Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: 18 L 4507/96

Anfechtung einer Wahl zum örtlichen Personalrat; Anforderungen an passives Wahlrecht am Wahltag; Selbständige Entscheidung in Personalsachen; Recht zur Schlusszeichnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
18 L 4507/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 19792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0715.18L4507.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.06.1996 - AZ: 5 A 487/96 Hi

Fundstellen

  • FStNds 1999, 675-676
  • NdsVBl 1999, 146-147
  • ZfPR 2000, 16

Verfahrensgegenstand

Wahlanfechtung

Redaktioneller Leitsatz

Ein Mitglied des Wahlvorstandes kann sich ebenfalls als Kandidat für den Personalrat aufstellen lassen, wenn es vorher sein Amt im Wahlvorstand niederlegt.

In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes -
auf die mündliche Anhörung vom 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen
und die Richterin am Verwaltungsgericht Sandgaard
sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kunkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 20. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller, Beschäftigte des Stadtforstamtes ... fechten die am 21. März 1996 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats des Stadt forstamtes ... in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie der Gruppe der Angestellten an. Der Personalrat ist zusammengesetzt aus einem Vertreter der Gruppe der Beamtinnen und Beamten, einem Vertreter der Gruppe der Angestellten sowie aus drei Vertretern der Gruppe der Arbeiter.

2

Für die Wahl waren laut Schreiben des Personalrats vom 28. Dezember 1995 die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 3) durch den Personalrat zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes bestellt worden. In dieser Funktion nahmen die beiden an einer Sitzung des Wahlvorstandes am 1. Februar 1996 teil, in der Einzelheiten des Wahlverfahrens beschlossen wurden. Der Wahlvorstand des Stadtforstamtes hängte das erforderliche Wahlausschreiben am 2. Februar 1996 aus und forderte zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens zum 16. Februar 1996 auf. Das Wahlausschreiben wurde u. a. von der Antragstellerin zu 1) unterzeichnet.

3

Mit schriftlichen Erklärungen vom 15. Februar 1996 legten die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 3) ihr Amt als stellvertretende Mitglieder im Wahlvorstand mit sofortiger Wirkung nieder. Am 16. Februar 1996 gingen beim Stadtforstamt an den Wahlvorstand gerichtete Schreiben ein, in denen die Antragstellerin zu 1) als alleinige Wahlbewerberin für die Gruppe der Angestellten und der Antragsteller zu 3) als alleiniger Wahlbewerber für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten vorgeschlagen wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 1996 teilte der Wahlvorstand den beiden Wahlbewerbern mit, daß die eingereichten Wahlvorschläge ungültig seien. Sie gehörten zum Kreis der nicht wählbaren Personen. Zwar seien sie zum Zeitpunkt ihrer Kandidatur nicht mehr Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gewesen, doch hätten sie diese Posten erst am vorletzten Tag das Ende der Frist zur Erreichung der Wahlvorschläge niedergelegt. Der Antragsteller zu 3) sei darüber hinaus nicht wählbar, weil ihm als Verwaltungsleiter Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie, die Betreuung des Stellen- und des Stellenbesetzungsplanes, die Aufstellung und Anpassung des Organisationsplanes an die jeweiligen personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, das Aufstellen von Dienstplänen und Dienstanweisungen sowie die Fach- und Dienstaufsicht in allen Personal- und Verwaltungsaufgaben obliege und er somit zum Kreis derjenigen zu zählen sei, die zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt seien.

