Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.02.2009, Az.: 4 UF 118/08
Voraussetzungen des monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.02.2009
- Aktenzeichen
- 4 UF 118/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 28407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2009:0218.4UF118.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Cloppenburg - 28.08.2008 - AZ: 20 F 245/07 S
Rechtsgrundlagen
- § 1573 Abs. 2 BGB
- § 1578b Abs. 1 BGB
Fundstellen
- FF 2009, 337
- FPR 2009, 546-547
- FamRZ 2009, 1159-1160
- NJW-RR 2009, 1658-1659
- NJW-Spezial 2009, 692
- OLGR Oldenburg 2009, 771-772
- ZFE 2009, 433-434
Verfahrensgegenstand
Ehescheidung;
hier: Regelung des nachehelichen Unterhalts
In der Familiensache
...
hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009
unter Mitwirkung
der Richter am Oberlandesgericht ...und ...sowie
der Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. August 2008 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich des Ausspruchs über den nachehelichen Unterhalt (Ziffer 3 des Tenors) geändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs einen monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 325,- EUR, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus und befristet bis zum 30. November 2018, zu zahlen.
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Antragsteller zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der 48 Jahre alte Antragsteller und die 47 Jahre alte Antragsgegnerin, die vom 19. Dezember 1980 bis Ende November 2008 miteinander verheiratet waren, streiten im Berufungsrechtszug noch über den von der Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs geltend gemachten nachehelichen Aufstockungsunterhalt.
Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder, geboren am 9. Juni 1981, 21. November 1982 und 18. Juni 1985, hervorgegangen, die unterhaltsmäßig selbständig sind.
Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1976 die Hauptschule abgeschlossen und einen Beruf nicht erlernt. Neben der Kindererziehung und der Haushaltsführung ging sie seit dem Jahr 1985 auch einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit ca. 17 Jahren ist sie bei der Firma H... tätig, gegenwärtig mit einer dreiviertel Stelle. Sie erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von gerundet 672,- EUR. Hinzukommen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit (Putzstelle) mit gerundet 100,-EUR.
Der Antragsteller hat einen Beruf ebenfalls nicht erlernt und war zunächst im Tiefbau tätig. Er war im Jahre 2007 erwerbsunfähig erkrankt und bezog vom 25. August 2007 bis zum 12. Januar 2009 Krankengeld in Höhe von monatlich 1.234,-EUR. Mit seiner Arbeitgeberin, der Firma C... O... GmbH & Co. KG, ist er überein gekommen, ab dem 13. Januar 2009 zunächst seinen Resturlaub von 30 Tagen und danach aufgelaufene 208,46 Überstunden zu nehmen. Ab wann der Antragsteller seine Erwerbstätigkeit genau wieder aufnehmen kann, steht derzeit nicht fest.
Im Jahre 2008 erhielt der Antragsteller auf der Grundlage des Steuerbescheides des Finanzamtes C... vom 21.Februar 2008 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 1.604,68 EUR.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Verbundverfahrens einen nachehelichen monatlichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 362,- EUR begehrt und hierzu vorgetragen, dass sie aufgrund der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Haushaltsführung auf ihren Berufswunsch, den der Erzieherin, verzichtet habe. Hätte sie diesen Beruf erlernt oder wäre sie anderweitig als angelernte Kraft durchgängig erwerbstätig gewesen, könne sie heute ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.300,- EUR bis 1.500,- EUR monatlich erzielen. Ihr jetziger geringerer Verdienst sei ehebedingt. Aufgrund der Nachteile komme nach ihrer Auffassung eine Begrenzung oder gar Befristung ihres Anspruchs nicht in Betracht.
Der Antragsteller hat Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Cloppenburg hat durch Verbundurteil vom 28. August 2008 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 225,- EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 130,- EUR zu leisten. Das weitergehende Unterhaltsbegehren hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie unter Änderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines unbefristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 325,- EUR monatlich ab Rechtskraft der Scheidung weiter verfolgt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels verweist sie darauf, dass der Antragsteller Krankenhaustagegeld beziehe und aus dem Grunde eine Herabsetzung des Selbstbehalts auf 1.000,- EUR schon nicht gerechtfertigt sei.
Eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sei auch nicht gerechtfertigt. Es bestünden sehr wohl ehebedingte Nachteile. An der Versorgung und Betreuung der Kinder habe sich der Antragsteller nicht beteiligt Auch dieser sei ohne Ausbildung, habe sich jedoch aufgrund seiner langjährigen Berufspraxis sichere Einkünfte in einem Umfang aneignen können, die wesentlich über ihren Einkünften lägen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 28. August 2008 zu ändern und den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 325,- EUR monatlich im Voraus, zahlbar bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung
Er hält es nicht für gerechtfertigt, dass Krankenhaustagegeldzahlungen berücksichtigt würden. Unter Berücksichtigung erheblicher Fahrtkosten und der übrigen krankheitsbedingten Mehrkosten sei auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts auf 1.100,- EUR sehr wohl angemessen.
