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§ 25 BbS-VO - Erwerb des Hauptschulabschlusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. 1.

    das Berufsvorbereitungsjahr besucht, mindestens befriedigende Leistungen in allen Lernbereichen und mindestens ausreichende Leistungen im Rahmen eines Förderkonzeptes zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht und am Ende des Bildungsganges Kenntnisse erworben hat, die den Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechen,

  2. 2.

    die Berufseinstiegsklasse erfolgreich besucht hat oder

  3. 3.

    den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42m der Handwerksordnung aufweist.