Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.02.2009, Az.: 11 WF 13/09

Prozesskostenhilfe kann im Berufungsverfahren ausdrücklich auf die Kosten für den Abschluss eines Vergleichs beschränkt werden

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.02.2009
Aktenzeichen
11 WF 13/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 38063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2009:0216.11WF13.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - AZ: 8 F 305/02 PKH2
AG Osnabrück - 19.12.2008
AG Osnabrück - 14.07.2008

Fundstellen

  • MDR 2009, 1315-1316
  • OLGR Oldenburg 2009, 658-659

In der Familiensache
...
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Landgericht ...und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 16. Februar 2009
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.01.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 19.12.2008 aufgehoben und zugleich die Erinnerung des Rechtsanwalts W... gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.07.2008 über die Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse auf 604,88 EUR zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 14.07.2008 hat das Amtsgericht die Rechtsanwaltsvergütung aus der Landeskasse auf 604,88 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Verfahrensgebühren für die verbundenen Berufungsverfahren abgesetzt, da im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung lediglich Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt worden ist. Gegen den Beschluss hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, auch die zugehörigen Verfahrensgebühren seien zu erstatten, weil diese gleichwohl entstanden seien. Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 19.12.2008 die Vergütung unter Einbezug der Verfahrensgebühr neu festgesetzt. Diese sei zu vergüten, da der Anwalt nach der Beiordnung im Verfahren weiter tätig geworden sei.

2

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors. Die Prozesskostenhilfe sei lediglich für den Abschluss des Vergleichs bewilligt worden, so dass auch nur die Einigungsgebühr erstattungsfähig sei. Zur weiteren Begründung hat er sich auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 19.12.2008 bezogen.

3

Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG und begründet. Die zu erstattende Vergütung richtet sich nach dem PKH-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss gemäß § 48 Abs. 1 RVG. Nach dem Beschluss vom 13.06.2008 ist der Antragstellerin ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt worden, da ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte.

4

Der Senat schließt sich dabei der Auffassung des BGH, FamRZ 2004, 1708 an, wonach im Falle eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich bewilligt werden kann. Der BGH hat für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ausgeführt: "Richtig ist, dass bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz1 BRAGO und die gegebenenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörterungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Prozesskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, dass § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluss eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit einer Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Weise seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre."

5

Diese Argumentation gilt erst Recht für das Berufungsverfahren, wenn eine Partei, wie hier, ihre Berufung nicht unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat. Die Berufung der Antragstellerin war nach dem Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung ohne Aussicht auf Erfolg. Allein zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits ist sodann Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses ist von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein die Einigungsgebühr umfasst und gerade nicht die allein von der Partei zu tragenden weiteren Verfahrensgebühren.

6

Auf die Beschwerde war daher der der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin stattgebende Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 19.12.2008 aufzuheben mit der Folge, dass der ursprüngliche die Vergütung festsetzende Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 14.07.2008 fortbesteht.