Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: 18 L 4560/96

Wahlversammlung zur erstmaligen Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ; Schwerbehindertenvertretung für Richterinnen und Richter ; Anfechtung einer Wahl

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
18 L 4560/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 19995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0715.18L4560.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.06.1996 - AZ: 5 A 675/96

Fundstellen

  • PersR 1998, 529-530
  • ZfPR 1999, 161 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung der Wahlen des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und seines Vertreters.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes -
auf die mündliche Anhörung vom 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller
sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kunkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 20. Juni 1996 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Auf Einladung des Personalrats und des Richterrats des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde am 26. April 1996 eine Wahlversammlung zur erstmaligen Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bei dem FG durchgeführt. Die dort beschäftigten sieben Schwerbehinderten, vier Richter, zwei Angestellte und ein Arbeiter, wählten den Beteiligten zu 1) zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dem Niedersächsischen Finanzgericht und den Beteiligten zu 2) zu seinem Stellvertreter. Beide Beteiligte sind Richter am Finanzgericht.

2

Am 7. Mai 1996 hat der Antragsteller die Wahl bei dem Verwaltungsgericht angefochten. Er vertritt die Auffassung, daß schwerbehinderte Richter nicht zusammen mit den übrigen Beschäftigten eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung wählen dürfen. Dies folge aus § 24 Abs. 1 Satz 3 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -, wonach schwerbehinderte Richter ihre eigenen Schwerbehindertenvertreter wählen. Zwar seien auch Gerichte Dienststellen i. S. von § 6 BPersVG und § 6 Abs. 1 NdsPersVG. In ihnen bildeten jedoch die Richter und die übrigen Beschäftigten zwei eigenständige Gruppen, die nicht gemeinsame Schwerbehindertenvertrauensleute, sondern zwei Schwerbehindertenvertrauensleute wählten, nämlich die Schwerbehindertenvertrauensleute der Richter und die Schwerbehindertenvertrauensleute der übrigen Bediensteten. Richter, die als solche tätig seien, seien nicht Gruppe i. S. des Personalvertretungsrechts; sie hätten ihre eigenen Vertretungsorgange. Zwar erreichten weder die Richter noch die übrigen Beschäftigten die für die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung erforderliche Mindestzahl von fünf Beschäftigten. Für eine Zusammenfassung bestehe gleichwohl kein Bedürfnis, weil in diesem Fall Gerichte unterschiedlicher Gerichts zweige und -stufen zusammengefaßt werden könnten. Dies sei für das FG von dem Niedersächsischen Justizministerium auch beabsichtigt. Im übrigen weise die Wahl einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahl verfahren auf; denn die Stimmenauszählung sei nicht öffentlich erfolgt.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die am 26. April 1996 durchgeführten Wahlen des Beteiligten zu 1) zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dem Niedersächsischen Finanzgerichts und des Beteiligten zu 2) zu seinem Stellvertreter ungültig sind.

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Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

5

Sie haben erwidert: Der Antragsteller sei bereits im Februar 1996 über die Absicht der Wahl einer gemeinsamen Vertretung der Schwerbehinderten informiert worden. Dies sei nicht gerügt worden. Die Zulässigkeit der Wähl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung sei in der Kommentarliteratur strittig. Die allgemeine Aufgabenstellung der Schwerbehindertenvertretung dulde eine unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten Richtern und anderen Beschäftigten nicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Aufspaltung der Schwerbehindertenvertretung zu dem Ergebnis führe, daß eine Schwerbehindertenvertretung überhaupt nicht zu wählen wäre. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei die Stimmenauszählung öffentlich gewesen.