4

Nachdem ein Antrag der Antragstellerin zu 1) beim Verwaltungsgericht Hannover, den örtlichen Wahlvorstand durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, sie als Bewerberin zur Wahl des örtlichen Personalrats beim Stadtforstamt der Landeshauptstadt ... zuzulassen, erfolglos geblieben war (Beschl. v. 15.3.1996 - 5 B 337/96.Hi), haben die Antragsteller am 29. März 1996 die Wahl des örtlichen Personalrats des Stadtforstamtes ... in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie der Gruppe der Angestellten angefochten. Zur Begründung gaben sie an, der Wahlvorstand habe die in Rede stehenden Wahlvorschläge zu Unrecht als ungültig zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG, wonach Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, nicht wählbar seien, müsse eng ausgelegt werden. Dabei komme es, wie § 12 Abs. 1 NPersVG zeige, auf die Verhältnisse am Wahltag an. Sollte sich ein Mitglied des Wahlvorstandes später doch wählen lassen, müsse es sein Amt niederlegen, was hier geschehen sei. Der Antragsteller zu 3) habe zudem als Leiter der Verwaltungsstelle nicht die Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten. Ihm vorgeordnet seien der Amtsleiter und der stellvertretende Amtsleiter. Die Aufgabe des Antragstellers zu 3) bestehe im wesentlichen darin, den Haushaltsplan zu bewirtschaften. Bestandteil des Haushaltsplanes sei auch der Stellenplan. Haushalts- und Stellenplan würden vom Rat verabschiedet, die Erarbeitungsbefugnis auf Dienststellenseite liege beim Personalamt der Landeshauptstadt ... Dieses Personalamt sei auch zuständig für sämtliche arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen, wie Einstellung, Kündigung, Eingruppierung und Umgruppierung etc.. Hierzu gebe es auf Amtsebene lediglich die Kompetenz, entsprechende Anträge an das Personalamt zu stellen. Im mitbestimmungsrechtlich relevanten Bereich würden auf Amtsebene nur Entscheidungen über die Urlaubsgewährung getroffen. Sonderurlaub sei hiervon ausgenommen; auch darüber werde vom Personalamt entschieden. Die Verteilung des Normalurlaubes werde regelmäßig in den entsprechenden Revieren vorgenommen, so daß die Aufgabe des Antragstellers zu 3) als Stellenleiter der Verwaltung darin bestehe, dies zu registrieren sowie zu überprüfen, ob die tariflichen Urlaubsregelungen eingehalten seien. Verhandlungen mit dem Personalrat habe immer der Amtsleiter geführt. In keinem Falle habe der Antragsteller zu 3) abschließende Erklärungen zu irgendwelchen Entscheidungen nach § 65 NPersVG getroffen.

5

Die Antragsteller haben beantragt,

die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Stadtforstamt der Landeshauptstadt ... vom 21. März 1996 in den Gruppen der Angestellten und der Beamten für unwirksam zu erklären.

6

Die Beteiligten haben keinen Antrag gestellt.

7

Der Beteiligte zu 1) hat sich der Auffassung der Antragsteller angeschlossen. Der Beteiligte zu 2) hat die Beschreibung des mit dem Antragsteller zu 3) besetzten Dienstpostens vorgelegt und auf eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Wählvorstand vom 29. Februar 1996 verwiesen, in der er dargelegt hat, daß dem Antragsteller zu 3) eine Ermächtigung zur Wahrnehmung personeller Befugnisse nicht erteilt worden sei.

