Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.02.2007, Az.: 4 A 19/06

Anbauflächen für Stärkekartoffeln; Anbauvertrag; Ausgleichszahlung; Auskünfte privater Personen; Bekanntmachungsadressat; Entreicherung; Erzeuger; Erzeugergemeinschaft; Erzeugervereinigung; falsche Angabe; Fristbeginn mit Kenntnisnahme; Kartoffelerzeuger; Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Mitglied einer Erzeugervereinigung; objektiv unrichtige Angaben; Regelungsadressat; Rückforderung von Ausgleichszahlungen; Rücknahme der Bewilligung; Rücknahmezeitpunkt; schutzwürdiges Vertrauen; Stärkehersteller; Stärkekartoffel; Stärkekartoffelerzeuger; Unterkontingente; Vermittler; Vertrauensschutz; vollständige Kenntnis; Wegfall der Bereicherung; Zeitpunkt der Kenntnisnahme; zu Unrecht Erzeuger

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
27.02.2007
Aktenzeichen
4 A 19/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger für die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 in Höhe von insgesamt 24.173,35 € und die Rücknahme der den Zahlungen zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheide.

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Die Klägerin betreibt Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. In den Jahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 kam es zur Unterzeichnung sog. „Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln“. Vertragspartnerin der Klägerin war die D. GmbH in E. bzw. - in dem Wirtschaftsjahr 1997/98 - deren Rechtsnachfolgerin, die F. GmbH. Die Stärkeherstellerin beantragte und erhielt von den zuständigen Behörden in den umstrittenen Wirtschaftsjahren Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger ausgezahlt und zwar auch für die Lieferungen der Klägerin. Die Bewilligung erfolgte zunächst durch Bescheide des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg; ab dem Wirtschaftsjahr 1996/1997 bewilligte die Bezirksregierung Weser - Ems die Zahlungen. Nach Prüfungen im Dezember 1998 und März 1999 stellte die Bezirksregierung Weser - Ems fest, dass die Klägerin selbst nicht über landwirtschaftliche Nutzflächen zum Anbau der Kartoffeln verfügte sondern Kartoffeln an die Stärkeherstellerin geliefert hatte, die sie zum Teil von landwirtschaftlichen Erzeugern und zum Teil von anderen Händlern bezogen hatte.

3

Die Bezirksregierung Weser - Ems wandte sich zunächst an die Stärkeherstellerin, nahm im September 1999 ihre sowie die Bewilligungsbescheide des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg zurück und verhängte gegen die Stärkeherstellerin Sanktionen nach Gemeinschaftsrecht. Diese erhob hiergegen nach erfolglosem Widerspruch Klage, die noch vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück anhängig ist (Z.). Der an die Stärkeherstellerin gerichtete Bescheid von September 1999 wurde mittlerweile von der zuständigen Behörde aufgehoben, soweit hiermit Ausgleichszahlungen für durch die Klägerin gelieferte Kartoffeln zurückgefordert worden waren.

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Mit Schreiben vom 16. März 2001 teilte die Bezirksregierung Weser - Ems der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1996/97 geleisteten Zahlungen von ihr zurückzufordern und die Bewilligungsbescheide aufzuheben. Ausgleichszahlungen könne die Klägerin nicht verlangen, weil sie Stärkekartoffeln nicht selbst erzeugt habe. In den Wirtschaftsjahren 1997/98 sei an die tatsächlichen Erzeuger der Kartoffeln auch nicht der vorgeschriebene Mindestpreis gezahlt worden.

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Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 31. März 2001 hiergegen. Die Stärkeherstellerin habe gewusst, dass sie, die Klägerin, nicht über eigene Anbauflächen verfügt habe. Sie könne sich auf Vertrauensschutz berufen, weil sie davon habe ausgehen können, dass alles rechtmäßig abgelaufen sei. Im Übrigen habe sie seit dem Jahr 1996 versucht, von ihrer Lieferverpflichtung gegenüber der Stärkeherstellerin entbunden zu werden. Dies sei erfolglos gewesen. Soweit sie, die Klägerin, in einem Wirtschaftsjahr Stärkekartoffeln von ihrem alleinigen Gesellschafter, einem Landwirt, bezogen habe, seien die Ausgleichszahlungen in jedem Fall zu Recht erfolgt.