Aufgrund seiner Gesundheitsschädigung im Bereich des Knies sei nicht zu erwarten, dass er bei seiner Arbeitgeberin weiterhin erwerbstätig sei. Er werde dann letztlich auf Arbeitslosengeld angewiesen sein, welches deutlich niedriger ausfalle als das in der Vergangenheit bezogene Krankengeld. Er habe auch einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung O... gestellt, jedoch ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin sei im Übrigen gehalten, einer vollschichtigen Tätigkeit mit vierzig Arbeitsstunden wöchentlich nachzugehen.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs sei sehr wohl gerechtfertigt. Auch er habe einen Beruf nicht erlernt. Er sei seit 27 Jahren bei der Firma C... O... GmbH u. Co.KG im Tiefbau tätig. Diese Tätigkeit sei aber mit einem ganz erheblichen körperlichen Einsatz verbunden. Lediglich aufgrund dieses Einsatzes sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit einem entsprechend hohen Verdienst verbunden gewesen - bis zu seiner Erkrankung. Die Einkommensunterschiede der Parteien hätten damit ihre Ursache nicht in ehebedingten Nachteilen, sondern seien außerordentlich geschlechtsspezifisch begründet.
II.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.
Die Antragsgegnerin hat gemäß § 1573 Abs.2 BGB gegen den Antragsteller einen monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, jedoch befristet bis Ende November 2018.
Die um die Berufspauschale bereinigten Nettoeinkünfte der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht zutreffend mit 720,-EUR festgestellt. Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Amtsgerichts an, dass die Antragsgegnerin als ungelernte Arbeitskraft darüber hinaus aus einer vollschichtigen Tätigkeit höhere Einnahmen nicht erwirtschaften kann. Gegenteiliges ist von dem Antragsteller nachvollziehbar nicht dargetan worden. 6/7 von 720,- EUR sind gerundet 617,- EUR.
Der Antragsteller verfügte bis Ende des Jahres 2008 unter Berücksichtigung des ihm zugeflossenen Krankengeldes und der anteiligen Steuerrückerstattung (monatlich 134,- EUR) über ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 1.368,-EUR. Ein sogenannter Erwerbstätigenbonus ist aus dem vorgenannten Betrag nicht herauszurechnen, da der Antragsteller im Jahre 2008 nicht gearbeitet hat.
Addiert man die unterhaltsrelevanten Einkünfte der Parteien, errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.985,- EUR Der hälftige Betrag, nämlich gerundet 993,- EUR, entspricht dem unterhaltsrechtlichen Bedarf der Antragsgegnerin, auf welchen sie sich ihre 6/7 Erwerbseinkünfte mit 617,- EUR anrechnen lassen muss mit der Folge, dass ihr der geltend gemachte monatliche nacheheliche Aufstockungsunterhaltsanspruch in Höhe von 325,- EUR zusteht.
Der Senat verkennt nicht, dass dem Antragsteller nach Zahlung dieses Betrags bis Ende des Jahres 2008 nur ein Selbstbehalt in Höhe von gerundet 1.043,- EUR verbleibt. Vorliegend ist eine Anhebung des Selbstbehalts von 1.000,- EUR auf 1.100,- EUR sachlich schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang Krankenhaustagegeld bezogen hat, welches nicht ausschließlich für die dargelegten zusätzlichen Aufwendungen aufgebraucht worden ist.
Aber auch für die Zeit ab Januar 2009 ist der von der Antragsgegnerin geltend gemachte monatliche nacheheliche Aufstockungsunterhaltsanspruch sachlich gerechtfertigt.
Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller Krankengeld nur bis zum 12.Januar 2009 erhalten hat. Er bezieht jedoch wieder seit dem 13. Januar 2009 von der Firma C... O... GmbH & Co. KG Einkünfte, wenngleich nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit. Den früheren dem Antragsteller zur Auszahlung gelangten Stundenlohn hat seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung mit 15,31 EUR brutto angegeben.
Bei dieser Sachlage kann angenommen werden, dass der Antragsteller über ein so hohes monatliches Nettoeinkommen verfügt, dass er auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm im Jahre 2009 Steuererstattungen nicht zufließen werden, in der Lage ist, den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 325,- EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat zwar darauf verwiesen, dass seine weitere Erwerbstätigkeit in Frage gestellt sei. Allerdings steht eine endgültige Erwerbsunfähigkeit bislang nicht fest. Sofern sich in der Zukunft ergeben sollte, dass der Antragsteller, wie er derzeit annimmt, einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, besteht für ihn die Möglichkeit der Abänderungsklage.
Eine Herabsetzung des oben errechneten nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin erachtet der Senat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht als gerechtfertigt.
Zwar ist gemäß § 1578 b Abs.1 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Vorliegend ist eine Herabsetzung aber schon deshalb sachlich ungerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin zusammen mit dem ihr zuerkannten monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch an über rund 1.000,- EUR verfügt, womit ihr eher eine lediglich bescheidene Lebensführung möglich ist.
Im Übrigen ist eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts sowie eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vor Ablauf von 10 Jahren vorliegend deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt hat, dass sie durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erhalten hat, für den eigenen Unterhalt nachhaltig zu sorgen. Insoweit kann insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin allein für die Erziehung und die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder zuständig war und die Ehe der Parteien immerhin 27 Jahre Bestand hatte. Die Unterschiede in dem Einkommensgefüge allein geschlechtsspezifisch zu begründen, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
Andererseits befindet sich die Antragsgegnerin in einem Alter, in der es ihr auch noch möglich ist, eine eigene Altersversorgung teilweise aufzubauen, weshalb auch mit Rücksicht auf die Einkünfte des Antragstellers eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf und 10 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs gerechtfertigt ist.
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.