8

Mit Beschluß vom 20. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die am 21. März 1996 in den Gruppen der Beamten und Angestellten durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats des Stadtforstamtes Hannover ungültig ist, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Wahlvorstand habe die Antragsteller zu 1) und 3) zu Unrecht von der Kandidatur für den örtlichen Personalrat ausgeschlossen. Ob ein wesentlicher Verstoß gegen Vorschriften des Wahlverfahrens bereits darin begründet sei, daß der Wahlvorstand die von ihm beanstandeten Wahlvorschläge als ungültig zurückgewiesen und nicht nach § 12 Abs. 6 Satz 1 WO-PersV mit der Aufforderung zurückgegeben habe, den Mangel innerhalb von drei Tagen zu beseitigen, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe der Wahlvorstand die die Antragsteller in zu 1) und den Antragsteller zu 3) betreffenden Wahlvorschläge nicht als ungültig ansehen dürfen. Der im Verfahren 5 B 337/96. Hi vom Wahlvorstand geäußerte Verdacht einer Wahlbeeinflussung im Sinne von § 20 Abs. 1 NPersVG habe sich nicht bestätigt und sei von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch nicht aufrechterhalten worden. Beide Wahlvorschläge hätten die formellen Erfordernisse für ihre Gültigkeit erfüllt, und beide Wahlbewerber seien unter Einreichung der Wahlvorschläge für den örtlichen Personalrat wählbar gewesen. Nicht wählbar seien nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG nur Mitglieder des Wahlvorstandes, wenn der Personalrat aus mehreren Personen besteht. Ob ein Wahlbewerber das passive Wahlrecht besitze, richte sich zwar grundsätzlich nach seinen persönlichen und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Verhältnissen am Wahltag (vgl. § 12 Abs. 1 NPersVG). Für die Beurteilung, ob ein Wahlvorschlag nicht wählbare Bewerber enthalte und deshalb nach § 12 Abs. 6 WO-PersV unberücksichtigt bleibe, könne naturgemäß nur auf die Erkenntnisse abgestellt werden, die im Zeitpunkt der vorgeschriebenen Prüfung des Wahlvorschlags vorlägen. Deshalb sei die Kammer in ihrer Rechtsprechung bis jetzt davon ausgegangen, daß ein Wahlvorstandsmitglied unverzüglich sein Amt im Wahlvorstand niederlegen müsse, wenn es einem ihn betreff enden Wahlvorschlag zustimmen wolle, um damit jeden Anschein einer Wahlbeeinflussung zu vermeiden. Für die Ersatzmitglieder dürfte Entsprechendes gelten, sofern sie, wie vorliegend die Antragsteller zu 1) und 3), bereits für den Wahlvorstand tätig geworden seien. Die Antragsteller zu 1) und 3) hätten jedoch vor Einreichung der sie betreffenden Wahlvorschläge ihre Ämter im Wahlvorstand niedergelegt. Sie seien daher im Zeitpunkt der Prüfung dieser Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand wählbar gewesen. Die Wählbarkeit des Antragstellers zu 3) sei nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG ausgeschlossen. Danach seien nur diejenige Bediensteten für den Personalrat ihrer Dienststelle nicht wählbar, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt seien. Ausweislich der vom Beteiligten zu 2) vorgelegten Dienstpostenbeschreibung habe der Antragsteller zu 3) diese Befugnis bisher nicht. Der Beschreibung seines Dienstpostens lasse sich im Zusammenhang mit den schriftlichen Erläuterungen des Beteiligten zu 2) vom 29. Februar 1996 entnehmen, daß der Leiter der Verwaltungsstelle des Stadtforstamtes im Hinblick auf Personalangelegenheiten nur entscheidungsvorbereitende Sachbearbeiterfunktionen wahrnehme.

9

Die Wahlunterlagen zeigten, daß außerdem weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vorlägen. So habe der Wahlvorstand in seinem am 2. Februar 1996 ausgehängten Wahlausschreiben die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen fehlerhaft zu kurz angegeben, indem er die Wahlberechtigten mit dem Wahlausschreiben aufgefordert habe, Wahlvorschläge bis zum 16. Februar 1996 einzureichen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 WO-PersV seien die Wahlvorschläge aber innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens einzureichen. Das bedeute, daß der Lauf dieser Frist nicht durch den Tag des Aushangs, sondern durch den Tag nach dem ersten Aushang als Zeitpunkt im Sinne von § 187 BGB ausgelöst werde. Damit sei das Fristende auf Sonnabend, den 17. Februar 1996, gefallen, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen habe damit erst am Montag, dem 19. Februar 1996, geendet. Außerdem fehle auf allen vorliegenden Wahlvorschlägen der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WO-PersV vorgeschriebene Vermerk des Tages und der Uhrzeit ihres Einganges. Die Wahlvorschläge wiesen lediglich den Eingangsstempel der Dienststelle sowie ein Namenskürzel auf, wobei die mit den Antragstellern konkurrierenden und als gültig behandelten Wahlvorschläge im Gegensatz zu allen anderen Wahlvorschlägen auch keinen Eingangsstempel der Dienststelle trügen. Diese Fehler führten dabei im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl insgesamt, weil die Antragsteller die Wahl nur in den Gruppen der Beamten und Angestellten angefochten hätten.

