
(weggefallen)8a
Gegendarstellung9
Verlautbarungsrecht10
Anspruch auf Sendezeit11
Verantwortung12
Auskunftspflicht13
Beweissicherung14
Eingaben und Beschwerden15
III. Abschnitt
Datenschutz
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten16
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten17
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten18
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
Organe19
Allgemeine Bestimmungen19a
Aufgaben des Fernsehrates20
Zusammensetzung des Fernsehrates21
Verfahren des Fernsehrates22
Aufgaben des Verwaltungsrates23
Zusammensetzung des Verwaltungsrates24
Verfahren des Verwaltungsrates25
Wahl und Amtszeit des Intendanten26
Der Intendant27
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten28
Finanzierung29
Haushaltswirtschaft30
Jahresabschluss und Lagebericht30a
Rechtsaufsicht31
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens32
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kündigung33
Übergangsbestimmungen34

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 25. März 2014 (BGBl. I S. 380)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. 3.

    Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.

  4. 4.

    Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

§§ 1 - 4, I. Abschnitt - Trägerschaft, Programme

§ 1 ZDF-StV - Trägerschaft, Name, Sitz

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)". Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.

(2) Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.

(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio.

§ 2 ZDF-StV - Angebote des "Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)"

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.

(2) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)" soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 3 ZDF-StV - Programmerstellung, Verwertung

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Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.