§ 15 NKWO - Führen des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. 2Das Wählerverzeichnis muss von jeder wahlberechtigten Person den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. 3Für die Wahl der Abgeordneten enthält das Wählerverzeichnis außerdem je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen sowie für die Direktwahl je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für die erste Wahl und für die Stichwahl und für Bemerkungen.
(2) 1Für verbundene Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt. 2Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.
(3) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen nach der Buchstabenfolge der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
(4) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, sorgt dafür, dass die Unterlagen, die für die Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlich sind, jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass das Wählerverzeichnis rechtzeitig vor den Wahlen angelegt werden kann.