Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.02.2009, Az.: 14 U 68/08

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.02.2009
Aktenzeichen
14 U 68/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 42315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2009:0213.14U68.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 13 O 1232/08

Fundstelle

  • Info M 2009, 170

Tenor:

  1. weist der Senat darauf hin, dass er der Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimisst.

Gründe

1

Weil über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 29.12.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann das Verfahren zwar gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Da der Rechtsstreit nunmehr jedoch gegen die Insolvenzmasse gerichtete Forderungen betrifft, können diese gemäß §§ 38, 87 InsO von den Klägern als Insolvenzgläubiger nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle ( §§ 174 ff. InsO ) weiterverfolgt werden ( BGH NJW-RR 2004, 136, 137). Der ursprüngliche Zahlungsantrag wäre deshalb in einen Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle zu ändern (vgl. dazu OLG Koblenz, OLGR 2008, 610, 611).

2

Die daraus folgende notwendige Umstellung des Berufungsantrages kann aber dahin stehen. Denn das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläger bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Erwägungen in der Berufungsbegründung führen zu keiner anderen Beurteilung.

3

Rechtsfehlerfrei geht die Einzelrichterin des Landgerichts von einer Nichtigkeit des Pachtvertrags mangels erforderlicher notarieller Beurkundung aus ( §§ 311b Abs. 1, 125 BGB ). Soweit die Berufung die vom Landgericht hervorgehobene rechtliche Einheit zwischen dem Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages und dem zeitgleich abgeschlossenen Pachtvertrag in Abrede stellt, muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf eine Vereinbarung, die mit einem Grundstücksgeschäft rechtlich zusammenhängt, ebenfalls der notariellen Beurkundung ( BGH NJW 1988, 2880 [BGH 17.03.1988 - IX ZR 43/87]; 2004, 3330, 3331) . Dieser rechtliche Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn die Vereinbarungen derart voneinander abhängig sein sollen, dass sie miteinander stehen und fallen; dabei genügt es, dass nur eine Partei ihren dahingehenden Willen zum Ausdruck gebracht und die andere Seite dies erkannt und gebilligt oder wenigstens hingenommen hat ( BGH NJW 1988, 2880 [BGH 17.03.1988 - IX ZR 43/87]). In der Sache richtig legt das Landgericht dar, dass der Pachtvertrag dazu diente, die Gemeinschuldnerin an den Finanzierungskosten der Kläger für den Kauf des Grundstücks zu beteiligen. Die Berufung vermag auch nicht aufzuzeigen, worin die beim Pachtvertrag nach § 581 Abs. 1 BGB notwendigen Hauptleistungspflichten der Kläger auf Gewährung der Rechte zur Nutzung des Grundstücks und der Früchte zu erkennen sind. Daran wird deutlich, dass vielmehr eine Gegenleistung der Gemeinschuldnerin für die weitere Vorhaltung der Erwerbsmöglichkeit vertraglich festgelegt werden sollte; diese schuldrechtliche Vereinbarung und das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages bedingen sich deshalb. Nicht zuletzt die fehlende Möglichkeit der Gemeinschuldnerin, sich vom Pachtvertrag jedenfalls dem Wortlaut nach außer durch Annahme des Kaufangebots aus eigenem Recht lösen zu können, verdeutlicht diese rechtliche Einheit.

4

Weil aus einem nichtigen Rechtsgeschäft keine Ansprüche hergeleitet werden können und sich auch aus anderen Gründen keine tragbare Grundlage für den Anspruch auf Zahlung der Klageforderung ableiten lässt, beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Senatsentscheidung. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Zugang des Beschlusses mitzuteilen, ob die Berufung gleichwohl durchgeführt werden soll. Auf die mit einer Entscheidung des Senats verbundenen höheren Kosten wird hingewiesen.