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§ 18 NKWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen nach dem Muster der Anlage 1. 2Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt.

(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

(3) Sind für eine Direktwahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.

(4) Wer einen Wahlschein nur für die erste Wahl beantragt hat, erhält mit dem Wahlschein eine Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl.