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§ 18 NKWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Spätestens am 23. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen nach dem Muster der Anlage 1 oder 1a. 2Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt.

(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.