Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.02.2007, Az.: 1 A 134/05

allgemeines Lebensrisiko; Beamte; Borreliose; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Kausalität; Lehrerin; Zeckenbiss

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
21.02.2007
Aktenzeichen
1 A 134/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 17.04.2008 - AZ: 5 LA 178/07
OVG Niedersachsen - 17.07.2008 - AZ: 5 LB 127/08
BVerwG - 03.12.2008 - AZ: BVerwG 2 B 72.08
BVerwG - 25.02.2010 - AZ: BVerwG 2 C 81.08

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borreliose als Dienstunfall.

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Sie ist Landesbeamtin und als Lehrerin an der D. in E. tätig. In der Zeit vom 26. - 28. Mai 2002 führte sie im Rahmen des Schulprojektes „Gewaltprävention“ mit anderen Personen eine Konfliktlotsen - Arbeitsgemeinschaft auf dem im Wald gelegenen Jugendhof F., einem alten ausgebauten Bauernhof, durch. An der Arbeitsgemeinschaft nahmen 24 Kinder einer dritten Grundschulklasse teil. Während der Unterricht im Gebäude stattfand, waren die Kinder in den Pausen häufig draußen im Wald. Die Klägerin und die beiden anderen Begleitpersonen führten dann draußen Aufsicht.

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Am 3. Februar 2004 zeigte die Klägerin telefonisch bei der Bezirksregierung Lüneburg an, dass sie vor ca. 1 1/2 Jahren von einer Zecke gebissen worden sei und fragte, ob dieser Zeckenbiss und die sich nunmehr herausgestellte Borreliose als Dienstunfall anerkannt werden könne.

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Mit förmlicher Unfallanzeige vom 25. Februar 2004 gab die Klägerin an, im Laufe des 27. Mai 2002 auf dem Jugendhof F. von mehreren Insekten gestochen worden zu sein. In der darauf folgenden Nacht habe sie sich im Halbschlaf häufig in der rechten Kniekehle gekratzt. Am 1. Juni 2002 habe sie einen roten Hof um den Stich bemerkt. Am 2. Juni habe sie dann 40 Grad Fieber bekommen. Der herbeigerufene Arzt habe eine Virusgrippe diagnostiziert. Der rote Hof um den Stich sei als allergische Reaktion eingestuft worden. Im Mai 2003 sei dann eine Borreliose festgestellt worden.

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Der Unfallanzeige war ein Befundbericht des Facharztes für HNO - Heilkunde, Allergologie und Umweltmedizin G. vom 17. Februar 2004 beigefügt. In diesem wurden Gleichgewichts- und Sehstörungen als Spätfolgen einer Borreliose diagnostiziert. Angegeben wurde des Weiteren, dass diese Spätfolgen seit September 2003 beständen und sich nach Absetzen der Antibiotikatherapie verschlechtert hätten. Der ebenfalls eingereichte Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin, Psychotherapie und Homöopathie H. vom 3. März 2004 kam zur gleichen Diagnose. Zum Krankheitsverlauf wird von einem Zeckenbiss in der rechten Kniekehle anlässlich einer berufsbedingten Konfliktlotsenfreizeit auf dem Jugendhof I. am 27. Mai 2002 berichtet. Mitgeteilt wird das Ergebnis der Erstbehandlung durch I. am 3. Juli 2002. Das Ergebnis eines Lymphozytentransformationstestes auf Borrelien am 23. Juli (richtig: Juni) 2003 habe eine aktive Borrelieninfektion ergeben. Die Klägerin sei daraufhin stationär vom 25. August bis 1. September 2003 im Allgemeinen Krankenhaus J. behandelt worden. Wegen persistierender Gleichgewichtsstörungen und Schwindel sei eine Weiterbehandlung durch den HNO-Arzt K. erfolgt. Das Beschwerdebild habe bislang nur teilweise verbessert werden können.

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L. vom „Medizinischen Dienst“ der Bezirksregierung Lüneburg kam in seiner Stellungnahme vom 9. März 2004 zu dem Ergebnis, dass unter Würdigung der vorliegenden Informationen nach seiner Einschätzung kein Zusammenhang zwischen den Insektenstichen im Mai 2002 und der Borreliose herzustellen sei.

