Kofi ZILE/LEADER-RdErl,NI - Kofinanzierung ZILE/LEADER-Runderlass

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)
Redaktionelle Abkürzung
Kofi ZILE/LEADER-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

RdErl. d. ML v. 27.8.2020 - 306-60119/5 -

Vom 27. August 2020 (Nds. MBl. S. 918)

Geändert durch Runderlass vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

- VORIS 78350 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 1.8.2019 (Nds. MBl. S. 1289)
    - VORIS 78210 -

  2. b)

    RdErl. v. 1.1.2017 (Nds. MBl. S. 85), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.8.2020 (Nds. MBl. S. 832)
    - VORIS 78350 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Billigkeitsleistung2
Empfänger der Billigkeitsleistung3
Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung4
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung5
Sonstige Bestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)
Redaktionelle Abkürzung
Kofi ZILE/LEADER-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

1.1 Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistungen werden finanzschwachen Kommunen zur teilweisen Deckung der erforderlichen Eigenmittel für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie (Bezugserlasse) als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie bzw. der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie bzw. zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht.

Für Vorhaben nach der ZILE- und der LEADER-Richtlinie erhalten Kommunen, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nur geringe Einnahmen hatten und daher nach diesen Richtlinien als finanzschwach gelten, erhöhte Fördersätze. Ansonsten könnten sie freiwillige Aufgaben im eigenen Wirkungskreis für die Bevölkerung nicht umsetzen. Durch die Folgen der COVID-19-Pandemie sinken in diesen Kommunen die geringen Einnahmen weiter ab, so dass die Gesamtfinanzierung begonnener oder bevorstehender Vorhaben gefährdet ist. Die Förderung dient somit der Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 COVID-19-SVG. Werden die ZILE- oder LEADER-Vorhaben nicht abgeschlossen, wird der Zuwendungszweck nicht erreicht und die gewährte Zuwendung ist vollständig zu widerrufen. Bestehende vertragliche Pflichten müssen von den Kommunen trotzdem erfüllt werden. Um die drohende weitere Verschuldung und nicht beendete Bauvorhaben in den Dörfern zu vermeiden, sind Billigkeitsleistungen zur Reduzierung des Eigenanteils zwingend erforderlich.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 2 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Gegenstand der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)
Redaktionelle Abkürzung
Kofi ZILE/LEADER-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

2.1 Die Leistungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit den Zuwendungen nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie gewährt. Gefördert wird der Differenzbetrag, der nach Abzug des zehnprozentigen kommunalen Eigenanteils, der Zuwendung und möglichen weiteren Drittmitteln von den förderfähigen Ausgaben noch bei der Kommune verbleibt (Aufstockung Eigenanteil).

2.2 Liegt der Bewilligungsbehörde für das Vorhaben in der Zuwendung der abschließende Verwendungsnachweis vor, scheidet eine Leistung nach dieser Richtlinie aus.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 3 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Empfänger der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)
Redaktionelle Abkürzung
Kofi ZILE/LEADER-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

3.1 Empfänger der Billigkeitsleistungen sind Kommunen nach § 1 Abs. 1 NKomVG und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse.

3.2 Antragsberechtigt sind nur Kommunen, die als finanzschwach nach Nummer 4.2 gelten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 4 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)
Redaktionelle Abkürzung
Kofi ZILE/LEADER-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

4.1 Der Antrag für die Zuwendung muss für die ZILE-Vorhaben spätestens zum Stichtag 15.9.2019, für die Maßnahme Kulturerbe innerhalb der ZILE-Richtlinie spätestens zum Stichtag 31.1.2020 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

Für LEADER-Vorhaben muss der Antrag für die Zuwendung spätestens bis zum 31.3.2020 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

4.2 Die Kommune muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Gewährung einer Zuwendung nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft aufweisen. Sie gilt als unterdurchschnittlich, sofern der in der Vergleichsgruppe gebildete Durchschnittswert um 15 % unterschritten wird. Durch die COVID-19-Pandemie müssen weitere Einnahmeausfälle entstanden sein, die die finanzielle Lage der finanzschwachen Kommunen weiter verschärft.

4.3 Zum Nachweis der in Nummer 4.2 Satz 3 genannten Voraussetzungen hat die Kommune eine entsprechende Erklärung vorzulegen, aus der die aus der COVID-19-Pandemie resultierenden weiteren Einnahmeausfälle betragsmäßig hervorgehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)