Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.10.2020, Az.: 5 B 21/20

Anzahl Prüfer; Beurteilungsspielraum; Glaubhaftmachung; Krankenpflege; Mindestanzahl; praktische prüfung; Prüfung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.10.2020
Aktenzeichen
5 B 21/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Erfolgloses Eilverfahren mit dem Ziel der Wiederholung einer praktischen Prüfung in der Gesundheitsprüfung, Anordnungsanspruch im Einzelfall nicht glaubhaft gemacht; gerade bei einer praktischen Prüfung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum der Prüfer.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung im praktischen Prüfungsteil der Abschlussprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungs-anspruchs glaubhaft gemacht wird (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Die Bewertung der in Rede stehenden praktischen Wiederholungsprüfung der Antragstellerin am 25. und 26. Februar 2020 ist nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für die praktische Prüfung ist § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2013 (BGBl. I S. 2263) in ihrer zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung, die sie durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) erhalten hat. Obwohl die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Verordnung vom 2. Oktober 2018 zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten ist, ist sie gemäß § 61 Abs. 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) noch für Ausbildungen anzuwenden, die - wie vorliegend - vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden.

Nach § 15 Abs. 1 KrPflAPrV erstreckt sich der praktische Teil der Prüfung auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgabe in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen. Gemäß § 15 Abs. 2 KrPflAPrV erfolgt die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Fachgebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten oder dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die praktische Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein und kann auf zwei aufeinander folgende Tage verteilt werden. Der praktische Teil der Prüfung wird nach § 15 Abs. 3 KrPflAPrV von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüder bildet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt.

Zu berücksichtigende Mängel der Prüfung sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission führt nicht zu einem durchgreifenden Prüfungsmangel (1.). Die von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler der praktischen Wiederholungsprüfung greifen ebenfalls nicht durch (2.). Fehler in der Bewertung der Prüfung durch die Prüferinnen sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden (3.).

1. Die Bewertung der Prüfung mit der Note „mangelhaft“ ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Prüfungskommission nicht ordnungsgemäß besetzt war. Zwar steht die hier maßgebliche Bestimmung in § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Denn danach ist erforderlich, dass die konkrete Zahl der Prüfer der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2019 (Az. 6 C 19.18, juris, Rn. 15 ff.; vgl. zum Urteil auch Tegethoff, jurisPR-BVerwG 24/2019 Anm. 2) hierzu ausgeführt:

„Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der Bewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470>; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8). Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (ebenso BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 26, 547 ff.). Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein.
[…]
Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45 f.>; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern - hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. SächsHSFG enthaltenen Ermächtigung auf der Ebene der Prüfungsordnung - unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen (vgl. unter a)).“

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.

Diese Anforderungen erfüllt § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV hingegen nicht. Der Bestimmung lässt sich die konkrete Zahl der Prüfer in dem praktischen Prüfungsteil nicht entnehmen. Sie sieht lediglich vor, dass der praktische Teil der Prüfung von mindestens einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen werden. Die Festlegung einer Mindestzahl an Prüfern genügt aber nicht den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil eine solche Bestimmung nicht vorab und vorhersehbar die konkrete Anzahl an Prüfern festlegt (vgl. auch zu der vergleichbaren Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV: VGH Mannheim, Urt. v. 05.06.2020 - 9 S 149/20 -, juris, Rn. 32).

Aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsordnung bestehenden Regelungsdefizits ist die Kammer zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungs- bzw. Verordnungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rn. 20 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 05.06.2020 - 9 S 149/20 -, juris, Rn. 33). Die Übergangsregelung hat sich in sachgerechter Weise an der Praxis der Antragsgegnerin zu orientieren. Mit Schreiben vom 10. August 2020 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die praktischen Prüfungen - wie sich bereits aus dem Protokollvordruck für die praktische Prüfung ergibt - immer von zwei Fachprüfern abgenommen werden, so dass die Vorgehensweise im streitgegenständlichen Fall ihrer ständigen Praxis entspricht. Entsprechend dieser ständigen Praxis sind die praktischen Prüfungen übergangsweise bis zum Erlass einer verfassungsgemäßen Bestimmung (weiterhin) durch zwei Fachprüfer abzunehmen und zu bewerten.

2. Die praktische Wiederholungsprüfung der Antragstellerin am 25. und 26. Februar 2020 litt nicht an berücksichtigungsfähigen Verfahrensfehlern.