10

Gegen den ihm am 4. Juli 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 2. August 1996 eingelegte und am 2. September 1996 begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er macht geltend, § 12 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG sei dahin auszulegen, daß sich jeder passiv Wahlberechtigte rechtzeitig überlegen müsse, ob er kandidiere oder im Wahlvorstand tätig werde. Darüber hinaus sei der Antragsteller zu 3) wohl nicht wählbar gewesen. Nach der Dienstpostenbewertung entfielen rund 20 % seiner Tätigkeit auf folgende Arten von Vorgängen: Personalangelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, Stellen- und Stellenbesetzungsplan, Aufstellen/Anpassen des Organisationsplanes an die personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, Aufstellung von Dienstplänen, ggf. Anpassen an das Tarifrecht, Ausarbeiten von Dienstanweisungen im Verwaltungsbereich, Verhandlungen mit dem ÖPR in Vertretung des Amtsleiters. Darüber hinaus obliege dem Antragsteller zu 3) die beamten- und arbeitsrechtliche Sachbearbeitung (Verhandlungen, Schriftwechsel mit dem Personalamt) und die Fach- und Dienstaufsicht in allen Personal- und Verwaltungsaufgaben. Der Antragsteller zu 3) habe damit personalwirtschaftlich eine nicht unwichtige Schlüsselstellung; spätestens bei der Verhandlung mit dem ÖPR müsse er sich "spalten". Dabei seien die selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG nicht ohne weiteres mit § 65 NPersVG gleichzusetzen. § 12 Abs. 6 Satz 1 WO-PersV sei unter keinem greifbaren Gesichtspunkt praktikabel anwendbar. Die Fristberechnung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar; zudem sei sehr wohl der Eingang der Wahlvorschläge mit Tag und Uhrzeit vermerkt worden; darauf komme es indessen nicht an.

11

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.

12

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Der Antragsteller zu 3) sei zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle nicht befugt. Soweit Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung in Rede stünden, so ergebe sich aus Nr. 4.11 i.V.m. Nr. 6 der Arbeitsplatzbeschreibung/daß eine Weisungsbefugnis im personellen, das Dienst-/Beschäftigungsverhältnis betreffenden Bereich, nicht bestehe. Es ergebe sich daraus lediglich die Befugnis für Anweisungen im sachlichen Zuständigkeitsbereich, d. h. die Sicherstellung der verwaltungsmäßigen Abwicklung von bestimmten Vorgängen bzw. bestimmten Situationen im Amt. Unter Nr. 4.11 würden auch nicht Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen, die der Antragsteller zu 3) selbständig entscheiden könne. Wenn es dort heiße "Aufstellen von Dienstplänen sowie deren Anpassung bei verändertem Tarifrecht", so stelle der Antragsteller zu 3) fest, daß sich die Arbeitszeit z. B. verlängert oder verkürzt habe; er entwickle dann in Rücksprache mit den betroffenen Beschäftigungsbereichen Vorstellungen darüber, wie die Dienstpläne aussehen könnten, und leite diese an den Amtsleiter weiter, der entscheide, ob er diesen Dienstplan so wolle, und dann den Personalrat beteilige. Es sei somit zu unterscheiden zwischen der Aufstellung von Dienstplänen einerseits und ihrer Anordnung, die durch den Amtsleiter erfolge. Wenn es unter Nr. 4.9 heiße, daß der Antragsteller zu 3) Fach- und Dienstaufsicht in allen Personal- und Verwaltungsaufgaben habe, so habe er lediglich sicherzustellen, daß die Entscheidungen, die anderweit getroffen seien, sei es im Personalamt, sei es von der Amtsleitung, umgesetzt und eingehalten würden. Als Personalratsmitglied könne der Antragsteller zu 3) natürlich nicht mehr Verhandlungen mit dem ÖPR in Vertretung des Amtsleiters fuhren. Diese Funktion werde er ggf. dann nicht mehr wahrnehmen.

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Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor: Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung würden in den Querschnittsämtern, gegebenenfalls auch von der Amtsleitung wahrgenommen. Die unter Nr. 4.11 bis Nr. 4.11.9 dargestellten Aufgaben stellten nur den für einen Verwaltungsleiter eines kleinen Amtes verbleibenden Rest aus den Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung dar, deren bedeutendster Teil anderenorts bearbeitet und entschieden werde und der ganz und gar nicht als grundsätzlich bezeichnet werden könne. Der Antragsteller zu 3) bereite Entscheidungen des Amtsleiters Vor. Die Überschrift der Nr. 4.11 als Oberbegriff habe zu Recht nicht den Zusatz "selbständige Erledigung oder Entscheidung in ...", die bei der Aufstellung der Arbeitsplatzbeschreibung nicht vergessen worden sei. Dieser Zusatz sei vielmehr bewußt nicht eingefügt worden, da solche "Zusätze" für die Einstufung des Dienstposteninhabers sehr wichtig seien und eben nicht in die Stellenplatzbeschreibung hätten einfließen sollen. Die Nr. 4.11.9, (Dienst- und Fachaufsicht) betreffe lediglich die Fach- und Dienstaufsicht über die Untergebenen des Antragstellers zu 3), wie sie jeder andere Mitarbeiter infolge seiner Vorgesetztenstellung ausübe. Derzeit habe z. B. jedes Personalmitglied "Untergebene". Was die Auswirkung auf die Gesamtheit anbelange, stelle der Antragsteller zu 3) fest, ob bei erforderlichem Verwaltungshandeln die Gesetze und Vorschriften, seien es die der allgemeinen Dienstanweisung oder die der Tarifverträge oder Ähnliches, beachtet worden seien.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

