GewSBLFördErl,NI - Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Erl. d. MU v. 29. 3. 2016 - 23-62626/040 -

Vom 29. März 2016 (Nds. MBl. S. 422)

Geändert durch Erl. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Staatliche Beihilfen8
Schlussbestimmungen9
Leistungsverzeichnis zur GewässerschutzberatungAnlage 1
Auswahlkriterien zu Nummer 4.1.6Anlage 2

Abschnitt 1 GewSBLFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1
Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für Vorhaben zum Gewässerschutz.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

Abschnitt 2 GewSBLFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Gefördert werden Maßnahmen in Form von Informations- und Beratungsleistungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Produktionsgartenbaus, zum Trinkwasserschutz sowie zum Erreichen und zum Erhalt des guten Zustands oder Potenzials von Grundwasser- und Oberflächenwasserkörpern, u. a. auch der Ems, nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32) (EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -).

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  • die Beratung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus,

  • die Erstellung erforderlicher Beratungsgrundlagen wie Planungen und Konzepte,

  • die Untersuchungen von Böden, Pflanzen und Gewässern, soweit dies als Voraussetzung und Begleitung von Beratung erforderlich ist,

  • Informationsleistungen im Gewässerschutz und Qualifizierungsleistungen für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken und für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren,

  • unterstützende Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke der Gewässerschutzberatung.

Daneben werden Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung, Demonstration und Erfolgsbewertung gewässerschonender Landbewirtschaftungssysteme oder Maßnahmen gefördert.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

Abschnitt 3 GewSBLFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und deren Zusammenschlüsse sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die Umsetzung der EG-WRRL in Niedersachsen zuständig sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

Abschnitt 4 GewSBLFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
Redaktionelle Abkürzung
GewSBLFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1
Die Förderung von Informations- und Beratungsleistungen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.1.1
Die Vorhaben müssen in Trinkwassergewinnungsgebieten oder in Gebieten der jeweiligen Zielkulissen nach der EG-WRRL in Niedersachsen oder in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt werden.

4.1.2
Die Vorhaben sollen durch eine umfassende Beratung eine gewässerschonende Land- und Forstbewirtschaftung sowie einen gewässerschonenden Produktionsgartenbau unterstützen. In Trinkwassergewinnungsgebieten müssen sie sich in ein Schutzkonzept einfügen. Für Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen des § 28 Abs. 4 NWG und der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten. Die einzelnen Beratungsleistungen sind nach Leistungspositionen und Kosten pro Einheit festzulegen. Ein Muster der anzuwendenden Leistungspositionen ist in der Anlage 1 beschrieben.

4.1.3
Die Beratungsleistung kann durch fachlich qualifizierte Dienstleister oder Beratungsorganisationen erbracht werden, die der Zuwendungsempfänger beauftragt.

4.1.4
Die mit der Beratungsleistung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die erforderliche Beratungskompetenz verfügen. Diese Kompetenz kann nachgewiesen werden durch

  • einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Science oder jeweils höherwertig in den Fachgebieten Agrarwissenschaften, Bodenkunde, Forstwissenschaften oder Gartenbau oder

  • einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Science oder jeweils höherwertig in den geowissenschaftlichen, umweltwissenschaftlichen oder vergleichbaren Studiengängen jeweils mit entsprechenden Zusatzqualifikationen oder

  • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Gewässerschutzberaterin oder Gewässerschutzberater.

Ausgenommen von diesen Qualifikationsanforderungen sind die die Beraterinnen oder Berater unterstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Technikerinnen und Techniker sowie Schreibkräfte.

4.1.5
Bei Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten muss der Antragsteller für das hierdurch geschützte Trinkwasser die Trinkwassergewinnung in Niedersachsen oder in Gebieten der Freien Hansestadt Bremen betreiben.

4.1.6
Die Auswahlkriterien i. S. der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.

4.2
Die Förderung von Modell- und Pilotprojekten erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.2.1
Die Modell- und Pilotprojekte müssen

  • zur Einführung und Verbreitung innovativer, d. h. noch nicht in die breite Praxis eingeführter Landbewirtschaftungsverfahren zur Reduzierung diffuser Einträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus oder

  • zur Entwicklung neuer Ansätze einer Erfolgsbewertung oder Verbesserung von Maßnahmen zum Gewässerschutz beitragen.

4.2.2
Das Vorhaben muss geeignet sein, die Effektivität und/oder Effizienz der Gewässerschutzberatung landesweit zu verbessern. Voraussetzung ist außerdem, dass noch keine vergleichbaren, themenbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen und keine vergleichbaren Projekte mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dies ist in einem vorzulegenden fachlichen Arbeitskonzept darzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 des Erlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)