Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 04.11.2003, Az.: 1 A 921/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 04.11.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 921/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2003:1104.1A921.03.0A
Amtlicher Leitsatz
Bei Zusammenzug zweier Hundehalter werden nunmehr zwei Hunde in einem Haushalt gehalten. Es kann zur Hundesteuer für einen Erst- und einen Zweithund veranlagt werden, wobei ein Gesamtschuldverhältnis entsteht.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1. ist seit 1997 Halterin eines Cair Terriers, der Kläger zu 2. seit 1999 Halter eines Rauhhaardackels. Die Kläger haben bis Ende September 2002 in getrennten Haushalten gelebt und sind daher zunächst jeweils als Halter eines Hundes zur Zahlung der Hundesteuer in Höhe von jährlich jeweils 60,00 Euro gemäß § 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Cuxhaven herangezogen worden. Seit dem 01. Oktober 2002 sind die Kläger in einen gemeinsamen Haushalt gezogen und haben am 27. Dezember 2002 geheiratet.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 zog die Beklagte die Kläger durch Hundesteuer-Änderungsbescheide zur Hundesteuer so heran, dass bis zum 30. September 2002 die Kläger jeweils anteilig für das Halten eines Hundes herangezogen wurden. Für den Zeitraum ab dem 01. November 2002 wurde der Kläger zu 2. für das Halten eines Ersthundes zum jährlichen Steuersatz von 60,00 Euro sowie für das Halten eines Zweithundes zum Steuersatz in Höhe von 90,00 Euro herangezogen. Zugleich erfolgte die Heranziehung für das Jahr 2003 in Höhe von somit insgesamt 150,00 Euro.
Mit am 13. März 2003 eingegangenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger legten diese gegen die Änderung der Festsetzung Widerspruch ein. Die Zusammenlegung der beiden Haushalte, in denen jeweils einzeln Ersthunde gehalten worden waren, könne nicht dazu führen, dass nunmehr einer der beiden Hunde als Zweithund im Sinne der Satzung angesehen werden kann. Eine derartige Regelung enthalte die Satzung der Beklagten nicht, so dass die vorhandene Lücke nicht zum Nachteil der Kläger ausgelegt werden könne. Die Heranziehung sei daher um 30,00 Euro zu mindern.
Mit Schreiben vom 19. März 2003 erläuterte die Beklagte den Klägern, dass die Hunde seit der Zusammenlegung der Haushalte gemeinsam gehalten würden, so dass gemäß § 2 der Satzung ein gemeinsame Veranlagung zu erfolgen hätte. Steuerrechtlich müssten beide Hunde dem gemeinsamen Haushalt zugerechnet werden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es zulässig ist, die Hundesteuer unabhängig von der Eigentumsfrage einem Haushaltsmitglied zuzurechnen. Nachdem die Kläger sich mit Schreiben vom 24. März 2003 gegen diese Auffassungen gewandt hatten, wies die Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 02. Mai 2003 zurück.
Am 06. Juni 2003 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin gegen die Heranziehung zum Halten eines Zweithundes wehren. Die Kläger seien vielmehr jeweils Halter eines Ersthundes. Durch den Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung bzw. die Eheschließung würden nicht zwangsläufig alle Gegenstände und Tiere der einen Person in den Haushalt der anderen aufgenommen. Auch wenn ein Zweitauto gehalten würde, werde dies weiterhin dem jeweiligen Halter zugerechnet. Auch im Sinne der Satzung der Beklagten würde sowohl der Kläger als auch die Klägerin jeweils einen Hund halten. Die Hundesteuersatzung würde bei anderer Auslegung dem Schutz des Art. 6 GG zuwiderlaufen, weil die Bildung eines gemeinsamen Haushaltes zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen würde. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn bei Eheschließung nur einer der Kläger einen Hund gehalten hätte, während der andere sich diesen erst nach der Eheschließung angeschafft hätte.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 20. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2003 insoweit aufzuheben, als darin eine Heranziehung zur Hundesteuer für das Halten eines Zweithundes erfolgt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die ergangenen Bescheide und meint, dass alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam gehalten gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Der Kläger zu 2. ist von der Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner für das Halten zweier Hunde herangezogen worden.
Die Heranziehung zur Hundesteuer erfolgt im Bereich der Beklagten nach ihrer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 29. April 1999 - in der Fassung der Euro-Anpassungssatzung vom 18. Dezember 2001 -. Diese aufgrund der §§ 6 und 83 der NGO i.V.m. den §§ 1, 2 und 3 NKAG erlassene Satzung bestimmt in § 2 Abs. 1, dass steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde bei sich hält, insbesondere in seinen Haushalt, seinen Betrieb, seinen Verein, sein Besitztum, seine Gesellschaft, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen hat. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift gelten alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Nach Satz 2 sind mehrere Personen, die einen oder mehrere Hunde halten, Gesamtschuldner. Die Kläger halten nach diesen Vorschriften gemeinsam zwei Hunde, nachdem sie einen gemeinsamen Haushalt gegründet haben. Mit der gemeinsamen Haushaltsgründung haben sie nämlich einvernehmlich den Entschluss gefasst, nunmehr beide Hunde in ihrem gemeinsamen Haushalt zu halten. Die Beklagte konnte daher den Kläger zu 2. als Gesamtschuldner für das Halten beider Hunde in Anspruch nehmen. Soweit die Kläger sich insoweit auf die - nach ihrer Meinung - vergleichsweise Lage bei dem Halten eines zweiten Personenkraftwagens berufen, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Rechtslage insoweit von dem persönlichen Halten eines Kraftfahrzeuges, nicht jedoch von dem Aufnehmen in den Haushalt ausgeht. Die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten ist insoweit eindeutig. Diese ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine landesrechtliche Regelung unter dem Blickwinkel der Artikel 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG für verfassungsgemäß erachtet, die die Steuerpflicht für Hunde, die in einem Haushalt gehalten werden, unabhängig davon vorsahen, ob der Hund von dem herangezogenen Haushaltsmitglied, dessen Ehepartner, sonstigen Familienangehörigen oder einer in den Haushalt aufgenommenen nicht familienzugehörigen Person - wie z.B. der Lebensgefährtin in einem eheähnlichen Verhältnis - angeschafft worden ist (Urteil vom 09.10.1959, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 2 S. 3 f.; Beschluss vom 07.07.1975, Buchholz a.a.O. Nr. 3 S. 1 f; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.1997, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = KStZ 1999, 36 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zuletzt genannten Entscheidung auch klargestellt, dass der Satzungsgeber sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden kann, weil es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, in dem typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig sein müssen, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. Im Hinblick darauf, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt immer auch die Duldung oder das Einvernehmen des herangezogenen Haushaltsmitglieds voraussetzt, ist eine derartige Typisierung durch Heranziehen eines Steuerpflichtigen gestattet worden (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29.03.00, KStZ 2001, 58 ff; FG Berlin, Urteil vom 14.09.00, NVwZ-RR 2001, 603).
Danach erscheint es rechtlich unbedenklich, dass der Kläger zu 2. für beide Hunde herangezogen wurde.