Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 25 BbS-VO - Erwerb des Hauptschulabschlusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. 1.

    das Berufsvorbereitungsjahr besucht, im berufsübergreifenden und im berufsbezogenen Lernbereich mindestens befriedigende Leistungen und im Lernbereich Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat,

  2. 2.

    die Berufseinstiegsklasse erfolgreich besucht hat oder

  3. 3.

    den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42m der Handwerksordnung aufweist.