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Mit Bescheid vom 19. März 2004 lehnte die Bezirksregierung Lüneburg daraufhin ab, den angezeigten Zeckenbiss vom 27. Mai 2002 als Dienstunfall anzuerkennen. Darin war u.a. ausgeführt, dass der geschilderte Krankheitsverlauf sowohl hinsichtlich der Symptome als auch des Zeitablaufs gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Insektenstichen und den bescheinigten Körperschäden infolge einer Borrelioseinfektion spreche.

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Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, aus dem Krankheitsverlauf ergebe sich, dass die bei ihr diagnostizierte Borreliose auf den am 27. Mai 2002 erlittenen Zeckenstich beruhe. Der Krankheitsverlauf sei entgegen der Auffassung des Arztes der Bezirksregierung Lüneburg nicht untypisch. Sie sei am Montag, den 27. Mai 2002, in I. von Mücken, Bremsen und einer Zecke gestochen worden. Die Zecke habe sich in der rechten Kniekehle festgesetzt. Die Einstichstelle habe stark gejuckt. In den nächsten Tagen habe sich in der rechten Kniekehle eine immer größer werdende kreisförmige Rötung herausgebildet, die später in der Mitte heller und zum Rand hin dunkler geworden sei. Diese Rötung sei von dem behandelnden Arzt in der Unfallchirurgie des Krankenhauses E., den sie wegen eines Distorsionstraumas am linken Knie am Mittwoch, den 29. Mai 2002 aufgesucht habe, bereits festgestellt worden. Er habe die Einnahme eins Antibiotikums empfohlen. Am Samstag, den 1. Juni 2002, hätten sich immer stärker werdende Gliederschmerzen eingestellt und am Sonntag, den 2. Juni 2002, sei hohes Fieber hinzugekommen. Daraufhin sei sie von Herrn I. aus E. behandelt worden.

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Dem Widerspruch war eine Erklärung der Tierärztin M. vom 18. April 2003 zu dem von ihr beobachteten Krankheitsverlauf beigefügt. Des Weiteren wurden von der Klägerin vorgelegt eine Erklärung des Arztes N. von der Klinik E. vom 6. April 2004 über die im Mai 2002 durchgeführten Untersuchungen und gemachten Feststellungen. Schließlich legte die Klägerin ein ärztliches Attest von I. vom 3. Mai 2004 vor.

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Während des weiteren Widerspruchsverfahrens holte die Bezirksregierung Lüneburg mehrere ärztliche Stellungnahmen ein. So eine Stellungnahme des Allgemeinen Krankenhauses J. vom 1. September 2003, eine ärztliche Stellungnahme von O. vom „medizinischen Dienst“ der Bezirksregierung Lüneburg vom 26. Juli 2004 sowie eine ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises P. vom 10. Dezember 2004.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 (zugestellt am 21.4.2005) wies die nunmehr zuständig gewordene Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die erlittenen Insektenstiche, insbesondere der Zeckenbiss in der rechten Kniekehle, und die in der Folge diagnostizierte Borreliose stellten keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG dar. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss, Borreliose und Dienst sei nicht gegeben. Der Zeckenbiss und die danach aufgetretene Borreliose seien im Verhältnis zum Dienst eine sogenannte Gelegenheitsursache. Der Zeckenbiss und die Borreliose hätten auch nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft eintreten können. Bei einer derartigen Situation, wo der Geschädigte einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist, fehle der erforderliche Kausalzusammenhang für die Anerkennung eines Dienstunfalls. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG lägen ebenfalls nicht vor.

