§ 22 NKWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde, in Samtgemeinden durch die Samtgemeinde, abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden.