§ 25 BbS-VO - Erwerb des Hauptschulabschlusses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer
- 1.
das Berufsvorbereitungsjahr besucht, im berufsübergreifenden und im berufsbezogenen Lernbereich mindestens befriedigende Leistungen und im Lernbereich Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat,
- 2.
die Berufseinstiegsklasse erfolgreich besucht hat oder
- 3.
den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42m der Handwerksordnung aufweist.