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Am Montag, dem 23. Mai 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die durch den Zeckenbiss am 27. Mai 2002 ausgelöste Borreliose stelle einen Dienstunfall dar. Das Unfallereignis sei hinreichend zeitlich und örtlich bestimmbar. Der Zeckenbiss habe auf dem im Wald gelegenen Jugendhof F. stattgefunden. Bei diesem Objekt handelt es sich um einen alten Bauern- bzw. Forsthof, der von Bäumen und Wäldern umstanden sei. Widersprüchliche Angaben hierzu habe sie nicht gemacht. Bei dem Aufenthalt in F. habe es sich auch um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Dies gelte auch für die Zeiten, in denen sie außerhalb des Gebäudes im Freien Aufsicht geführt habe, die angesichts des Alters der Kinder erforderlich gewesen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen Borrelioseinfektion und dem Zeckenbiss am 27. Mai 2002 sei ebenfalls durch die ärztlichen Stellungnahmen nachgewiesen. Einen weiteren späteren Zeckenbiss könne sie ausschließen. Der Zeckenbiss stelle schließlich auch nicht die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, das nach Ansicht der Beklagten die Ursächlichkeit ausschließen solle. Sie leide an mehreren Allergien und sei Asthmatikerin und halte sich deshalb in der Hochzeit des Pollenfluges nicht mehr als nötig im Freien auf. Der Zeckenbiss sei daher nur auf die dienstliche Veranstaltung zurückzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die infolge des Zeckenbisses vom 27. Mai 2002 erlittene Borelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klägerin habe nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen, wann der Zeckenbiss zeitlich und örtlich erfolgt sei. Selbst wenn der Zeckenbiss am 27. Mai 2002 als Unfallereignis anerkannt würde, fehle es am ursächlichen Zusammenhang zwischen der später aufgetretenen Borrelioseinfektion und dem Zeckenbiss. Diesen Folgeschaden einer vollausgebildeten Borreliose habe die Klägerin erst durch ihr eigenes Verhalten ermöglicht bzw. begünstigt. Schließlich stelle der Zeckenbiss mit nachfolgender Borrelioseerkrankung die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, das jedem Bürger überall widerfahren könne und deshalb nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne. Die Voraussetzung des § 31 Abs. 3 BeamtVG lägen ersichtlich nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 27. Mai 2002 während einer Konfliktlosen - Arbeitsgemeinschaft auf dem im Wald gelegene Jugendhof I. erlittenen Zeckenbisses und die daraus resultierende Borrelioseerkrankung als Folge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Der Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. April 2005 ist mithin rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt, wobei in Absatz 2 dieser Vorschrift im Einzelnen aufgelistet ist, was die Unfallfürsorge umfasst. Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des am 27. Mai 2002 von der Klägerin erlittenen Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung vor.

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Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie am 27. Mai 2002 während der Konfliktlotsenarbeitsgemeinschaft auf dem im Wald gelegenen Jugendhof F. einen Zeckenbiss erlitten hat. Dieser ist auch hinreichend örtlich und zeitlich bestimmbar. Bei dem Unfallereignis muss es sich weder um ein Augenblicksereignis handeln noch muss es nach Minuten oder Stunden feststehen. Ausreichend ist, dass das Ereignis innerhalb eines konkret datierbaren, kurzen Zeitraums sich abgespielt hat. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der konkrete Tag datumsmäßig feststeht, an dem das Ereignis eintrat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7.7.2005 - 5 LB 51/05 - ). Hier ist aufgrund der Angaben der Klägerin sowie der vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte der Beweis geführt, dass die Klägerin am 27. Mai 2005 einen Zeckenbiss erlitten hat. Die Klägerin hat auch den Ort, an dem sie den Zeckenbiss erlitten hat, hinreichend genau beschrieben. Einen Widerspruch in ihren Angaben ist nicht festzustellen. Nach der Unfallanzeige und den ergänzenden Angaben der Klägerin in der Widerspruchsbegründung hat sich der Zeckenbiss auf dem Jugendhof in F. ereignet. Soweit in der Klageschrift ausgeführt wurde, dass der Zeckenbiss sich im Wald ereignet habe stellt dies kein Widerspruch dar. Hiermit ist nur etwas ungenau umschrieben, dass der Jugendhof F. sich im Wald befindet.

