Abschnitt 7 GewSBLFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)
- Redaktionelle Abkürzung
- GewSBLFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
7.1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen worden sind.
Darüber hinaus sind die Dienstanweisungen zu dieser Richtlinie zu beachten.
7.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.
7.3
Antragsverfahren
7.3.1
Anträge sind auf den vorgeschriebenen Vordrucken an die Bewilligungsbehörde zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.3.2
Bei der Antragstellung sind die hinreichend konkretisierten Planungsunterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere eine Beschreibung des geplanten Vorhabens, ein Finanzierungsplan und ein Zeitplan.
7.3.3
Das Schutzkonzept gemäß Nummer 4.1.2 Satz 2 ist mit dem Antrag einzureichen. Es muss zumindest Folgendes enthalten:
Kurzbeschreibung der Ausgangssituation,
Nennung der Belastungsschwerpunkte,
Herleitung des Maßnahmenbedarfs, mit Nennung bisher durchgeführter Maßnahmen und zukünftig geplanter Maßnahmen,
Beschreibung der Ziele und der erwarteten Ergebnisse anhand geeigneter Indikatoren,
Kostenplan für den Beratungszeitraum,
Organisationskonzept.
7.3.4
Für Informations- und Beratungsleistungen in Zielgebieten der EG-WRRL ist eine Gebietskulisse für Niedersachsen ermittelt und auf der Internetseite des NLWKN veröffentlicht oder kann beim NLWKN angefordert werden. In dieser Gebietskulisse besteht ein Bedarf für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Grund- und/oder Oberflächenwasserkörper.
7.3.5
Das Arbeitskonzept, das für Modell- und Pilotprojekte mit dem Antrag einzureichen ist, enthält zumindest Folgendes:
Kurzbeschreibung der Ausgangssituation,
Herleitung des Projektbedarfs mit fachlicher Erläuterung der überregionalen Bedeutung des Projektgegenstands oder -themas,
Darstellung der durch das Modell- und Pilotvorhaben zu erwartenden Ergebnisse und deren praktischer Bedeutung für den Gewässerschutz,
Darstellung von Teilergebnissen mit Zeitplan und von Indikatoren, die die Ergebniserreichung anzeigen,
Kostenplan für den Projektzeitraum.
Bei der Erstellung des Arbeitskonzepts ist auf die zur Zielverfolgung genannten Punkte in Nummer 4.2.1 einzugehen.
7.4
Vergabeverfahren
Ein Vergabeverfahren zur Beauftragung Dritter gemäß Nummer 4.1.3 darf erst nach erfolgter Bewilligung stattfinden. Hierbei sind die geltenden vergaberechtlichen Regelungen einzuhalten.
7.5
Auszahlung der Mittel
7.5.1
Der Zuwendungsempfänger muss für die Auszahlung der Mittel einen Auszahlungsantrag (Mittelabruf, Verwendungsnachweis) nebst Vorlage von qualifizierten Zahlungsnachweisen bei der Bewilligungsbehörde einreichen, die die Belege prüft. Näheres wird über Dienstanweisungen und Erlasse geregelt. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen anhand von prüffähigen Belegen nachgewiesen sind.
7.5.2
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Zahlstelle beim ML.
7.6
Vorhaben in Trägerschaft des Landes
Bei Vorhaben in Trägerschaft des NLWKN tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.7
Sanktionen
Für die Berechnung von Verwaltungssanktionen finden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 865), und die dazu ergangene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. 3. 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 vom 14. 12. 2015 (ABl. EU Nr. L 329 S. 1), Anwendung. Einzelheiten zur Berechnung von Sanktionen und zu deren Abstufungen und Kategorien werden in den Dienstanweisungen geregelt. Weitere Sanktionen können von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.
7.8
Kontrollen
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.