Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.09.2018, Az.: 1 B 296/17
Deutsche Staatsangehörigkeit; Doppelte Staatsangehörigkeit; Freizügigkeit; Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung; Schutz der familiären Lebensgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 18.09.2018
- Aktenzeichen
- 1 B 296/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 20 AEUV
- § 53 AufenthG
- § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG
- § 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG
- § 85a AufenthG
- § 17 Abs 2 RuStAG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die von einem Deutschen abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes, das mit einem Ausländer und seiner ebenfalls ausländischen Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, begründet für den Ausländer ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, auch wenn die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich und der Ausländer der biologische Vater des Kindes ist. Das gilt selbst dann, wenn das Kind neben der deutschen auch die von der Mutter abgeleitete ausländische Staatsangehörigkeit hat.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung sowie eine Abschiebungsandrohung und Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der 42 Jahre alte Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er reiste erstmals im Jahr 2004 mit seiner Lebensgefährtin H. I. und dem gemeinsamen Sohn J. in das Bundesgebiet ein und gab zu seinen Personalien den Nachnamen seiner Lebensgefährtin sowie eine serbisch-montenegrinische Herkunft an. Der Antragsgegner duldet ihn seitdem wegen fehlender Passpapiere.
Die angebliche Herkunftsgemeinde bestätigte im April 2008, den Antragsteller unter seinem Alias-Namen nicht im dortigen Staatsbürgerbuch zu führen (BA 001, Bl. 78). Im Jahr 2008 beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis. Ebenfalls im Jahr 2008 ging bei dem Antragsgegner ein anonymer Hinweis ein, nach dem der Antragsteller den Nachnamen seiner Frau führe und aus K. (Mazedonien) stamme. Mit Bescheid vom 04.08.2009 (BA 002, Bl. 115) forderte der Antragsgegner den Antragsteller, seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn J. zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in den Kosovo an. Die Klage gegen den Bescheid vom 04.08.2009 nahm der Antragsteller zurück, das Verfahren wurde vom Gericht mit Beschluss vom 11.02.2011 eingestellt (BA 002, Bl. 213).
Im Jahr 2010 reisten die vier Kinder des Antragstellers aus einer früheren Beziehung ebenfalls in das Bundesgebiet ein, wobei sich später herausstellte, dass einer seiner angeblichen Söhne namens L. der nach traditionellem Ritus verheiratete Ehemann der minderjährigen Tochter war. Im Jahr 2010 wurde außerdem die Tochter M. aus seiner Beziehung zu H. I. in Göttingen geboren. Mit Bescheid vom 07.01.2011 forderte der Antragsgegner auch diese Kinder zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Kosovo an. Die Klage wurde mit Urteil vom 08.11.2011 abgewiesen (BA 003 Bl. 368); den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.12.2011 ab (BA 003, Bl. 377).
Im Mai 2011 erhielt der Antragsgegner einen (erneuten) anonymen Hinweis, nach dem es sich bei dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin H. I. um Mazedonier handele und der angebliche Sohn L. der Ehemann der minderjährigen Tochter N. sei. Im Jahr 2013 konnte der Antragsgegner die mazedonische Staatsangehörigkeit des Antragstellers und dessen Familienangehöriger klären. Auch bestätigte sich, dass es sich bei dem angeblichen Sohn L. nicht um seinen Sohn handelte, sondern um eine dritte Person (BA 003, Bl. 445 ff.). Die Beschaffung von Passersatzpapieren für die gesamte Familie scheiterte allerdings daran, dass nur H. I. und der Sohn J. in Mazedonien registriert waren.
Im Jahr 2015 rückten die Familienverhältnisse des Antragstellers wieder in den Fokus des Antragsgegners. Der Antragsteller gab an, sich von seiner Lebensgefährtin getrennt zu haben. Diese war am 14.06.2014 Mutter eines Sohnes O. geworden, dessen Vaterschaft ein deutscher Staatsangehöriger anerkannt hatte und der aufgrund dieser Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Seit Juli 2016 machte der Antragsteller dann geltend, mit seiner Lebensgefährtin nach deren Trennung von dem angeblichen Kindsvater ihres Sohnes O. wieder zusammenzuleben.
In dem gerichtlichen Verfahren der Lebensgefährtin des Antragstellers gegen den Antragsgegner über die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 AufenthG entschied die Kammer mit Urteil vom 28.06.2017 (1 A 241/16), dass die Lebensgefährtin ihr Aufenthaltsrecht von ihrem deutschen Kind grundsätzlich ableiten könne und ggf. nur das Visumsverfahren nachzuholen habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden.
Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde erstmals durch Strafbefehl vom 09.01.2008 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Durch Strafbefehl vom 31.08.2011 wurde er wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstraße von 50 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Tatopfer war die ehemalige Freundin des Antragstellers, eine deutsche Staatsangehörige. Diese hatte sich ihrerseits im Jahr 2011 mehrfach an den Antragsgegner gewandt und berichtet, der Antragsteller habe sie während ihrer Beziehung gedrängt, ihn zu heiraten, und nach der Trennung bedroht. Durch Strafbefehl vom 01.06.2016 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt.
Nach erfolgter Anhörung (BA 006, Bl. 731) zur beabsichtigten Ausweisung legte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Arbeitsvertrag eines Pizza-Lieferservices vor, nach dem er die Stelle am 01.07.2017 antreten werde. Für diese Beschäftigung erteilte der Antragsgegner keine Erlaubnis.
Mit Bescheid vom 24.08.2017 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an (Ziff. 2). Weiter forderte er ihn zur Ausreise bis zum 30.09.2017 aus und drohte die Abschiebung nach Mazedonien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei (Ziff. 3). Die Wirkung der Ausweisung und der beabsichtigten Abschiebung sowie das dadurch bewirkte Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete der Antragsgegner auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziff. 4). Zur Begründung der verfügten Ausweisung zu Ziff. 1 führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, es liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Der Antragsteller habe über Jahre über seine wahre Identität getäuscht, die nur durch anonyme Hinweise habe aufgeklärt werden können. Er habe Falschangaben über seine Identität und seine familiären Lebensverhältnisse sowie über die Vaterschaft zu dem Sohn seiner Lebensgefährtin O. gegenüber dem Sozialamt, dem Standesamt, dem Einwohnermeldeamt, der Ausländerbehörde und mutmaßlich auch gegenüber anderen öffentlichen Stellen getätigt und damit nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Er sei außerdem seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten aus §§ 82 Abs. 1, 48 Abs. 3 AufenthG nicht nachgekommen, obwohl es ihm namentlich möglich gewesen wäre, einen Nationalpass zu beschaffen. Der Antragsteller sei auch dreimal wegen Straftaten verurteilt worden; es seien weitere Ermittlungsverfahren geführt worden, von denen zwei wegen unerlaubten Aufenthalts und Falschangaben zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels noch anhängig seien. Die Häufigkeit der Straftaten und die Art und Weise ihrer Begehung sei nicht geringfügig. Die Wiederholungsgefahr werde als hoch erachtet. Die beabsichtigte Ausweisung sei spezialpräventiv; der Antragsteller habe seinen bisherigen Aufenthalt durch Falschangaben und Täuschungshandlungen erwirkt und rechtsmissbräuchlich erschlichen. Demgegenüber könne er sich nicht auf ein schweres oder gar besonders schweres Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG berufen. Er halte sich zwar bereits seit 13 Jahren im Bundesgebiet auf und habe sich vermutlich an die Lebensumstände gewöhnt. Er habe aber noch keinen Aufenthaltstitel innegehabt und sei stets vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Es seien auch keine Integrationsleistungen ersichtlich. Der Antragsteller könne sich nur einfach auf Deutsch verständigen. Er habe durchgehend Sozialleistungen für sich und seine Familie bezogen. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt Bestrebungen gezeigt, durch Integrationsleistungen oder rechtskonformes Verhalten in den Besitz eines legalen Aufenthaltstitels zu kommen. Auch seine Lebensgefährtin und die Kinder J. und M. seien vollziehbar ausreisepflichtig. Das Kind O. besitze nach dem Abstammungsprinzip die mazedonische Staatsangehörigkeit. Die gemeinsame Ausreise im Familienverband sei möglich. Im Mazedonien könne der Antragsteller voraussichtlich Unterstützung von Familienangehörigen erwarten. Dazu gehöre auch seine Tochter N., die im März 2016 freiwillig mit ihrem Lebensgefährten ausgereist sei. Die Interessenabwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die zu Ziff. 2 des Bescheids verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung begründete der Antragsgegner damit, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers und einer damit verbundenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange des Antragstellers wegen dessen fortgesetztere Rechtsverstöße sein Bleibeinteresse eindeutig überwiege. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 stützte der Antragsgegner auf § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie § 59 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Ziff. 4 des Bescheids, begründete der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass im ersten Schritt die Bemessung als Ergebnis der Gefahrenprognose erfolgt sei; diese falle hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Die im zweiten Schritt durchzuführende mögliche Korrektur unter Berücksichtigung der schützenswerten Belange des Ausländers und seiner Angehöriger führe hier dazu, dass die Fünf-Jahres-Frist aus § 11 Abs. 5 AufenthG nicht überschritten werde.
Der Antragsteller hat am 13.09.2017 Klage erhoben und um einstweilen Rechtschutz nachgesucht. Über die Klage, die unter dem Aktenzeichen 1 A 295/17 anhängig ist, hat die Kammer noch nicht entschieden. Der Antragsteller macht geltend, er sei nur wegen Bagatelldelikten strafrechtlich belangt worden. Seine Lebensgefährtin habe ein deutsches Kind O.. Dieser Umstand begründe ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Wahrung der Familieneinheit. Dieses Interesse sei bei der Entscheidung über seine Ausweisung nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Lebensgefährtin führe derzeit ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, bei dem sie anwesend sein müsse. Da sie das Land nicht verlassen könne, könne es den Kindern nicht zugemutet werden, allein oder nur mit dem Antragsteller auszureisen. Im Übrigen begründe auch der fehlende Reisepass ein Abschiebungshindernis.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
zum anhängigen Hauptsacheverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid.
Der Antragsteller und seine Familien wurden im Dezember 2017 von ihrer Wohngemeinde P. nach unbekannt abgemeldet. Im Januar 2018 wurde er wieder beim Sozialamt des Antragstellers vorstellig. Auf eine Betreibensaufforderung des Gerichts verwies er im April 2018 auf seine alte Wohnadresse. Gegenüber einer Mitarbeiterin des Antragsgegners teilte er im Mai 2018 mit, obdachlos zu sein, und gab im Juli 2018 als Wohnadresse die aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht zum Klageverfahren (1 A 295/17) beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakten 001-011) Bezug genommen.
I.
Der zulässige Eilantrag, mit dem der Antragsteller sich gegen die Ausweisung (1.) und Abschiebungsandrohung (2.) sowie Befristungsentscheidung (3.) wendet, ist begründet, soweit der Antragsteller Eilrechtschutz gegen die Ausweisung und die Befristungsentscheidung begehrt; im Übrigen ist er unbegründet. Die Kammer legt den Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers dabei nach § 88 VwGO im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne aus.
1.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der Ausweisung des Antragstellers in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er legt durch die Verweisung auf die hohe Wiederholungsgefahr von Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Strafrechts und des Ausländerrechts durch den Antragsteller, die ausführlich begründet wird, einzelfallbezogen dar, warum es zur Vermeidung von weiterem Fehlverhalten des Antragstellers im öffentlichen Interesse erforderlich ist, nach Abwägung mit den Interessen des Antragstellers die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegen die Ausweisung setzt voraus, dass das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt.
Die vom Gericht nach den vorstehenden Maßgaben vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragsgegners aus. Denn die Ausweisung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig.
a. Die Ausweisung des Antragstellers beurteilt sich nach den §§ 53 bis 55 AufenthG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidungsfindung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 – juris Rn. 12).