16

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) vor. Bei der Prüfung, ob der Beteiligte zu 1) durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist, kommt es darauf an, ob unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978 - 6 B 13.78 -, PersV 1980, 145; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang 11 zu K 83, Rdnr. 13; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, § 83 Rdnr. 110). Dabei ist auf die Entscheidung ihrem materiellen Inhalt nach abzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Beteiligte einen Antrag gestellt hat, da solche Anträge nicht gestellt werden müssen (vgl. Fischer/-Goeres, a.a.O., Rdnr. 16; Lorenzen/Schmitt a.a.O., § 83 Rdnr. 110; Germelmann/Matthies/Prütting, ArbGG, § 89 Rdnr. 8; zu vergleichbaren Situationen des Beigeladenen s. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., vor § 124 Rdnr. 46; a. A. Altvater/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, 4. Aufl., § 83, Rdnr. 89). Damit kommt es erst recht nicht auf den erst instanzlichen Vortrag des Beteiligten zu 1) an. Eine Beeinträchtigung der personalvertretungsrechtlichen Stellung des Beteiligten zu 1) durch den erstinstanzlichen Beschluß ist zu bejahen, weil Folge der Ungültigkeit der Wahl in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten ist, daß die entsprechenden Mitglieder dieser Gruppe neu zu wählen sind, und sich die Zusammensetzung des Personalrats ggf. ändern wird (Lorenzen/Schmitt a.a.O., § 25 Rdnr. 31; Fricke/Frohner/Ohnesorg/Otte/Pieper/Reiche/Sommer/Fisahn, NPersVG, § 12 Rdnr. 12).

18

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Wählbarkeit der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers 3) war nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG ausgeschlossen. Denn sie waren zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Wahltag (§ 12 Abs. 1 NPersVG), nicht mehr Mitglieder des Wahlvorstandes. Zwar bestimmt § 12 Abs. 2 NPersVG nicht ausdrücklich einen Stichtag, ab dem die Wählbarkeit eines nach den Nrn. 1 bis 3 zunächst nicht wählbaren Wählbewerbers (wieder) anzunehmen ist. In Abs. 1 der Vorschrift werden hingegen Anforderungen an das passive Wahlrecht gestellt, die sämtliche Bediensteten am Wahltag erfüllen müssen, während in Abs. 2 aus der Personengruppe der danach grundsätzlich wählbaren Bediensteten weitere Personen mit bestimmten Funktionen von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich, daß auch Abs. 2 auf die Verhältnisse am Wahltag abstellt. Ohne die Bezugnahme auf einen festen Zeitpunkt - hier den Wahltag - wäre die Regelung auch insgesamt zu unbestimmt. Ebenfalls ist es entstehungsgeschichtlich sowie nach Sinn und Zweck der Norm nicht erforderlich, daß zwischen der Niederlegung des Amtes im Wahlvorstand und dem Wahltag eine längere Zeit verstreichen muß. Abgesehen davon, daß kaum bestimmbar wäre, welcher Zeitraum in den jeweils genannten Fällen verstreichen müßte, besteht kein Anlaß, das Verstreichen einer längeren Zeit für erforderlich zu erachten, zumal das BPersVG und andere Landespersonalvertretungsgesetze die Unwählbarkeit von Wahlvorstandsmitgliedern nicht vorsehen und somit eine generelle Unvereinbarkeit ... von Mitgliedschaft im Wahlvorstand und einer Wahlkanditatur zu den Personalratswahlen nicht anzunehmen ist. Somit kann sich ein Mitglied des Wahlvorstandes ebenfalls als Kandidat aufstellen lassen, wenn es vorher sein Amt im Wahlvorstand niederlegt (Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand: Mai 1998, § 12 Rdnr. 25; Engelhard/Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 36). Die Antragsteller zu 1) und zu 3), die als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes tatsächlich tätig geworden sind und Aufgaben des Wahlvorstandes wahrgenommen haben, so daß ihre eingeschränkte Wählbarkeit, anzunehmen war (Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 12 Rdnr. 25; Bieler/Müller-Fritzsche/-Spohn, NPersVG, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 13), waren demgemäß am Wahltag wählbar. Unerheblich ist, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß Wahlvorstandsmitglieder bereits bei Prüfung der Wahlvorschläge zurückgetreten sein müssen und nicht erst am Wahltag. Denn die Antragsteller zu 1) und zu 3) waren als Ersatzwahlvorstandsmitglieder bereits zurückgetreten, als die sie betreffenden Wahlvorschläge eingingen.

19

Die Wählbarkeit des Antragstellers zu 3) war auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG ausgeschlossen. Danach sind für den Personalrat ihrer Dienststelle nicht wählbar Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind. Der Begriff der "Personalangelegenheiten" umfaßt nur die in § 65 NPersVG als "Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen" bezeichneten Mitbestimmungsfälle (BVerwG, Beschluß vom 11.3.1982 - 6 P 8.80 -, BVerwGE 65, 127; Lorenzen/Schmitt, a.a.O., § 14 Rdnr. 25 a; Dembowski/-Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 12 Rdnr. 21). Darunter fallen die in der Dienstpostenbeschreibung des Antragstellers zu 3) dargelegten Befugnisse nicht. Wesentliches Merkmal einer selbständigen Entscheidungsbefugnis ist, daß die Entscheidungen verantwortlich und unabhängig von Weisungen getroffen werden. Dieses ist nicht der Fall, wenn Personalentscheidungen von einem Hilfsreferenten oder Sachbearbeiter nur vorzubereiten sind von anderen getroffene Personalentscheidungen lediglich ausgeführt werden oder solche grundsätzlich an das Einverständnis anderer gebunden sind. Äußeres Kennzeichen einer selbständigen Entscheidungsbefugnis ist das Recht zur Schlußzeichnung (Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 12 Rdnr. 22; Lorenzen/Schmitt, a.a.O., § 14 Rdnr. 25 b). Die in der Dienstpostenbeschreibung dargelegten Befugnisse des Antragstellers zu 3) unter der als Oberbegriff zu verstehenden Nr. 4.11: "Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung" entsprechen schon nicht den Befugnissen, die in § 65 NPersVG genannt sind. Zudem hat der Beteiligte zu 2) in seiner Erklärung vom 29. Februar 1996 sowie im Beschwerdeverfahren dargelegt, daß der Antragsteller zu 3) selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten nicht besitzt, sondern lediglich anderswo getroffene Personalentscheidungen ausführt oder solche vorbereitet. Der Antragsteller zu 3) ist auch nicht ständiger Vertreter des Dienststellenleiters und damit nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Daß er den Amtsleiter bei Verhandlungen mit dem örtlichen Personalrat vertritt, hindert seine Wählbarkeit nicht, zumal er auch dann lediglich zu Verhandlungen und nicht zu Entscheidungen befugt ist (vgl. Lorenzen/Schmitt, a.a.O., § 14 Rdnr. 26; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, a.a.O., 4. Aufl., § 14 Rdnr. 17). Nach seiner Wahl in den örtlichen Personalrat wäre diese Tätigkeit ggf. vom dem Antragsteller zu 3) nicht mehr wahrzunehmen.

20

Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vorliegen, die jedoch schon deshalb nicht zur Ungültigkeit der Wahl insgesamt führen können, weil die Antragsteller die Wahl nur in den Gruppen der Beamten und der Angestellten angefochten haben, während sich die Fehler des Wahlverfahrens auch auf die Gruppe der Arbeiter und damit insgesamt auswirken (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1991 - 6 P 8.89 -, DVBl. 1991, 1204; Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn, a.a.O., § 21 Rdnr. 11). Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob durch diese Fehler das Wahlergebnis überhaupt beeinflußt sein könnte.

21

Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu kurz bemessen war. Nach § 9 Abs. 2 WO-PersV sind die Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens einzureichen. Der erste Tag nach dem Aushängen wird bei der Berechnung der Frist mitgerechnet, da sein Beginn der für den Lauf der Frist maßgebende Zeitpunkt ist (§ 187 Abs. 2 BGB). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist, die - wie hier - nach Wochen bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Demzufolge begann hier die zweiwöchige Frist am Sonnabend, dem 3. Februar 1996 und endete am Freitag, dem 16. Februar 1996.

22

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Sandgaard,
Dr. Gatz,
Kunkel