6

Mit Beschluß vom 20. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ungültig sei, und zwar mit folgender Begründung: Der Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrages stehe nicht entgegen, daß sich der Antragssteller vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gegen die Durchführung der Wahl gewandt habe. Eine derartige Anforderung stelle § 21 Nds. PersVG nicht auf. Der Antrag habe in der Sache Erfolg, weil die Beteiligten zu 1) und zu 2) unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht gewählt worden seien. Am Wahltag hätten bei dem Niedersächsischen Finanzgericht weder von den schwerbehinderten Beamten, Angestellten und Arbeitern noch von den Richtern eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden dürfen. Aus der Systematik des § 24 Abs. 1 SchwbG folge, daß bei Gerichten, die auch Dienststellen i. S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG seien, stets zwei Schwerbehindertenvertretungen zu bilden seien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Daß mit Schwerbehinderten i. S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG dem Gericht angehörenden schwerbehinderten Richterinnen und Richter nicht gemeint seinen, ergebe sich aus einem Vergleich mit § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG, wonach ferner bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richterinnen bzw. Richter angehörten, diese eine Richterin oder einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung wählten. Damit habe der Gesetzgeber den Inhalt des in Satz 1 der Wahlrechtsvorschrift gewählten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Schwerbehinderten" durch den logischen Zusammenhang mit der die Schwerbehindertenvertretung für Richterinnen und Richter speziell regelnden Vorschrift des Satzes 2 eingeschränkt und damit für die Vertretungsverhältnisse bei Gerichten konkretisiert. Aus ihrem logischen Zusammenhang heraus ließen sich die Sätze 1 und 2 des § 24 Abs. 1 SchwbG jedenfalls nur so interpretieren, daß ein Gericht nur in bezug auf seine übrigen Beschäftigten, also für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiter und Arbeiterinnen das Tatbestandsmerkmal der Dienststelle i. S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG erfüllt, nicht jedoch für die ihm angehörenden Richterinnen und Richter. Im übrigen sei es gerade das Ziel des Gesetzgebers gewesen, mit § 21 des Schwerbehindertengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. April 1974 gesonderte Schwerbehindertenvertretungen für Richterinnen und Richter einzuführen, gerade weil die der Rechtsauffassung der Beteiligten entsprechende frühere Rechtslage, nämlich die Wahl gemeinsamer Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Beschäftigten der Gerichte, zu Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Richterinnen und Richter geführt hatte. Systematisch finde die vertretene Auslegung des § 24 Abs. 1 SchwbG in § 24 Abs. 3 Satz 2 SchwbG ihre Bestätigung. Danach sei für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltschaftsrat nicht angehören könne. Auch gegen diese Vorschrift verstoße die Wahl der Beteiligten. Diese könnten zwar dem Richterrat bei dem Niedersächsischen Finanzgericht, nicht jedoch dem für die übrigen Beschäftigten eingerichteten Personalrat angehören. Der Beschluß ist den Beteiligten am 8. Juli 1996 zugestellt worden.

7

Am 6. August 1996 haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, die sie mit dem am 30. August 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet haben: Nach § 6 Abs. 1 BPersVG/Nds. PersVG seien auch die Gerichte Dienststellen. Die Verpflichtung, in Gerichten Schwerbehindertenvertrauensleute zu wählen, folge also bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG, nicht erst aus Satz 2 dieser Vorschrift. Die Sondervorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG greife erst in dem Fall, daß einem Gericht mindestens fünf schwerbehinderte Richter angehörten. Im übrigen treten die Beteiligten der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, daß aus dem Umstand, daß Richter dem Personalrat nicht angehören könnten, ein Verbot der gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung folge. Auch die Begründung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts aus dem Jahre 1974 stehe der Bildung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen; denn in dieser Begründung sei der Fall, daß weder fünf schwerbehinderte Richter noch fünf sonstige schwerbehinderte Beschäftigte an einem Gericht arbeiteten, nicht erörtert.

8

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Antrag abzulehnen.

9

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

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Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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hilfsweise,

festzustellen, daß bei Gerichten für schwerbehinderte Richter und schwerbehinderte sonstige Beschäftigte eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden darf.

12

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluß und weist erneut darauf hin, daß es gerade die Zielsetzung des Gesetzgebers gewesen sei, eine gesonderte Schwerbehindertenvertretung für Richterinnen und Richter einzuführen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Wahlunterlagen Bezug genommen.

14

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Die am 26. April 1996 bei dem Finanzgericht durchgeführte Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Die Wahl- und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung ist in § 24 SchwbG geregelt. Absatz 1 dieser Vorschrift lautet:

"In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter angehören, diese einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefaßt werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichts zweige und Stufen zusammengefaßt werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit der für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Hauptfürsorgestelle."