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die in § 53 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Schutzgüter gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr.
Dem gegenüber zu stellen sind die in § 55 AufenthG normierten und ebenfalls typisierten und gewichteten Bleibeinteressen. § 53 Absatz 1 AufenthG verlangt anschließend eine Abwägung sämtlicher den konkreten Fall prägenden Umstände jeweils entsprechend ihrem Gewicht im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände, mit der Folge, dass eine Ausweisung nur in Betracht kommt, wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt.
Es sprechen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes überwiegende Gründe dafür, dass hier das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers hinter dessen Bleibeinteressen zurückzustehen hat.
b. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG liegt vor. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lässt die Prognose zu, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Straftaten begehen und insbesondere auch gegen seine ausländerrechtlichen Pflichten verstoßen wird. Der Antragsteller ist in den vergangenen Jahren und zuletzt 2016 dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten; die gegen ihn verhängten Strafen hielten ihn nicht zu rechtstreuem Verhalten an. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in Zukunft anders verhalten wird. Das gilt auch für seine Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren, zu der er nach Maßgabe von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist und die er bis heute unterlässt. Der Antragsteller hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2004 keinerlei Bemühungen gezeigt, seiner Passpflicht gerecht zu werden und an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Er hat vielmehr bis zur Aufdeckung seiner wahren Identität durch den Antragsgegner, die allein aufgrund anonymer Hinweise möglich war, eine falsche Identität angenommen. Auch seitdem seine Identität bekannt geworden ist, wirkt er nicht bei der Passbeschaffung mit. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit und auch während des gerichtlichen Verfahrens gegen die Wohnsitzauflage zu seiner Duldung verstoßen hat und mit seiner Familie zu weiteren Familienangehörigen in Nordrhein-Westfalen gezogen war.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes kann offenbleiben, ob hier auch die Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegen und damit ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse zu bejahen ist. Nach Auffassung der Kammer in früheren Entscheidungen ist der Anwendungsbereich von § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG aus gesetzessystematischen Gründen von vornherein nicht eröffnet, wenn – wie hier – das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht (Beschl. v. 22.06.2016 – 1 B 123/16 –, juris Rz. 22 ff., Urt. v. 28.06.2017 – 1 A 241/16 –, juris Rn. 44; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 20.06.2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; vgl. zum Verstoß gegen ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten auch Sächs. OVG, Beschl. v. 23.03.2018 – 3 A 102/18 –, juris Rn. 16).
c. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresse vorliegend unterstellt, steht dem nach Aktenlage ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Familienangehörige sind alle Personen, zu denen eine Beziehung besteht, die unter den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG fällt (Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 55 Rn. 8). Dazu gehören u.a. Kinder des Ausländers (Bauer/Dollinger, ebd.; vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28.16 -, juris Rn. 40).
aa. Das Kind O. ist deutscher Staatsangehöriger. Ein Kind erwirbt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetzt – StAG –). Dabei kommt es bei der Mutter von vornherein allein auf die biologische Abstammung an. Als Vater bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch – BGB – den Ehemann der Mutter oder den Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG). Die wirksame Vaterschaftsanerkennung setzt dabei nicht voraus, dass der Anerkennende der biologische Vater des Kindes ist. Es genügt die (öffentlich beurkundete) Erklärung (§ 1597 Abs. 1 BGB), die lediglich der Zustimmung der Mutter bedarf (§ 1595 BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Von der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Antragsgegner auszugehen, auch wenn er davon überzeugt ist, dass sie von dem Antragsteller und dessen Lebensgefährtin in kollusivem Zusammenwirken mit dem deutschen Staatsangehörigen Q. allein zur Begründung eines Aufenthaltsrechts für den Antragsteller, seine Lebensgefährtin und möglicherweise weiterer Kinder erwirkt worden ist. Bis zur Rechtskraft eines auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, mit dem festgestellt wird, dass die Vaterschaft nicht besteht, liegt die Vaterschaft des anerkennenden Vaters im Rechtssinne vor. Es liegt keine Scheinvaterschaft vor; die von dieser Vaterschaft abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ist keine Scheinstaatsangehörigkeit, sondern eine echte Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04 – juris Rn. 12, zu § 1592 Nr. 1 BGB).