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Im Jahr 2001 erfolgte eine erneute Überprüfung der Ausgleichszahlungen durch die Bezirksregierung Weser - Ems. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 11. Mai 2001 nahm die Bezirksregierung Weser - Ems die an die Stärkeherstellerin adressierten Bewilligungsbescheide zurück, soweit hiermit Zahlungen für Stärkekartoffellieferungen der Klägerin in den Kampagnen 1995/96, 1996/97 und 1997/98 geleistet worden waren und forderte die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 47.278,96 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. dem seit 1. Januar 1999 geltenden Basiszinssatz vom Zeitpunkt des Empfangs an auf. Zur Begründung führte sie aus:

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Ausgleichszahlungen könnten nur für Kartoffelmengen gewährt werden, die durch einen zwischen Kartoffelerzeuger und Stärkeherstellerin geschlossenen Vertrag gebunden seien. Die Klägerin sei in den genannten Wirtschaftsjahren keine Erzeugerin von Stärkekartoffeln gewesen, so dass die gelieferten Kartoffeln nicht vertragsgebunden gewesen seien. Dies gelte auch, soweit die Kartoffeln von dem alleinigen Gesellschafter der Klägerin erzeugt worden seien, weil dieser nicht Vertragspartner des mit der Stärkefabrik geschlossenen Vertrages gewesen sei. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Ausgleichszahlungen durch falsche Angaben bewirkt worden seien. Das Wissen und Handeln der Stärkeherstellerin sei der Klägerin zuzurechnen, denn die Stärkeherstellerin habe als Vertreterin der Klägerin gehandelt. Schon mit Schreiben vom 2. Februar 1995 sei die F. GmbH darauf hingewiesen worden, dass nicht selbst angebaute Kartoffeln nicht vertragsgebunden seien und dass auch sog. Unterverträge unzulässig seien.

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Die Klägerin erhob am 8. Juni 2001 Widerspruch und trug zur Begründung vor:

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Die Lieferkontingente für Stärkelieferungen an die D. GmbH habe G. H. im Februar 1995 ohne Wissen ihres Gesellschafters erworben, obwohl er zu dieser Zeit keine Geschäftsführungsbefugnisse gehabt habe. Er sei als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und erst in der Zeit von 1. Juli 1995 bis 18. Dezember 1995 als Geschäftsführer tätig gewesen. Nachdem ihr alleiniger Gesellschafter Ende des Jahres 1995 davon erfahren habe, habe er sich an die Stärkefabrik gewandt und ihr mitgeteilt, dass sie, die Klägerin, nicht über eigene Anbauflächen verfüge sondern in erster Linie mit Kartoffeln handele. Die Stärkeherstellerin habe sie, die Klägerin, aber nicht aus der Lieferungsverpflichtung entlassen. Sie habe sich bereit erklärt, das Lieferkontingent auf 300 t zu reduzieren und habe vorgeschlagen, Unterverträge mit Landwirten abzuschließen so dass die Klägerin als Abwicklerin bzw. als Erzeugervereinigung auftreten könne. Dann könnten der Stärkeherstellerin Ausgleichszahlungen der EU zustehen, die an die Landwirte weitergeleitet werden könnten. Den Antrag auf Ausgleichszahlungen habe die Stärkeherstellerin in eigenem Namen gestellt, deren Handeln sei ihr, der Klägerin, nicht zurechenbar. Auch seien ihr die Einzelheiten der Anträge und Bewilligungen nicht bekannt gewesen. Erst im Widerspruchsverfahren habe sie hiervon Kenntnis erlangt. Richtiger Adressat einer Rückforderung könne deswegen nur die Stärkeherstellerin sein. Es sei auch nicht feststellbar, ob die Bezirksregierung Weser - Ems die zutreffenden Bescheide aufgehoben habe. Im Übrigen seien die Zahlungen an die Stärkeherstellerin zu Recht erfolgt, weil sie, die Klägerin, eine Erzeugervereinigung darstelle. Sie habe sämtliche Zahlungen ungekürzt weitergeleitet und keine Provision bezogen. Gewinn habe sie nicht erzielt. Wenn Transportkosten berechnet worden seien, habe sie diese nachträglich in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung mit den Ausgleichszahlungen sei nicht erfolgt. Angesichts der Weiterleitung der Ausgleichzahlungen an die tatsächlichen Kartoffelerzeuger seien diese Begünstigte der Zahlungen gewesen. Die Bezirksregierung könne allenfalls von den Erzeugern die Zahlungen zurückfordern. Sie, die Klägerin, könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Die Stärkeherstellerin habe mitgeteilt, dass die Praxis des Abschlusses sog. Unterverträge mit dem zuständigen Ministerium im Land Brandenburg abgesprochen sei. Dort sei der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen. Weiter sei Entreicherung eingetreten, weil sie sämtliche Ausgleichszahlungen ungekürzt an die Vertragspartner weitergeleitet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Beihilfen nicht zurückgefordert werden, wenn sie ungekürzt an Vertragspartner weitergereicht worden seien. Jedenfalls sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten worden und die Bezirksregierung Weser - Ems nicht zuständig.