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Die Klägerin hat des Weiteren nachgewiesen, dass die dann später diagnostizierte Borrelioseerkrankung auf diesen Zeckenbiss vom 27. Mai 2002 zurückzuführen ist. Aus dem Arztbericht des Allgemeinen Krankenhauses J. vom 1. September 2003 ergibt sich unmissverständlich, dass es sich bei der diagnostizierten Borreliose um eine solche im Stadium 2 handelt. Ein Anhalt für eine neue Borreliose d.h. eine nach dem Mai 2002 erfolgte Infektion, ist ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dass hier durch den Zeckenbiss am 27. Mai 2002 die Borrelioseerkrankung bei der Klägerin ausgelöst worden ist, wird letztlich auch dann nicht mehr von O. in Frage gestellt.

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Weitere Folge dieser Borrelioseinfektion waren Sehstörungen und Gleichgewichtsstörungen bei der Klägerin. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorliegenden Arztberichte als erwiesen anzusehen. Zwar hat das Allgemeine Krankenhaus J. in seinem Bericht vom 1. September 2003 ausgeführt, dass ein positiver Zusammenhang zwischen der Borrelioseserologie und der Symptomatik der Klägerin nicht 100 % bewiesen werden könne. Eine 100%ige Sicherheit ist aber auch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Folgen auf die Borrelioseinfektion zurückzuführen sind. Dies steht aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen außer Zweifel. Zum einen geht hiervon das Allgemeine Krankenhaus J. aus und ebenso die Ärzte Q. und H.. Schließlich sieht auch das Gesundheitsamt des Landkreises R. in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2004 hier den Ursachenzusammenhang.

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Der Zeckenbiss und die daraus resultierende Borreliose sind auch infolge eines Dienstes eingetreten. „In Ausübung des Dienstes“ ist ein Unfall dann eingetreten, wenn der Beamte im Moment der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung und des den Körperschaden verursachenden Unfallereignisses dienstliche Aufgaben verrichtet hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er in diesem Zeitpunkt mit dem für sein Amt typischen Aufgaben befasst war oder nicht (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2006, § 31 Rdnr. 12 m.w.N.). Die Klägerin befand sich am 27. Mai 2002, als sie den Zeckenbiss erlitt, eindeutig im Dienst. Sie führte anlässlich einer schulischen Veranstaltung Aufsicht über die Schüler der dritten Grundschulklasse. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier keine Gelegenheitsursache vor, die den Ursachenzusammenhang nach der Rechtssprechung ausschließen würde. Von einer solchen Gelegenheitsursache wird in der Rechtssprechung gesprochen, wenn die Beziehung zum Dienst eine reine zufällige ist und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Ein Dienstunfall liegt daher nicht vor, wenn ein anlagenbedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist. Ebenso sind solche Schädigungen, denen der Verletzte im gleichen Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte, nicht Unfallursache im Sinne des § 31 BeamtVG. Zu denken ist bei dem Letzteren vor allem an allgemein wirkenden Naturkatastrophen (vgl. zu allem, Wilhelm, in GKÖD, Teilband 3 b: Versorgungsrecht, Stand: Januar 2007, § 31 Rn-Nr. 20 und 21). Eine Borrelioseerkrankung stellt kein allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Rechtssprechung dar. Zwar kommen die Zecken, die die Borrelioseerkrankung auslösen in ganz Deutschland bis 1000 Meter Höhe vor. Beliebte Aufenthaltsorte sind buschige Wald- und Wegränder, Laub- und Nadelwälder, hier vor allem lichte Gehölze mit Unterwuchs sowie Parkanlagen und Gärten mit Büschen und Sträuchern als Unterholz. Die Gefahr eines Zeckenbisses kann bei diesen Aufenthaltsorten der Zecken aber noch nicht als allgemeines Lebensrisiko angesehen werden. Ein Risiko besteht eben nur für Personen, die sich regelmäßig im Wald, Park oder entsprechenden Gärten sowie in Wäldern aufhalten. Für andere Personen hingegen nicht.

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Der Dienstunfall ist schließlich auch fristgerecht innerhalb von 2 Jahren (§ 45 BeamtVG) gemeldet worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.