Der Antragsgegner kann auch nicht erwarten, dass sich die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes O. in Zukunft beseitigen lassen wird.
Zum einen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der anerkennende Vater R. Q. oder die Lebensgefährtin des Antragstellers als Mutter des Kindes die Vaterschaft anfechten werden (§§ 1598a, 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB). Zum anderen hat der Antragsgegner selbst keine Handhabe gegen die Vaterschaftsanerkennung durch R. Q.. Eine Beseitigung der Vaterschaftsanerkennung durch die behördliche Vaterschaftsanfechtung, wie sie § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorsah, wurde durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – BVerfGE 135, 48 ff., juris) für verfassungswidrig erklärt, weil sie in der konkreten Ausgestaltung gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstieß. Auch aus dem am 29.07.2017 in Kraft getretenen § 1597a BGB (BGBl. I, S. 2780) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Die Regelung, die ein Verbot missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen enthält, sieht vor, dass die beurkundende Behörde in Verdachtsfällen die Beurkundung aussetzt und die Ausländerbehörde informiert, die wiederum nach § 85a AufenthG entscheidet, ob ein solcher Fall vorliegt. Abgeschlossene Fälle wie den der Anerkennung der Vaterschaft des Kindes O. durch R. Q. erfasst die Neuregelung nicht.
Schließlich schließt § 17 Abs. 2, 3 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit u.a. bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB aus, wenn der Betroffene das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Das Kind O. wird im Juni 2019 das fünfte Lebensjahr vollenden.
bb. Der vom Antragsgegner angenommene Umstand, dass das Kind O. neben der deutschen Staatsangehörigkeit möglicherweise eine von der Mutter abgeleitete mazedonische Staatsangehörigkeit besitzt, schließt die Anwendung von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG schon nach dessen Wortlaut nicht aus. Insbesondere darf der Antragsgegner das Kind O. nicht auf ein gemeinsames Leben mit der Mutter und dem Antragsteller sowie den (übrigen) Kindern des Paares in Mazedonien verweisen. Die weitere Staatsangehörigkeit des Kindes O. führt nicht zu einer Beschränkung der Rechtswirkungen seiner deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 – 10 C 12.12 -, juris Rn. 30, zu den Anforderungen beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen). Dazu zählt insbesondere das Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach Art. 11 GG, der auch Minderjährige schützt (Durner, in: Maunz/Dürig, GG, 82. EL Januar 2018, Art. 11 Rn. 58).
Es dürfte sich auch als europarechtswidrig erweisen, das Kind O. faktisch zur Ausreise aus dem Unionsgebiet zu zwingen, um mit der Mutter und dem Antragsteller weiter im Familienverbund leben zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011, Ruiz Zambrano, - C-34/09 -, juris Rn. 43 und 44, zuletzt zu einem straffällig gewordenen Ausländer EuGH, CS, Urt. v. 13.09.2016 – C-304/14 –,juris Rn. 26, 29 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
cc. Es spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin H. I. und den Kindern J., S. M. und O. in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und damit mit ihnen eine sozial-familiäre Beziehung hegt (vgl. § 1600 Abs. 3 BGB). Davon geht auch der Antragsgegner aus, der den Vortrag zur angeblichen Trennung von seiner Lebensgefährtin in den Jahren 2014 bis 2016 als unwahr aufgefasst hatte, die den Rahmen für eine vom Antragsgegner – auch nachvollziehbar – bezweifelten biologischen Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen R. Q. zum Kind O. liefern sollte. Selbst während des gerichtlichen Verfahrens hat sich die Familie gemeinsam durch Deutschland bewegt. Es waren alle Familienmitglieder im Dezember 2017 aus der bis dahin bewohnten gemeinsamen Wohnung in P. ausgezogen, um dann im Januar 2018 wieder gemeinsam aufzutauchen. Auch jetzt sind alle Familienmitglieder unter der aktuellen Anschrift gemeldet. Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass diese familiäre Lebensgemeinschaft unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK steht.