Die von der Antragstellerin gerügte fehlende Aussagekraft des Protokolls der Prüfung stellt für sich genommen keinen Verfahrensfehler dar, der eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen könnte. Die Pflicht zur Anfertigung einer Niederschrift, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen, folgt aus § 6 KrPflAPrV. Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sich aus dem Protokoll, das unmittelbar nach der Prüfung erstellt wurde, kaum die konkreten Fehler erkennen lassen, die zum Nichtbestehen der Prüfung führten. Dies erstaunt umso mehr, als in den ergänzenden Stellungnahmen der Prüferinnen eine Reihe konkreter Handlungen der Antragstellerin geschildert werden, die die Notengebung rechtfertigen sollten. Zudem würde es zwar die Nachvollziehbarkeit der Bewertung deutlich fördern, wenn das Protokoll für die verschiedenen zu erbringenden Prüfungsleistungen Einzelnoten enthielte - dies ist jedoch rechtlich nicht erforderlich. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls, weshalb der bloße Mangel des Protokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis hat (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.11.2019 - 12 K 528/18 -, juris, Rn. 13; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466). Mängel des Protokolls machen deshalb das Ergebnis der Prüfung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur den Beweis des Prüfungshergangs (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466). Hinzu kommt, dass sich viele Elemente der praktischen Prüfungsleistung, wie etwa das schnelle Erfassen der konkreten Situation, das Verhalten der Patienten, die verbale und insbesondere auch die nonverbale Kommunikation mit ihnen oder auch die Sicherheit der Aktionen des Prüflings einer vollständigen Protokollierung entziehen (OVG Münster, Urt. v. 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, juris, Rn. 23). Das Ergebnis der Prüfung kann bei einer Mangelhaftigkeit des Protokolls im Überdenkungsverfahren und auch noch im gerichtlichen Verfahren erläutert und konkretisiert werden (VGH München, Beschl. v. 28.08.2012 - 7 ZB 12.467 -, juris, Rn. 4). Zudem hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs auf Begründung der Note davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris, Rn. 22). Spätestens mit den ausführlichen Stellungnahmen der Prüferinnen im Überdenkungs- bzw. Gerichtsverfahren sind die Prüferinnen ihrer Pflicht zur Protokollierung der Prüfung und Begründung der Note somit nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht erforderlich, dass sich aus der Begründung der Prüfungsnote eindeutig ergibt, welcher konkrete Fehler zur Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „mangelhaft“ führte. Denn bei einer praktischen Prüfung ergibt sich die Note maßgeblich aus dem Gesamteindruck, den die Prüferinnen von dem Prüfling gewinnen. Wegen der bereits erwähnten Komplexität der praktischen Prüfungsleistung in der Gesundheits- und Krankenpflege kann nicht jedes Element einzeln beurteilt werden und mit dem Hinweis versehen werden, ob die konkrete Verhaltensweise zum Nichtbestehen der Prüfung führt oder nicht.

Die Rüge der Antragstellerin, sie sei durch ein demonstratives Stöhnen, Umdrehen oder Kopfhochhalten seitens der Prüferinnen verunsichert worden und habe deshalb den Hintergrund von Fragen hinterfragt bzw. Fangfragen vermutet, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat selbst lediglich eine Vermutung ihrerseits vorgetragen, keine Tatsachen oder Erfahrungen, welche Anlass für diese Vermutung bieten könnten. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass die vorgetragenen Reaktionen der Prüferinnen eine Intensität erreicht hätten, bei der ggf. von einem Verfahrensfehler in Form des Verstoßes gegen das Fairnessgebot ausgegangen werden könnte. Die Prüferinnen haben übereinstimmend klargestellt, dass sie inhaltliche Nachfragen gestellt hätten, hinter denen die Antragstellerin jedoch Fangfragen vermutet habe. Hieraus hätten sie auf eine Verunsicherung der Antragstellerin schließen können. Ein Verfahrensfehler, der im Übrigen von der Antragstellerin zu beweisen wäre (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.11.2019 - 12 K 528/18 -, juris, Rn. 16), ist hier nicht zu sehen. Denn sowohl kritische Nachfragen als auch wertende Reaktionen auf Antworten stellen nicht per se Verfahrensfehler dar, sondern sind als Teil einer Prüfung zulässig. Gerade bei einer praktischen Prüfung zur Krankenpflegerin, einem Beruf, in dem eine gewisse Stressresistenz und ein verantwortungsvoller Umgang mit unvorhergesehenen, auch lebensgefährlichen Ereignissen erforderlich ist, kann die Reaktion eines Prüflings auf die Prüfungssituation und auf kritische und unvorhergesehene Fragen der Prüfer mitbewertet werden.

Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung vorträgt, dass sie Prüfungsangst habe und sie deshalb Prüfungserleichterungen hätte bekommen müssen, dass die Patientengruppe aufgrund von drei dementen Patientinnen ungewöhnlich anspruchsvoll gewesen sei, dass die Prüferinnen sich innerhalb der Pause über hohe Durchfallquoten bei universitären Prüfungen unterhalten und sie dadurch verunsichert hätten, dass das Gespräch zur Reflexion nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sondern frühzeitig durch die Prüferinnen abgebrochen worden sei, sowie dass die Note bereits vor Beginn des Reflexionsgesprächs zwischen den Prüferinnen und der Antragsgegnerin abgesprochen worden sei, liegt eine Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge eventueller Mängel des Prüfungsverfahrens vor, weshalb diese nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt somit, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.04.2017 - 5 B 9/16 -, juris, Rn. 60; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.06.2011 - 8 LB 199/99 -, juris, Rn. 36). Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (VGH Mannheim, Urt. v. 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge „unverzüglich“ (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) erhoben worden ist, kommt es auch darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.04.2017 - 5 B 9/16 -, juris, Rn. 60; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.06.2011 - 8 LB 199/99 -, juris, Rn. 36). Dabei muss berücksichtigt werden, dass insbesondere bei mündlichen Prüfungen - wozu im weiteren Sinne auch praktische Prüfungen zu zählen sind - die Rügepflicht unter Anwendung der Zumutbarkeit differenziert zu sehen ist, da es für den Prüfling insbesondere in einer kritischen Situation, in der er sich auf die Prüfung konzentrieren muss, unzumutbar sein kann, Prüfungsfehler zu rügen und sich dadurch ggf. der Gefahr auszusetzen, das Verhältnis zu den ihn prüfenden Personen zu belasten und dadurch seine nervliche Belastung zusätzlich zu erhöhen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 308/15 -, juris, Rn. 16).

Die Antragstellerin hat vorliegend in Anwendung dieser Grundsätze die o.g. Rügen nicht rechtzeitig erhoben.

