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  • ab 30.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GewSBLFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie den Beauftragten der EU und des Landes auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie für Vor-Ort-Kontrollen ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

Diese Pflicht ist auch auf ggf. beauftragte Dienstleister zu übertragen.

6.2
Bei Modell- und Pilotprojekten sind dem Land die Rechte an der Nutzung der Ergebnisse (z. B. zur Veröffentlichung) zu sichern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)