Im Hauptsacheverfahren wird weiter aufzuklären sein, welche Erziehungsfunktion der Antragsteller für das Kind O. hat und wie es sich auf das Kindeswohl auswirken würde, wenn der Antragsteller nicht mehr in Deutschland lebte.
d. Das voraussichtlich bestehende Bleibeinteresse des Antragstellers, das nach der gesetzlichen Wertung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer liegt, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung selbst dann, wenn das Ausweisungsinteresse ein schwerwiegendes im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellen sollte. Die Kammer berücksichtigt hierbei nicht nur, dass das Kind O. mit vier Jahren noch ein Kleinkind ist und deshalb in besonderem Maße der Fürsorge bedarf. Sie berücksichtigt auch, dass der Antragsteller im Übrigen nicht auf ein schützenswertes Bleibeinteresse verweisen kann. Er hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keine Integrationsleistungen erbracht; er hat sich weder an die Rechtsordnung gehalten noch sich wirtschaftlich integriert. Auch spricht er nach Aktenlage nur gebrochen Deutsch. Auf der anderen Seite gewichtet die Kammer das Ausweisungsinteresse als geringer als sein vom Kind O. abgeleitetes Bleibeinteresse. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass insbesondere die drei strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers in den Jahren 2008, 2011 und 2016 auf Geldstrafen von deutlich unter 90 Tagessätzen lauteten. Aus diesen Strafen ergibt sich die eher geringe Strafwürdigkeit des Verhaltens des Klägers. Ihnen kann deshalb auch dann, wenn sie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen, im Rahmen der Abwägung nur ein geringeres Gewicht zukommen als solchen Straftaten, die mit Strafen jenseits der Schwelle aus § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 1a AufenthG belegt werden.
2.
Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Nds. SOG statthaft. Die Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gegenüber der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 04.08.2009 handelt es sich um eine neue, hinsichtlich des Zielstaats der Androhung (§ 59 Abs. 2 AufenthG) aktualisierten Entscheidung des Antragsgegners, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
In der Sache ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung unbegründet, weil die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig ist. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist und die vom Antragsgegner verfügte Ausweisung trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch die Kammer gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt. Der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedarf es nach Auffassung der Kammer für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.11.2010 – 12 LB 245/08 –, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 11 S 9.18 – juris Rn. 4; a. A. Bay. VGH, Beschl. v. 10.04.2012 – 10 CS 12.62 –, juris Rn. 10, 13). Auch der Umstand, dass dem Antragsteller eine Duldung jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu erteilen sein wird, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
3.
Gegen die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil die hiergegen gerichtete Klage gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist aus den Gründen zu Ziff. 1 auch begründet. Der Antragsgegner hat unbeschadet des Wortlauts der getroffenen Befristungsentscheidung ausweislich deren Begründung die Entscheidung im Hinblick auf die Ausweisung des Antragstellers getroffen und deshalb nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit dieser Entscheidung verbunden. Die Befristungsentscheidung dürfte sich schon deshalb als rechtswidrig erweisen, weil die Ausweisung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Dem Antragsgegner sind die Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen, obwohl der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung nicht durchdringt. Der Abschiebungsandrohung kommt hier neben der Ausweisung und Befristungsentscheidung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1988 – 1 C 75/86 –, juris Rn. 28). Die Abschiebungsandrohung wirkt sich hier auch nicht auf den Streitwert erhöhend aus.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.). Danach ist bei einem Streit um eine Ausweisung der Auffangwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen; eine Erhöhung durch die Abschiebungsandrohung erfolgt nicht. Auch die Befristungsentscheidung erhöht den Streitwert nicht. Dieser Betrag wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog, a.a.O.).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den oben genannten Gründen nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten zu bewilligen. Dies geschieht gemäß § 121 Abs. 3 ZPO mit der Maßgabe, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf den Umfang der Kosten für einen im Bezirk des erkennenden Gerichts ansässigen Rechtsanwalt beschränkt werden. Die Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.