16

Auszugehen ist hier davon, daß auch Gerichte Dienststellen i. S. dieser Vorschrift sind (§ 6 BPersVG). Streitentscheidend ist die Frage, ob in Gerichten die Richter und die übrigen Bediensteten (so § 25 Abs. 7 SchwbG) zwei eigenständige Gruppen bilden, die nicht eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung, sondern zwei eigenständige Schwerbehindertenvertretungen wählen, und zwar unter der Voraussetzung, daß in der jeweiligen Gruppe die Mindestzahl von fünf schwerbehinderten Beschäftigten erreicht wird. Diese Frage wird in der Kommentierung gegensätzlich beantwortet. Für eine strikte Trennung - i. S. der Rechtsauffassung des Antragstellers - sprechen sich aus Cramer, Schwerbehindertengesetz, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 3; Gröninger, SchwbG, § 24, Rdnr. 5, 7; Thieler, SchwbG, § 24, Rdnr. 8; Dörner, SchwbG, § 24 Rdnr. 4. Eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung für zulässig erachten dagegen Neumann/Pahlen, SchwbG, 8. Aufl., § 24, Rdnr. 8, 9; Schmidt/Räntsch. Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl., § 49 Rdnr. 16; Großmann u. a., SchwbG, § 24 Rdnr. 66; Wiegand, SchwbG, § 24 Rdnr. 15). Am weitesten geht dabei wohl die Auffassung von Neumann/Phalen, nach denen die Vertrauensleute der Richter immer zusätzlich zu wählen sind. Für den Fall, daß bei einem Gericht wenigstens fünf schwerbehinderte Richter beschäftigt sind, sollen diese also zum einen mit den übrigen schwerbehinderten Beschäftigten einen Vertrauensmann/Frau wählen und zusätzlich allein einen Richter zur Schwerbehindertenvertretung. Neumann/Pahlen gelangen zu dieser Ansicht, weil die Richtervertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG "ferner " - i. S. von außerdem -gewählt werde. Ob dieser weitgehenden Auffassung zu folgen ist, ist an dieser Stelle indessen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu beantworten. Der Senat folgt allerdings den die Auffassung der Beteiligten bestätigenden Kommentierungen insoweit, als eine gemeinsame Vertretung zu wählen ist, sofern ansonsten entweder die Richter oder/und die übrigen Beschäftigten ohne Schwerbehindertenvertretung bleiben würden, obwohl bei Zusammenrechnung aller schwerbehinderten Beschäftigten die für die Bildung der Vertretung erforderliche Mindestzahl von fünf erreicht ist. Gegen die Bildung gemeinsamer Schwerbehindertenvertretungen von Richtern und übrigen Beschäftigten spricht im Ergebnis die amtliche Begründung zu dem Gesetz nicht (BT-Drucks. 7/656, S. 30). Dort heißt es:

"... Im Richtervertretungsrecht sind die allgemeinen, sozialen und personellen Aufgaben auf Richterrat und Präsidialrat verteilt. Deshalb erhalten die schwerbehinderten Richter einen eigenen Vertrauensmann, der Richter sein muß. Für eine eigenständige Richtervertretung spricht eine Reihe von Gründen. So sind die Richter keine Gruppe i. S. des Personalvertretungsrechts (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 PersVG); sie haben eine eigenständige Richtervertretung (vgl. §§ 49 ff. und §§ 77 ff. Deutsches Richtergesetz). Der Vertrauensmann der schwerbehinderten Richter muß deren Interessen gegenüber Gremien wahrnehmen (Richterrat, Präsidialrat, Präsidium), die ausschließlich mit Richtern besetzt sind und ausschließlich richterliche und gerichtsverfassungsrechtliche Fragen zu behandeln haben. Es kommt hinzu, daß die bisherige Regelung eines gemeinsamen Vertrauensmannes für Richter und die übrigen Bediensteten der Gerichte in der Vergangenheit manchmal zu Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderen Richter geführt hat. Die Verfahrensvorschriften, insbesondere diejenigen über den Vertrauensmann, müssen dieser besonderen Regelung für Richter angepaßt werden; Änderungen des materiellen Rechts sind hiermit nicht verbunden."

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Die Neuregelung des Gesetzes beabsichtigte danach ausschließlich eine Verbesserung der Vertretung der schwerbehinderten Richter. Befindet sich aber an einem Gericht überhaupt keine Schwerbehindertenvertretung - auch die Zusammenfassung mehrerer Gerichte erscheint wegen Fehlens der Ortsnähe lediglich als Notlösung und ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben, - wäre eine Nichtvertretung der Richter eine Verschlechterung gegenüber der früheren Regelung. Eine Erhöhung des Quorums auf zweimal fünf Schwerbehinderte durch Aufspaltung der Gruppen war vom Gesetzgeber jedenfalls sicher nicht beabsichtigt. Sind die Regelungen des Gesetzes unklar - was sich aus den beiden etwa gleichstarken gegensätzlichen Kommentierungen ergibt -, so ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entspricht. Dies bedeutet aber im Zweifel der Bildung einer Vertretung der Schwerbehinderten.

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Die im Verfahren erster Instanz von dem Antragsteller vertretene Auffassung, die Stimmenauszählung sei nicht öffentlich erfolgt, wird nach der eingehenden Stellungnahme der Beteiligten und den Beweisantritten offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Nach den Ausführungen des Vertreters des Antragstellers in der mündlichen Verhanldung geht es ihm um eine grundsätzliche Klärung der oben dargestellten Rechtsfrage auch für die Zukunft.

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Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Dr. Gatz,
Kunkel