Hinsichtlich der vorgetragenen und fachärztlich bescheinigten eingeschränkten Leistungsfähigkeit in Prüfungssituationen wäre es notwendig und zumutbar gewesen, dies bereits im Vorfeld der Prüfung mitzuteilen, um ggf. eine diesen Einschränkungen angemessenere Prüfungssituation herzustellen. Indem die Antragstellerin diese Einschränkungen aber weder im Umfeld ihres ersten Prüfungsversuchs noch vor der Wiederholungsprüfung gegenüber der Antragsgegnerin mitteilte, wurde dieser die Möglichkeit genommen, hierauf zu reagieren. Eine Geltendmachung gesundheitlicher Einschränkungen erst nach der nicht erfolgreich durchgeführten Prüfung widerspricht hingegen dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weshalb die Rüge insoweit nicht durchgreift.

Gleiches gilt für die Zusammenstellung der zu versorgenden Patientengruppe. Auch hier wäre es der Antragstellerin zumutbar gewesen, bereits vor Beginn der Prüfung auf diesen aus ihrer Sicht vorliegenden Mangel hinzuweisen und diesen zu rügen. Die Patientinnen, die während der praktischen Prüfung zu versorgen waren, waren der Antragstellerin jedenfalls am Tag vor der Prüfung bereits bekannt und sie hatte sich bereits in der Vorbereitung auf die Prüfung mit diesen und ihren Erkrankungen auseinandergesetzt, weshalb es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, im Vorfeld der Prüfung auf diesen Umstand hinzuweisen.

Auch für die Rüge, dass die Prüferinnen sich während der Pause über Durchfallquoten an Universitäten unterhielten und sie dadurch verunsichert hätten, gilt, dass diese verspätet erhoben wurde, da es der Antragstellerin zumutbar gewesen wäre, dies unmittelbar geltend zu machen, spätestens jedenfalls direkt im Anschluss an die Prüfung nach der Bekanntgabe des Ergebnisses. Denn zu diesem Zeitpunkt ist eine Auswirkung der Rüge auf das Ergebnis ausgeschlossen (vgl. hierzu auch OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 308/15 -, juris, Rn. 24), weshalb die Antragstellerin, sofern sie sich durch die von ihr wahrgenommene Pausenunterhaltung beeinträchtigt fühlte, die Obliegenheit gehabt hätte, dies nach der Prüfung anzusprechen und zu rügen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass es sich lediglich um ein Pausengespräch zwischen den Prüferinnen handelte. Diesem hätte sich die Antragstellerin, sofern es zu einer Verunsicherung führte, durch die Herstellung einer räumlichen Distanz entziehen können.

Sofern das Reflexionsgespräch, wie von der Antragstellerin vorgetragen, durch die Prüferinnen gegen ihren Willen abgebrochen worden sein sollte, hätte sie dies ebenfalls spätestens im direkten Anschluss an die Prüfung rügen müssen. Es wäre der Antragstellerin zuzumuten gewesen, nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Ergebnisses darauf hinzuweisen, zumal ihr nach eigenem Vorbringen bekannt war, dass das Reflexionsgespräch ein wesentlicher Teil der Prüfung ist.

Diese Einschätzung gilt ebenfalls für die Rüge, es habe eine Absprache der Note zwischen den Prüferinnen und der Antragsgegnerin bereits vor Durchführung des Reflexionsgesprächs gegeben. Unabhängig davon, dass ausweislich eines sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Telefonvermerks vom 26. Februar 2020 erst um 11.40 Uhr und somit nach dem für 11 Uhr protokollierten Ende der Prüfung ein Telefonat zwischen den Prüferinnen und der Antragsgegnerin stattfand, wäre es der Antragstellerin zumutbar gewesen, im Anschluss an die Verkündung des Ergebnisses zu rügen, dass dieses aus ihrer Sicht bereits vor der Durchführung des Reflexionsgesprächs feststand und sogar schon mit der Antragsgegnerin besprochen wurde. Im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung hätte dies einerseits keinen Einfluss mehr auf das Ergebnis haben können, andererseits wäre aber eine schnellstmögliche Aufklärung über die konkreten Abläufe kurzfristig möglich gewesen. Zumindest wäre es aber zumutbar gewesen, diese Vermutung unmittelbar nach dem Ende der Prüfung der Antragsgegnerin mitzuteilen, um eine Klärung zu ermöglichen.

Das gilt auch, soweit die Antragstellerin konkrete Verhaltensweisen der Prüferinnen während der Prüfung rügt, die sie verunsichert hätten (demonstratives Stöhnen, Umdrehen oder Kopfhochhalten, direkte Eingriffe durch die Prüferinnen, Hinterfragen des Sinns einer Handlung). Es wäre ihr ebenfalls zumutbar gewesen, diese Verhaltensweisen unmittelbar nach der Prüfung bzw. nach der Bekanntgabe der Noten zu rügen.

3. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung der Leistung in der praktischen Wiederholungsprüfung am 25. und 26. Februar 2020 fehlerhaft war. Die Benotung lässt nach summarischer Prüfung durchgreifende Rechtsmängel nicht erkennen.

Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris, Rn. 49 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 32.92 -, NVwZ 1993, 689; Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, NVwZ 1993, 681, jeweils zitiert nach juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen - wie hier der Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege - zu unterscheiden zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen. Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann aber ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden. Ihre Festsetzung erfolgt in einem Bezugssystem, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, weil einzelne Kandidaten so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung erhielten (zum Vorstehenden insgesamt BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris, Rn. 52 f.; VG Lüneburg, Beschl. v. 29.07.2015 - 6 B 41/15 -, juris, Rn. 17).

Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibt, sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 6 B 71.17 -, juris, Rn. 10). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 05.06.2020 - 9 S 149/20 -, juris, Rn. 24; VG Lüneburg, Beschl. v. 29.07.2015 - 6 B 41/15 -, juris, Rn. 18). Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, Beschl. v. 28.06.2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 8). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Prüfung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten - wie vorliegend - noch mehr auf den unmittelbaren Eindruck vom Prüfungsgeschehen ankommt als bei einer mündlichen Prüfung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, juris, Rn. 5). Im Rahmen einer praktischen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege handelt es sich bei der Bewertung einzelner Kompetenzen des Prüflings nicht um Fachfragen, sondern um prüfungsspezifische Wertungen, weshalb ein Spielraum der Fachprüfer dahingehend besteht, ob sie die Pflegemaßnahmen, die Übergabe, den Einsatz von Arbeitsmitteln und die Kommunikation im Hinblick auf die einzelnen Kompetenzen - fachlich, methodisch, sozial und personal - besser oder schlechter einschätzen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 31.05.2012 - 1 A 26/12 -, V.n.b.). Bei einer praktischen Prüfung kommt hinzu, dass bereits die Einschätzung der eigentlich dem Sachverhalt zuzurechnenden Tatsachen als prüfungsspezifische Wertungen dem Beurteilungsspielraum der Fachprüfer, die Erfahrungen als Prüfer sowie in der beruflichen Praxis haben, unterfallen können, wenn es zugleich um deren Bewertung im Hinblick auf die vom Prüfling zu erbringenden Handlungen und Reaktionen geht, da insoweit nicht von einer reinen fachwissenschaftlichen Beurteilung ausgegangen werden kann (vgl. zu den Abgrenzungsschwierigkeiten Niehues/Fischer/Jeremies, a.a.O., Rn. 883).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Bewertungsfehler glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin trägt vor, dass die Vorstellung der Patientinnen entgegen der Ansicht der Prüferinnen umfassend und ordnungsgemäß gewesen sei, was sich auch aus der entsprechenden schriftlichen Ausarbeitung ergebe. Ein Prüfungsmangel ist aber nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft gemacht. Den Prüferinnen kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht überschritten ist. Vielmehr haben die Prüferinnen ausführlich erläutert, dass die mündliche Vorstellung und Übergabe, insbesondere der Nebenpatientinnen, unstrukturiert und lückenhaft war und auf Nachfragen nicht hinreichend geantwortet werden konnte. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Prüferinnen insoweit sachwidrige Erwägungen anstellten oder die Prüfungsleistung falsch oder lückenhaft zur Kenntnis nahmen. Entscheidend ist bei der Bewertung die mündliche Leistung, nicht die zuvor angefertigte schriftliche Ausarbeitung, weshalb die Qualität dieser Ausarbeitung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Prüferinnen in Frage zu stellen. Ob die Antragstellerin bei der Vorstellung das Alter der Patientinnen nannte, dürfte sich im Nachhinein nicht endgültig aufklären lassen. Unabhängig davon, dass dieses Detail nicht kausal für die Benotung der praktischen Prüfung gewesen sein dürfte, ist das Vorliegen eines Bewertungsfehlers von der Antragstellerin zu beweisen. Da dies im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht gelingen wird, ist ein Mangel in der Bewertung insoweit nicht glaubhaft gemacht.

Die Rüge der Antragstellerin, die Vorbereitung der Medikation sei durch die Prüferinnen falsch bewertet worden, greift ebenfalls nicht durch. Der den Prüferinnen insoweit zustehende Beurteilungsspielraum wurde nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein Mangel der Bewertung nicht ersichtlich im Hinblick darauf, dass eine neu verordnete Tablette nicht bereitgestellt wurde und von ihr zunächst organisiert werden musste. Dieser Punkt ist ausweislich der Stellungsnahmen der Prüferinnen auch nicht als mangelhaft bewertet worden, da ihr die Lösung des Problems mit Hilfestellung durch die Prüferinnen letztlich gelang. Die Prüferinnen gingen insoweit nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Es obliegt aber dem Beurteilungsspielraum der Prüferinnen, die Vorbereitung der Medikation durch die Antragstellerin zu bewerten und dabei zu berücksichtigen, inwieweit sie auf Nachfragen zu den Nebenwirkungen der Medikamente - auch der Medikamente für die Nebenpatientinnen - antworten konnte und wie viel Zeit die Tätigkeit in Anspruch nahm. Vom Gericht zu berücksichtigende Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist, wie oben bereits ausgeführt, auch unerheblich, ob die schriftliche Ausarbeitung zu Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente korrekt war, da es dem Bewertungsspielraum der Prüferinnen unterliegt, bei der praktischen Prüfung vorrangig den (schriftlich vorbereiteten) mündlichen Vortrag für ihre Bewertung zu berücksichtigen. Auch stellt es weder einen Bewertungsfehler noch einen Verfahrensfehler dar, wenn die Prüferinnen Nachfragen „provokanter“ formulieren, wie es die Antragstellerin hinsichtlich der Nachfrage nach den Nebenwirkungen geschildert hat.

Soweit sich die Rügen der Antragstellerin auf die Bewertung ihres Erstkontakts mit den Patientinnen, die Vitalzeichenkontrolle und die Mobilisation beziehen, sind durchgreifende Mängel der Bewertung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der zwischen der Antragstellerin und den Prüferinnen strittigen Frage, ob der Wagen mit den Medikamenten ordnungsgemäß abgestellt war. Dabei unterfällt es dem Beurteilungsspielraum der fachkundigen und erfahrenen Prüferinnen zu bewerten, in welcher Form auf der konkreten Station die Medikamente gegen Wegnahme durch andere Patienten gesichert sein müssen. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere auf einer Station mit dementen Patienten erscheint es nachvollziehbar, von einer Pflegekraft zu erwarten, einen Wagen mit Medikamenten nicht unbeaufsichtigt auf dem Flur stehen zu lassen, um eine Gefährdung anderer Patienten auszuschließen. Dabei obliegt es der Einschätzung der Prüferinnen und nicht des Prüflings, ob es zum Schutz der Patienten genügt, dass der auf dem Flur abgestellte Wagen aus dem Blickwinkel des Prüflings heraus sichtbar ist.

Dem Kritikpunkt der Prüferinnen, dass die Antragstellerin insgesamt unstrukturiert arbeitete, ist nicht substantiiert entgegengetreten worden. Beurteilungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Rüge der Antragstellerin, die von ihr durchgeführten Delegationen einzelner Aufgaben seien unzutreffend negativ bewertet worden, greift ebenfalls nicht durch. So haben die Prüferinnen klargestellt, dass nicht die Delegation von Aufgaben insgesamt als kritikwürdig angesehen wurde, diese vielmehr gestattet war. Soweit die Prüferinnen aber kritisieren, dass die Antragstellerin die ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Aufgaben hätte überwachen und kontrollieren müssen, unterfällt dies dem Beurteilungsspielraum der Prüferinnen, der hier nicht überschritten ist. Es sind keine Fehler ersichtlich, die der Kontrolle durch das Gericht unterfallen, insbesondere ist nicht dargelegt, dass sich die Antragstellerin bei den Personen, denen sie die Aufgaben zugewiesen hatte, anschließend erkundigte, ob alle Tätigkeiten erfolgreich durchgeführt wurden und wie sich beispielsweise die Nahrungsaufnahme der Nebenpatientinnen gestaltete. Dies gilt auch für das Anfertigen der Trinkprotokolle im Anschluss an das an eine Hilfskraft und eine auszubildende Pflegekraft delegierte Frühstück der Nebenpatientinnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüferinnen davon ausgingen, die Antragstellerin habe die Pflicht zur Dokumentation in ihrer Verantwortung gehabt und hätte in dem Fall einer Delegation die Dokumentation dieser Tätigkeit ebenfalls delegieren bzw. überwachen müssen.

Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob die Antragstellerin vergaß, der Hauptpatientin Augentropfen zu verabreichen, wie es von den Prüferinnen bemängelt wurde, ist festzustellen, dass diese ausweislich des im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verlaufsbericht bereits um 6 Uhr, also vor Beginn der Prüfung verabreicht wurden. Somit gingen die Prüferinnen bei der Bewertung der Prüfung insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Allerdings wurde im Verfahren klargestellt, dass in einem solchen Fall, in dem Medikamente bereits im Vorfeld der Prüfung verabreicht wurden, im Rahmen der Patientenvorstellung zu Beginn der Prüfung bzw. bei der Vorstellung der Medikation hierauf hinzuweisen wäre. Dass die Antragstellerin dies tat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Ergebnis ist hierin kein Fehler in der Bewertung zu sehen, da es der Antragstellerin oblegen hätte, den Prüferinnen durch eine ordnungsgemäße Mitteilung im Rahmen des Berichts über die zu verabreichenden Medikament in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt richtig bewerten zu können.

Ein Fehler ist auch nicht ersichtlich hinsichtlich der Einschätzung der Prüferinnen zu den mangelhaften Leistungen der Antragstellerin bei der Mundpflege der Hauptpatientin. Auch hier sind keine durchgreifenden Bewertungsmängel glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Hauptpatientin vor dem Einsetzen der Zahnprothese - angedicktes - Wasser getrunken haben sollte, wie von der Antragstellerin vorgetragen, unterfällt es dem Beurteilungsspielraum der fachlich erfahrenen Prüferinnen, ob dies für ein Anfeuchten des Mundraums genügt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüferinnen davon ausgingen, es bedürfe eines Anfeuchtens mit Wasser, zumal eine notwendige fachgerechte Mundpflege durch die Antragstellerin unterlassen wurde. Die gegenteilige Eintragung in dem Verlaufsbericht, nach der die Patientin zur Mundpflege angeleitet und die Zahnprothesenpflege vollständig übernommen worden sei, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da diese Eintragung von der Antragstellerin selbst vorgenommen wurden. Die Antragstellerin hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber selbst ausgeführt, dass die unterlassene Mundpflege und das unterlassene Putzen der Zahnprothese im Rahmen der abschließenden Reflexion erwähnt werden sollten. Dies zeigt, dass die insoweitigen Eintragungen in dem Verlaufsbericht durch die Antragstellerin offenbar fehlerhaft vorgenommen wurden.

Es ist ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Prüferinnen von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgingen, soweit sie die fehlende Kontrolle des Inkontinenzmaterials der Hauptpatientin monierten. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass nach ihrer Wahrnehmung das Inkontinenzmaterial weder mit Stuhl noch mit Urin verunreinigt war. Zudem hätten zuvor bereits Physiotherapeuten mit der Patientin gearbeitet, was sie bei verschmutztem Inkontinenzmaterial nicht gemacht hätten. Darüber hinaus sei die Patientin um 6 Uhr von ihr und den Nachtschwestern frisch gemacht worden, außerdem habe die Patientin am Vortag ein Abführmittel erhalten und um 19.35 Uhr massiv abgeführt, weshalb es nicht möglich sei, dass sie weniger als 12 Stunden später erneut abgeführt habe. Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, die Darstellung der Prüferinnen hinreichend zu widerlegen. Die Fachprüferinnen haben übereinstimmend und detailliert in ihren ergänzenden Stellungnahmen ausgeführt, welche Wahrnehmungen sie in der Prüfung machten. Zunächst ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Prüferinnen in kollusivem Zusammenwirken eine Verschmutzung des Inkontinenzmaterials erfinden sollten, zumal sie die Note der praktischen Prüfung aufgrund ihres Bewertungsspielraums auch ohne diesen Punkt hätten begründen können. Die Argumente der Antragstellerin sind auch nicht geeignet, die geschilderte Wahrnehmung der Prüferinnen zu widerlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Physiotherapeuten vor der Arbeit mit der Patientin das Inkontinenzmaterial prüften. Denn dies gehört zu den Aufgaben der Pflegekräfte. Es ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Verlaufsbericht, dass die Hauptpatientin um 6 Uhr frisch gemacht wurde. Dieser Dokumentation ist lediglich zu entnehmen, dass am 25. Februar 2020 um 13 Uhr sowie am 26. Februar 2020 um 22 Uhr das Inkontinenzmaterial nach Ausscheidung gewechselt und eine entsprechende Körperpflege durchgeführt wurde. Zudem ergibt sich aus den unter der Überschrift „Berichte“ folgenden Ausführungen, dass die Patientin am 25. Februar 2020 um 22.43 Uhr eingenässt hatte und die Schutzhose gewechselt wurde. Der nächste entsprechende Eintrag folgt erst am 26. Februar 2020 um 15.17 Uhr. Somit lässt sich dem vorgelegten Verlaufsbericht weder entnehmen, dass die Patientin um 6 Uhr am 26. Februar 2020 frisch gemacht und dabei das Inkontinenzmaterial gewechselt wurde, noch ob und wenn ja welche Ausscheidungen im Rahmen der Pflege durch die Antragstellerin während der Prüfung beseitigt wurden. Auch aus dem Eintrag der Antragstellerin in dem Verlaufsbericht, dass sie am 26. Februar 2020 um 9.46 Uhr die Stuhlausscheidung überwacht habe, ergibt sich nichts anderes. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, wann diese Überwachung tatsächlich erfolgte, ob es eine Stuhlausscheidung gab und was die Antragstellerin konkret machte. Die bloße Gabe eines Abführmittels und ein massives Abführen am Vorabend kann ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Darstellung der Prüferinnen begründen, da für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass am Vorabend der Prüfung eine vollständige Entleerung des Darms erfolgte und deshalb kein weiterer Stuhlgang möglich war. Die bloße Dokumentation im Verlaufsbericht, dass die nächste Stuhlausscheidung erst am 26. Februar 2020 um 13.26 Uhr und somit nach der Prüfung erfolgte, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, ob die Protokollierung der Ausscheidungen vollständig erfolgte, zumal diese für den Zeitraum der Prüfung vermutlich von der Antragstellerin vorzunehmen gewesen wäre. Eine Glaubhaftmachung dahingehend, dass das Inkontinenzmaterial nicht verschmutzt war, ist in dem Vorbringen der Antragstellerin somit nicht zu sehen. Das Vorliegen eines Fehlers im Sachverhalt wäre ferner von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zu beweisen; dieser Beweis dürfte angesichts der bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlenden Glaubhaftmachung nicht gelingen. Darüber hinaus unterliegt die Einschätzung, ob ein Wechsel des Inkontinenzmaterials notwendig war oder nicht, dem Einschätzungsspielraum der Prüferinnen.

Gleiches gilt für die Dekubitusprophylaxe. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Hauptpatientin habe kein Druckgeschwür gehabt, sondern lediglich eine leicht rötliche Verfärbung der Haut, die sich habe wegdrücken lassen, folgt hieraus kein Bewertungsfehler. Die Einschätzung der Notwendigkeit einer Dekubitusprophylaxe und der Anfertigung eines Wundprotokolls fällt in den Beurteilungsspielraum der fachlich erfahrenen Prüferinnen. Eine vom Gericht überprüfbare Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums ist nicht erkennbar. Insbesondere kann der Einschätzung nicht der Vermerk in dem Verlaufsbericht entgegengehalten werden, in dem festgehalten wurde, das Gesäß sei rötlich, bläulich verfärbt, was sich wegdrücken lasse. Denn diese Eintragung stammt von der Antragstellerin selbst, wodurch sich die Einschätzung der Prüferinnen, es habe einer Dekubitusprophylaxe bedurft, nicht widerlegen lässt. Hieraus ergibt sich, anders als im Verfahren vorgetragen, nicht lediglich eine leichte rötliche Verfärbung, sondern vielmehr eine rötliche, bläuliche Verfärbung, was gegen eine lediglich leichte Reizung der Haut sprechen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vermerk in dem Verlaufsbericht vom 27. Februar 2020, in dem um 9.01 Uhr festgehalten wurde, die Haut sei intakt. Es lässt sich im Nachhinein nicht nachvollziehen, aus welchem Grund sich am Folgetag keine Verfärbung feststellen ließ, eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums indiziert dieser Vermerk jedoch nicht.

Ein Bewertungsfehler der Prüferinnen ist ferner nicht glaubhaft gemacht, soweit sich die Antragstellerin gegen die Bewertung der von ihr durchgeführten Vitalzeichenkontrolle wendet. Die Prüferinnen bemängelten in ihrem Prüfungsprotokoll vom 26. Februar 2020 insbesondere, dass die Handlungsketten im Zusammenhang der Vitalwertermittlung nicht geschlossen gewesen seien und bei der Pulskontrolle von einer völlig fehlenden Methodenkompetenz zu sprechen sei. Bei der Einschätzung der fehlenden Methodenkompetenz handelt es sich um eine Fachfrage, die voll gerichtlich überprüfbar ist. Es besteht Einigkeit, dass die Antragstellerin den Puls mit Zeige- und Mittelfinger am Handgelenk für 60 Sekunden maß. Die Antragstellerin hält dies für regelgerecht. Die Fachprüferinnen haben indes übereinstimmend vorgetragen, dass eine Pulsmessung, insbesondere bei älteren Patienten, mit drei Fingern zu erfolgen habe. Die Antragstellerin hat ihre abweichende Einschätzung jedoch nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist es der Kammer nicht möglich, eigene Nachforschungen zu medizinischen Fachfragen anzustellen, weshalb es für eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs erforderlich gewesen wäre, unter Vorlage von Nachweisen in der Literatur die fachliche Vertretbarkeit der von der Antragstellerin durchgeführten Pulskontrolle darzulegen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

Die Methodenkompetenz beim Fieber- und Blutdruckmessen fällt jedoch, ebenso wie der Gesamteindruck, den die Prüferinnen in diesem Prüfungsabschnitt gewannen, in den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dies folgt daraus, dass es nicht um die Frage geht, wie eine Behandlung fachlich korrekt durchzuführen ist, was eine Fachfrage wäre, sondern ob die Antragstellerin diese tatsächlich in der konkreten Prüfung ordnungsgemäß durchführte und wie die Durchführung im Verhältnis zu anderen Prüflingen zu bewerten war. Mängel in der Bewertung sind aber nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag, die Antragstellerin habe zuvor Probleme beim Fiebermessen gehabt und deshalb besonders auf ein fachgerechtes Messen geachtet, ist nicht geeignet, die Bewertung der Prüferinnen in Zweifel zu ziehen. Denn auch wenn der Antragstellerin bewusst gewesen sein sollte, wie fachlich korrekt die Körpertemperatur im Ohr zu messen ist, belegt dies nicht, dass sie dies in der konkreten Prüfungssituation tatsächlich fachlich korrekt durchführte. Gleiches gilt für das Messen des Blutdrucks. Auch hier obliegt es dem Beurteilungsspielraum der Prüferinnen zu bewerten, ob dies ordnungsgemäß erfolgte oder, nachdem eine Nebenpatientin zuvor ihr Bett bereits verlassen hatte und somit eine Messung des Blutdrucks im Ruhezustand unmöglich war, eine spätere Nachmessung erforderlich gewesen wäre. Ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums ist hier ebenso wenig ersichtlich wie hinsichtlich des Gesamteindrucks der Prüferinnen von der Vitalzeichenkontrolle, dass die Antragstellerin nicht mit geschlossenen Handlungsketten arbeitete und somit unnötige Wege auf sich nahm mit der Gefahr, einzelne Kontrollen zu vergessen.

Die Kritik der Antragstellerin, die Prüferinnen seien fälschlicherweise davon ausgegangen, sie habe die erhöhte Temperatur von 37,4°C bei einer Nebenpatientin nicht erkannt, greift ebenfalls nicht. Es obliegt dem Bewertungsspielraum der Prüferinnen einzuschätzen, inwieweit eine von der Norm abweichende Körpertemperatur einer weiteren Beachtung bedarf oder kommentarlos in die Patientendokumentation eingetragen werden kann. Hier erscheint es nicht fehlerhaft, wenn die Prüferinnen davon ausgehen, die Antragstellerin hätte dies hervorheben oder zumindest begründen müssen.

Soweit sich die Rügen der Antragstellerin auf den Bereich der Körperpflege bzw. der Mobilisation der Patientin beziehen, sind ebenfalls keine Mängel der Bewertung glaubhaft gemacht.

Die Kritik der Prüferinnen, die Antragstellerin habe trotz eines sichtbaren Fußpilzes mit nur einem Waschlappen zunächst die Füße und danach die Beine gewaschen, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen. Auch wenn die Antragstellerin vorgetragen hat, ein Fußpilz sei ihr nicht erinnerlich und ergäbe sich auch nicht aus der Patientendokumentation, zudem habe sie nach dem Waschen der Füße das Wasser gewechselt, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Prüferinnen von einem falschen Sachverhalt ausgingen oder sich nicht an allgemein gültige Bewertungskriterien hielten. Denn das Fehlen der Diagnose Fußpilz in der Patientendokumentation belegt nicht, dass es keinen Fußpilz gab. Die Patientin war aufgrund zahlreicher anderer Leiden in Behandlung, weshalb unklar ist, ob ein möglicherweise vorhandener Fußpilz Eingang in die Dokumentation gefunden hätte. Darüber hinaus überschreitet es nicht den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen, wenn diese von einem Prüfling erwarten, selbst bei einem nur vorhandenen Verdacht oder Hinweis auf Fußpilz nicht nur das Wasser zu wechseln, sondern auch die Schüssel zu desinfizieren.

Die Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin hinsichtlich der Mobilisation der Patientin überschreitet ebenfalls nicht den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen. Es obliegt zunächst der Einschätzung der Prüferinnen, aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung und ihrer Erfahrung aus Prüfungen zu bewerten, wie sich die Antragstellerin gegenüber der Hauptpatientin verhielt und ob ihr Vorgehen angemessen war. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Patientin sei in den Tagen zuvor auch bei entsprechender Körperhaltung in den Stuhl mobilisiert worden und sie habe das Sitzen wieder lernen sollen, führt zu keiner anderen Bewertung. Solche pflegerischen Maßnahmen sind, wie die Prüferinnen ausgeführt haben, in der konkreten Situation zu beurteilen, die vorliegend dadurch geprägt war, dass mit der Patientin zuvor bereits Physiotherapie durchgeführt wurde und sie dadurch nach der Wahrnehmung der Prüferinnen geschwächt war. Entsprechend hätte nach Einschätzung der Prüferinnen, die nicht zu beanstanden ist, die Antragstellerin die Situation neu bewerten und auf eine Mobilisierung verzichten müssen, um nicht die Gefahr eines Sturzes hervorzurufen. Gegen die Beurteilung der Prüferinnen kann auch nicht eingewandt werden, diese hätten einschreiten müssen, wenn die Situation so gewesen wäre, wie von ihnen geschildert. Denn die Prüferinnen haben vorgetragen, dass sie nur bei einer unmittelbaren Gefährdung für Gesundheit oder Leben der Patientin einschreiten, um das Prüfungsergebnis nicht durch vorzeitiges Unterbrechen der Handlungen des Prüflings zu verfälschen. Die Einschätzung, ob eine Mobilisierung angebracht war oder aufgrund einer Überlastung der Patientin in der konkreten Situation nicht erfolgen durfte, obliegt den Prüferinnen aufgrund ihrer fachlichen Expertise. Vom Gericht zu berücksichtigende Bewertungsmängel sind nicht glaubhaft gemacht.

Die Einschätzung der Prüferinnen, dass die Dokumentation der durchgeführten pflegerischen Handlungen nicht zeitnah erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Verlaufsbericht ergibt sich, dass die Antragstellerin die wesentlichen pflegerischen Tätigkeiten ohne Angabe dazu, wann diese tatsächlich durchgeführt wurden, erst um kurz vor 11 Uhr dokumentierte und somit kurz vor Ende der Prüfung. Der aktuelle Gesundheitszustand wurde somit nicht durchgängig festgehalten, weshalb ein Bewertungsfehler nicht glaubhaft gemacht ist.

Die Antragstellerin hat Mängel der Bewertung durch die Prüferinnen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, soweit die Prüferinnen die Übergabe an die zuständige Schwester ohne Nutzung der Originaldokumentation bzw. die Informationsweitergabe der von der Antragstellerin festgestellten brodelnden Atmung der Patientin an die Stationsärztin und die Bereichspflegekraft kritisieren. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe die Information an die Stationsärztin weitergeben wollen, dies sei aber durch die Prüferinnen verhindert worden. Zudem habe sie die Beobachtung über die brodelnde Atmung der Hauptpatientin der Schwester C. mitgeteilt und es ergebe sich aus dem Verlaufsbericht, dass die Ärzte bei der Visite durch die Pflegekräfte über das Problem informiert gewesen seien. Die Prüferinnen beschreiben übereinstimmend, dass die Antragstellerin die Beobachtung, die Hauptpatientin habe ein brodelndes Atemgeräusch, an die Stationsärztin weitergeben wollte. Dies ist von den Prüferinnen ausweislich ihrer Stellungnahmen nicht grundsätzlich beanstandet worden, sondern vielmehr, dass die Antragstellerin dies unmittelbar und damit als Notfall habe mitteilen wollen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin diese Beobachtung zu einem späteren Zeitpunkt der Stationsärztin mitteilte, so dass insoweit nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Prüferinnen von einem falschen Sachverhalt ausgingen. Die von der Antragstellerin vorgetragene Weitergabe der Information an Schwester C. mit der Bitte, dies der Ärztin mitzuteilen, wurde von den Prüferinnen ausweislich ihrer Stellungnahmen nicht wahrgenommen, falls es diese Information gab. Dies spricht dafür, dass die Information jedenfalls nicht in einer Art und Weise weitergegeben wurde, die der Bedeutung der Beobachtung gerecht wurde. Insoweit ist der Beurteilungsspielraum, der den Prüferinnen zusteht, nicht überschritten, da sie die Informationsweitergabe aus ihrer vergleichenden Erfahrung als Fachprüferinnen selbständig bewerten können. Das gilt auch für die Kritik hinsichtlich der Übergabe an die zuständige Schwester, diese sei nicht anhand der Originaldokumentation durchgeführt worden, sondern lediglich auf Grundlage handschriftlicher Aufzeichnungen. Die Einschätzung, dass hierdurch die Gefahr bestehe, relevante Informationen nicht weiterzugeben, stößt nicht auf rechtliche Bedenken.

Soweit die Antragstellerin noch vorträgt, die Einschätzungen der Prüferinnen entsprächen nicht den Beurteilungen, die sich im Rahmen ihrer Ausbildung für ihre pflegerischen Leistungen bekommen habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Prüferinnen hatten ausschließlich die Leistungen in der praktischen Prüfung zu bewerten. Die zuvor gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten spielen insoweit keine Rolle.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Mängel der Prüfungsbewertung sind auch nicht dadurch glaubhaft gemacht, dass sie ihre Angaben eidesstattlich versichert und verschiedene Zeugen benannt hat. Denn es ist bereits auf die einzelnen Rügen bezogen ausgeführt worden, warum nicht von einem durch das Gericht überprüfbaren Bewertungsmangel auszugehen ist, zumal die Ausführungen der Prüferinnen, die ebenfalls als Zeuginnen in einem Hauptsacheverfahren zu hören wären, den unter Beweis gestellten Tatsachen widersprechen, so dass eine Glaubhaftmachung im Eilverfahren hierdurch nicht gelingt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Halbierung des Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs wurde nicht vorgenommen, da die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorweggenommen wird.