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Mit Bescheid vom 27. Juli 2005 wies die Landwirtschaftskammer Hannover den Widerspruch zurück, gleichzeitig machte sie (nur) noch Zinsen in Höhe von 3% des zurückgeforderten Betrages geltend. Ihre Zuständigkeit für die Rückforderung der von dem Land Brandenburg für die Kampagne 1995/96 zu Unrecht gewährten Ausgleichszahlungen ergebe sich aus § 48 Abs. 5 i.V. mit § 3 VwVfG. Das Land Brandenburg habe sie zudem hierzu ermächtigt. Die Ausgleichszahlungen seien zu Unrecht erfolgt, weil die von der Klägerin gelieferten Kartoffeln nicht von Anbauverträgen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne gedeckt gewesen seien. Die Klägerin sei weder Erzeugerin noch Erzeugervereinigung gewesen. Sie habe in jedem Jahr Unterverträge mit anderen Landwirten abgeschlossen, so dass ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss nicht vorgelegen habe. Auch die Kartoffeln, die die Klägerin von ihrem Gesellschafter bezogen habe, seien nicht vertragsgebunden gewesen, denn die Klägerin sei eine eigenständige Rechtsperson. Es sei außerdem - jedenfalls im Wirtschaftsjahr 1997/98 - nicht der vorgeschriebene Mindestpreis an die tatsächlichen Erzeuger gezahlt worden, weil die Klägerin diesen einen um 2,-- DM je Tonne gekürzten Betrag überwiesen habe. Die Klägerin sei auch zu Recht in Anspruch genommen worden, weil die Stärkeherstellerin die Anträge im Namen der Klägerin gestellt habe. Die tatsächlichen Erzeuger hätten für einen derartigen Antrag keine Bevollmächtigung erteilt. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei bei Erlass des Rücknahmebescheides noch nicht verstrichen gewesen, weil die Frist erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen beginne.

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Die Klägerin hat am 24. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchvorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Ihr Vertrauen sei deswegen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzwürdig, weil sie durch die Weitergabe der Zahlungen an die Erzeuger Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht rückgängig machen könne. Ansprüche gegen die Erzeuger auf Rückzahlung, etwa aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, könne sie nicht geltend machen. Auch wegen der langen Zeit, die seit der Auszahlung vergangen sei, überwiege ihr Interesse das öffentliche Interesse an einer Rückforderung. Selbst wenn die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen beginne, sei sie hier zum Zeitpunkt des Erlass des Rücknahmebescheides verstrichen gewesen. Bereits anlässlich der Prüfung am 14. Dezember 1998 sei eine umfassende Anhörung erfolgt. Danach seien der Verwaltung sämtliche maßgebenden Umstände bekannt gewesen. Die beteiligten Amtsträger hätten bei ihr einen Vertrauenstatbestand in der Hinsicht geschaffen, dass sie mit einer Rückforderung nicht zu rechnen habe. Nach Angaben der Stärkeherstellerin seien die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg davon ausgegangen, es komme maßgebend darauf an, ob die Händler sämtliche Ausgleichszahlungen an die Erzeuger weiterleiten. Die zuständigen Behörden hätten den Eindruck erweckt, eine Antragsstellung durch sie, die Klägerin, sei unschädlich und hätten ihr Vorgehen geduldet. Anlässlich der Prüfungen im Dezember 1998 und Jahr 1999 habe der Prüfer der Bezirksregierung Weser - Ems geäußert, sie müsse nicht mit Rückforderungen rechnen, weil diese nur gegenüber Händlern erfolgen solle, die sich bereichert hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Bezirksregierung Weser - Ems vom 11. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landwirtschaftskammer Hannover vom 27. Juli 2005 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf Entreicherung nicht berufen, weil ihr die Umstände bekannt gewesen seien, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hätten. Sie habe gewusst, dass sie nicht Erzeugerin von Stärkekartoffeln gewesen sei und hätte wissen müssen, dass sie einen Anbauvertrag mit der Stärkeherstellerin nicht abschließen konnte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dem Gericht hat auch die Akte des Verfahrens X. vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Rücknahme der Bewilligungen von Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffellieferungen der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 sowie die Rückforderung der gezahlten Leistungen in Höhe von 24.173,35 € (47.278,96 DM) zuzüglich Zinsen ist zu Recht erfolgt und lässt Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen.

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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlung - MOG - in der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden.

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Die Bescheide des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg und der Bezirksregierung Weser - Ems (vom 24.10.1995, 7.12.1995, 11.12.1995, 5.2.1996, 6.5.1996, 8.5.1996, 10.5.1996, 18.11.1996, 2.12.1996, 20.1.1997, 4.3.1997, 14.4.1997, 23.4.1997, 29.9.1997, 20.10.1997, 19.11.1997, 13.1.1998, 11.2.1998, 2.3.1998, 7.4.1998) waren rechtswidrig, soweit hierdurch Ausgleichszahlungen bewilligt wurden, die sich auf von der Klägerin in den umstrittenen Wirtschaftsjahren angelieferte Stärkekartoffeln bezogen. Die Kammer hat dabei keine Anhaltspunkte für die Annahme, es seien hier unzutreffende Bescheide zurückgenommen worden.

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Nach Art. 8 Abs. 2a Satz 1 der VO (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181/21) - VO (EWG) Nr. 1766/92 - in der Fassung der VO (EG) Nr. 1863/95 des Rates vom 17. Juli 1995 (ABl Nr. 179/1) können die Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmter Kartoffeln Ausgleichszahlungen erhalten. Die Höhe der Zahlung hängt von der Kartoffelmenge ab, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist [Art. 8 Abs. 2a Satz 2 der VO (EG) Nr. 1766/92]. Die Ausgleichszahlungen werden nur für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen Vertrag gebunden ist, welcher zwischen Kartoffelerzeuger und kartoffelstärkeerzeugendem Unternehmen im Rahmen des letzterem zugeteilten Kontingents gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 geschlossen wurde. [Art. 8 Abs. 2b VO (EG) Nr. 1766/92]. Damit ist ein Anbauvertrag im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. Nr. L 197/4) gemeint (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159). Diese Verordnung hat die Kartoffelstärkeerzeugung kontingentiert: Durch Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1868/94 wurde jedem Erzeugermitgliedstaat ein Kontingent für die Kartoffelstärkeerzeugung zugeteilt, das der Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1868/94 in Unterkontingente für die Stärkehersteller mit Sitz in seinem Gebiet aufzuteilen hat. Um sicherzustellen, dass die Unterkontingente nicht überschritten werden, wurden die Stärkehersteller verpflichtet, Kartoffeln nur auf der Grundlage von Anbauverträgen zu beziehen, die vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr abgeschlossen werden müssen und in der Summe der Liefermengen das Unterkontingent des Stärkeherstellers nicht überschreiten dürfen [vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1868/94 des Rates sowie Art. 4 der VO (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. 1. 1995 , ABl. Nr. L 16/3, i.d.F. der VO (EG) Nr. 1125/96 der Kommission vom 24.6.1996, ABl. Nr. L 150/1].

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Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kartoffellieferungen der Klägerin an die Stärkeherstellerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 durch einen derartigen Anbauvertrag gedeckt waren. Ein Anbauvertrag ist jeder zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Erzeuger geschlossene Vertrag, wobei unter Erzeuger jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen zu verstehen ist, die von ihr selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung an ein Stärkeunternehmen liefert [Art. 1 lit. d) und e) der VO (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17.1.1995 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EWG) Nr. 1766/92 sowie der VO (EG) Nr. 1868/94, ABl. L Nr. 16/3, - VO (EG) Nr. 97/95 -]. Ein Vertrag zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen, das Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (EuGH, Urt. v. 16.3.2006 - Rs C- 94/05 -; BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159). Hiernach ist es zwar nicht verboten, Vermittler einzuschalten. Diese dürfen Verträge mit den Stärkeherstellern aber nur als Vertreter des Kartoffelerzeugers schließen und nicht in eigenem Namen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mindestpreis und die Ausgleichszahlung den Kartoffelerzeugern selbst ungeschmälert zufließen. Vergütungen für den Vermittler dürfen dies nicht mindern (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159).

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Hier haben die Stärkeherstellerin und die Klägerin für die streitigen Wirtschaftsjahre als „Anbau- und Lieferverträge“ bezeichnete Verträge geschlossen, in denen jeweils die Klägerin als Erzeugerin von Stärkekartoffeln benannt ist. Dies gilt auch für das Wirtschaftsjahr 1995/96. Es liegen für dieses Wirtschaftsjahr zwei Verträge vor und zwar vom 24. Februar 1995 und vom 16. Mai 1995. Hierdurch wurde die Klägerin wirksam verpflichtet, ungeachtet des Umstandes, dass der Unterzeichner des Vertrages, G. H., zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht Geschäftsführer der Klägerin war. Die in den Akten vorliegende Kopie eines sog. „Anbau - und Liefervertrages“ von Mai 1995 zwischen der Klägerin und ihrem alleinigen Gesellschafter, I. J., zeigt, dass der Gesellschafter Kenntnis von den mit der Stärkeherstellerin geschlossenen Verträgen hatte. Nach den Ausführungen der Geschäftsführerin der Klägerin und ihrem Gesellschafter im Termin zur mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass diese den Abschluss des Vertrages mit der Stärkeherstellerin durch den ehemaligen Mitarbeiter H. zumindest nachträglich genehmigt haben, was sich auch daraus schließen lässt, dass die Klägerin in den folgenden Wirtschaftsjahren wiederum Verträge mit der Stärkeherstellerin geschlossen hat.

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Anders als in den mit der Stärkeherstellerin geschlossenen sog. Anbauverträgen angegeben, war die Klägerin selbst nicht Erzeugerin von Stärkekartoffeln im Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch, soweit sie zum Teil Kartoffeln von ihrem alleinigen Gesellschafter bezogen hat. Zum einen sind die Klägerin einerseits und ihr Gesellschafter andererseits unterschiedliche Rechtspersonen. Zum anderen hat der Gesellschafter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er selbst keine Anbauflächen für Stärkekartoffeln gehabt habe. Er habe die Kartoffeln zum Teil hinzugekauft, nur zum Teil habe er eigene Kartoffeln geliefert, wenn diese einen ausreichenden Stärkegehalt aufgewiesen hätten.

