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  • ab 30.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GewSBLFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1
Die Förderung von Informations- und Beratungsleistungen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.1.1
Die Vorhaben müssen in Trinkwassergewinnungsgebieten oder in Gebieten der jeweiligen Zielkulissen nach der EG-WRRL in Niedersachsen oder in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt werden.

4.1.2
Die Vorhaben sollen durch eine umfassende Beratung eine gewässerschonende Land- und Forstbewirtschaftung sowie einen gewässerschonenden Produktionsgartenbau unterstützen. In Trinkwassergewinnungsgebieten müssen sie sich in ein Schutzkonzept einfügen. Für Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen des § 28 Abs. 4 NWG und der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten. Die einzelnen Beratungsleistungen sind nach Leistungspositionen und Kosten pro Einheit festzulegen. Ein Muster der anzuwendenden Leistungspositionen ist in der Anlage 1 beschrieben.

4.1.3
Die Beratungsleistung kann durch fachlich qualifizierte Dienstleister oder Beratungsorganisationen erbracht werden, die der Zuwendungsempfänger beauftragt.

4.1.4
Die mit der Beratungsleistung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die erforderliche Beratungskompetenz verfügen. Diese Kompetenz kann nachgewiesen werden durch

  • einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Science oder jeweils höherwertig in den Fachgebieten Agrarwissenschaften, Bodenkunde, Forstwissenschaften oder Gartenbau oder

  • einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Science oder jeweils höherwertig in den geowissenschaftlichen, umweltwissenschaftlichen oder vergleichbaren Studiengängen jeweils mit entsprechenden Zusatzqualifikationen oder

  • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Gewässerschutzberaterin oder Gewässerschutzberater.

Ausgenommen von diesen Qualifikationsanforderungen sind die die Beraterinnen oder Berater unterstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Technikerinnen und Techniker sowie Schreibkräfte.

4.1.5
Bei Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten muss der Antragsteller für das hierdurch geschützte Trinkwasser die Trinkwassergewinnung in Niedersachsen oder in Gebieten der Freien Hansestadt Bremen betreiben.

4.1.6
Die Auswahlkriterien i. S. der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.

4.2
Die Förderung von Modell- und Pilotprojekten erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.2.1
Die Modell- und Pilotprojekte müssen

  • zur Einführung und Verbreitung innovativer, d. h. noch nicht in die breite Praxis eingeführter Landbewirtschaftungsverfahren zur Reduzierung diffuser Einträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus oder

  • zur Entwicklung neuer Ansätze einer Erfolgsbewertung oder Verbesserung von Maßnahmen zum Gewässerschutz beitragen.

4.2.2
Das Vorhaben muss geeignet sein, die Effektivität und/oder Effizienz der Gewässerschutzberatung landesweit zu verbessern. Voraussetzung ist außerdem, dass noch keine vergleichbaren, themenbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen und keine vergleichbaren Projekte mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dies ist in einem vorzulegenden fachlichen Arbeitskonzept darzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)