26

Die Klägerin war auch nicht Mitglied einer Erzeugervereinigung. Nach Art. 1 lit. d) der VO (EG) Nr. 97/95 ist dies eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrages an ein Stärkeunternehmen liefert. Für eine Erzeugergemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kennzeichnend, dass sie Mitglieder hat, weil nur dann von einer Vereinigung gesprochen werden kann. Eine derartige Vereinigung muss auf gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie das etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159). Daran fehlte hier. Eine Vereinigung, etwa zwischen der Klägerin und den tatsächlichen Erzeugern der Kartoffeln kann bereits deswegen nicht festgestellt werden, weil die Klägerin in den einzelnen Wirtschaftsjahren von unterschiedlichen Betrieben Kartoffeln bezog. Auch ist eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur nicht erkennbar.

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Gegenüber der Rücknahme der nach allem rechtswidrigen Bewilligungsbescheide kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz nach § 10 Abs. 1 MOG i.V. mit § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, wer den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Hierbei kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an, nicht auch auf Verschulden (BVerwG, Urt. v. 23.5.1996 - 3 C 13.94 - zit. nach juris). Die Klägerin hat hier falsche Angaben in diesem Sinne gemacht, denn sie hat die im Antragsverfahren den zuständigen Bewilligungsbehörden vorgelegten Verträge unterzeichnet, in denen sie fälschlicherweise als Erzeugerin von Stärkekartoffeln bezeichnet war. Die Klägerin muss sich weiter das Handeln der Stärkeherstellerin zurechnen lassen, weil sie diese in den Anbau - und Lieferverträgen ausdrücklich bevollmächtigt hat, sie bei den Anträgen auf Ausgleichszahlungen für zur Stärkeherstellung bestimmter Kartoffellieferungen nach der VO (EG) Nr. 1766/92 zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen.

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Vertrauensschutz ist der Klägerin auch dann nicht zuzubilligen, wenn - wie die Klägerin vorträgt - die Mitarbeiter der Stärkeherstellerin ihr versichert haben, das gewählte Vorgehen sei rechtmäßig und entspreche der Absprache mit den Behörden des Landes Brandenburg. Die Auskünfte privater Personen können im Rahmen des § 48 Abs. 2 VwVfG schutzwürdiges Vertrauen nicht begründen. Der in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 für die Bewilligung zuständigen Bezirksregierung Weser - Ems war zum Zeitpunkt der Bewilligung unstreitig nicht bekannt, dass die Klägerin selbst nicht über Anbauflächen für Stärkekartoffeln verfügte, das Handeln der Mitarbeiter der Stärkeherstellerin ist der Bezirksregierung Weser - Ems nicht zuzurechnen. Eine mögliche Kenntnis der Mitarbeiter des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg im Wirtschaftsjahr 1995/96 rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin stehe einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide für diese Kampagne entgegen. Zwar kann einem Betroffenen, der objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, Vertrauensschutz dennoch zugesprochen werden, wenn er bei der Antragstellung ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa dann, wenn die unrichtigen Angaben auf entsprechende Auskünfte der zuständigen Behörde oder einzelner Mitarbeiter zurückzuführen waren (BVerwG, Urt. v. 6.6.1991 - 3 C 46.86 - DVBl. 1991, 1363; Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354). Hier setzt aber das Gemeinschaftsrecht der Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens der zuständigen Behörde Grenzen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, wie hier Art. 8 Abs. 2b VO (EG) Nr. 1766/92 und Art. 1 lit d) und e) sowie Art. 4 der VO (EG) Nr. 97/95, angeführt werden, und das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen. Danach kann ein Stärkeunternehmen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf gründen, dass eine nationale Behörde einen Vertrag in Verkennung des Gemeinschaftsrechts als Anbauvertrag angesehen hat, obwohl er die in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt hat (EuGH, Urt. v.16.3.2006 - Rs C- 94/05 -). Dies gilt auch für denjenigen, der in dem angeblichen Anbauvertrag zu Unrecht als Erzeuger aufgetreten ist.

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Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehen §§ 10 Abs. 1 MOG, 48 Abs. 4 VwVfG nicht entgegen. wonach die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur zulässig ist innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen. Dabei beginnt der Lauf der Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 - BVerwGE 70, 356). Diese Frist wurde hier beachtet. Es trifft bereits nicht zu, wenn die Klägerin angibt, bereits bei den Prüfungen im Dezember 1998 und im März 1999 habe die zuständige Behörde Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen erhalten. Die im Mai 1995 zwischen der Klägerin und der Stärkeherstellerin einerseits und der Klägerin und ihrem Gesellschafter andererseits abgeschlossenen Verträge wurden der Bezirksregierung Weser - Ems nämlich erst durch die Prüfung im September 2001 bekannt. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört im Übrigen regelmäßig das Anhörungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 458). Eine Anhörung der Klägerin hat hier erst mit Schreiben vom 16. März 2001 stattgefunden. Die in den Jahren 1998 und 1999 durchgeführten Prüfungen stellen keine Anhörungen im Sinne des § 28 VwVfG dar, weil sie lediglich der Ermittlung des Sachverhaltes gedient haben.

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Die Rückforderung der erbrachten Ausgleichszahlungen ist auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 1 MOG, 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ebenfalls zu Recht erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin - wie sie angibt - die Zahlungen sämtlich an die tatsächlichen Erzeuger weitergeleitet hat. Der Begünstigte kann sich nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte, oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben. So lag es hier, denn die Klägerin wusste, dass sie nicht Erzeugerin von Stärkekartoffeln war. Ob sie darüber hinaus wusste oder hätte wissen müssen, dass die Ausgleichszahlungen zu Unrecht bewilligt wurden, ist im Rahmen des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG unerheblich, weil hier anders als bei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gefordert wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. § 49a Rn. 15).

31

Die Klägerin und nicht etwa die Stärkeherstellerin ist richtige Adressatin für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der Ausgleichszahlungen. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist der Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt. Sie zielt auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber dieses Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme besteht. Das ist derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat (BVerwG, Urt. v. 26.8.1999 - 3 C 17.98 - NVwZ - RR 2000, 378). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 37.03 - RdL 2005, 159), der die Kammer folgt, ist der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten und ist deswegen zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide. Die Behörde kann daher die Bewilligungsbescheide nur gegenüber dem jeweiligen Kartoffelerzeuger bzw. demjenigen, den sie als Kartoffelerzeuger behandelt hat, zurücknehmen, nicht jedoch (auch) gegenüber dem Stärkehersteller.

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Hier haben die zuständigen Behörden die Klägerin als Kartoffelerzeugerin angesehen. Der für die Bewilligungen in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 zuständigen Bezirksregierung Weser - Ems war bereits nicht bekannt, dass die Klägerin selbst nicht über Anbauflächen für Stärkekartoffeln verfügte sondern die Kartoffeln von anderen Erzeugern bezog. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die zuständige Behörde des Landes Brandenburg bei Erlass der Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 Kenntnis davon hatte, wer die gelieferten Kartoffeln tatsächlich erzeugt hatte. Dies folgt bereits daraus, dass auch gegenwärtig nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist, von welchem Kartoffelerzeuger die Klägerin in diesem Wirtschaftjahr Stärkekartoffeln erworben hat. Nach dem Ergebnis der Prüfung im Dezember 1998 und März 1999 ging die Bezirksregierung Weser - Ems in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 davon aus, dass die Klägerin die Kartoffeln von der K. GmbH bezogen hatte, die allerdings selbst lediglich mit Stärkekartoffeln handelte. Wie sich im Rahmen der Prüfung der Bezirksregierung Weser - Ems im Jahr 2001 herausstellte, existierte in dem Wirtschaftsjahr 1995/96 zusätzlich ein sog. „Anbau - und Liefervertrag für Stärkekartoffeln“ zwischen der Klägerin und ihrem alleinigen Gesellschafter, der aber ebenfalls selbst keine Stärkekartoffeln angebaut hat.

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In der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser - Ems erhalten hat, ist die Zinsforderung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 MOG ebenfalls zu Recht erfolgt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.