Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 25.07.2016, Az.: 1 B 105/16

Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; Jugendstrafe; Niederlassungserlaubnis; sofortige Vollziehung; Straftat; Straftäter; Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
25.07.2016
Aktenzeichen
1 B 105/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Rahmen des Paragraphen 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG genügt ein (bloßer) Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht. Etwas anders gilt aus Gründen effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens dann, wenn die Ausländerbehörde auf einen rechtzeitig gestellten Antrag des Ausländers den Aufenthaltstitel zu Unrecht versagt hat. Der Ausländer ist in diesem Fall so zu stellen, als hätte die Behörde von Anfang an rechtmäßig gehandelt (OVG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 A 306/10, 1 A 307/10 -, juris, Rn. 76). Dem ist der Fall gleichzustellen, in dem die Ausländerbehörde über einen entsprechenden Antrag nicht entschieden hat und vor der Ausweisung ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis bestanden hätte. Dabei muss es genügen, wenn ein solcher Anspruch zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Antragstellung und Bekanntgabe der Ausweisung bestand.

Gründe

I.

Der 22-jährige Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung.

Der am ... in der Bundesrepublik geborene und aufgewachsene Antragsteller wird im Ausländerzentralregister als irakischer Staatsangehöriger geführt, verfügt jedoch über keinen Nationalpass. Sein Vater ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste 1986 erstmals in das Bundesgebiet ein. Dessen Asylantrag wurde abgelehnt, inzwischen verfügt er über eine Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 1 AufenthG). Die mit dem Vater nicht verheiratete Mutter des Antragstellers ist irakische Staatsangehörige. Sie reiste Anfang 1994, schwanger mit dem Antragsteller, erstmals in die Bundesrepublik ein. Sie ist als Flüchtling anerkannt (Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs - Vg.) und inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Die vier Geschwister des Antragstellers sind ebenfalls in der Bundesrepublik geboren und leben hier (Bl. 86 Vg.). Seit seiner Geburt erhielt der Antragsteller fortlaufend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG, zuletzt bis zum 21.04.2012. Einen am 12.01.2012 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beschied die Antragsgegnerin bislang nicht, sondern stellte Fiktionsbescheinigungen aus.

Die Schule schloss der Antragsteller zunächst nicht erfolgreich ab und absolvierte auch keine Ausbildung.

Sein aktueller Bundeszentralregisterauszug vom 16.12.2015 (Bl. 388 ff. Vg.) weist folgende Verurteilungen auf:

- Amtsgericht G. vom J. (K.): Schuldspruch nach § 27 JGG wegen Diebstahls, Bewährungszeit bis 06.07.2012

- Amtsgericht G. vom L. (M.): ein Jahr und neun Monate Jugendstrafe wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, Bewährungszeit bis 10.03.2016, unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidung

- Amtsgericht G. vom N. (O.): zwei Jahre Jugendstrafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidungen

- Amtsgericht C. vom P. (Q.): zwei Jahre und vier Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und Nötigung unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidungen.

Seit dem 05.04.2014 bis voraussichtlich zum R. 2016 verbüßt der Antragsteller die Einheitsjugendstrafe in der Jugendanstalt C.. Währenddessen erreichte er im Alter von 20 Jahren einen Abschluss der Förderschule, Schwerpunkt Lernen (Bl. 307 Vg.).

Am 15.12.2015 erhob die Staatsanwaltschaft G. gegen ihn Anklage wegen Raubes am S. (T.; Bl. 384 ff. Vg.); am 22.03.2016 die Staatsanwaltschaft U. wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und Körperverletzung (V.; Bl. 475 ff. Vg.). In der letzten Anklage wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am W. und X. von einem Mitgefangenen die Herausgabe seiner Einkaufsliste verlangt und ihm Faustschläge gegen den Oberkörper und die Nierengegend versetzt zu haben und im Y. mit einem Besenstiel auf einen anderen Mitgefangenen eingeschlagen zu haben (Bl. 475 ff., 407 Vg.). Der Ausgang der Verfahren ist noch nicht bekannt.

Mit Bescheid vom 19.04.2016 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Anhörung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung aus der Haft an, forderte ihn vorsorglich zur freiwilligen Ausreise innerhalb eines Monats nach der Haftentlassung auf und befristete die Auswirkungen von Ausweisung und Abschiebung (wörtlich: „Befristung“) auf drei Jahre, beginnend mit der Ausreise. Zur Begründung führte sie aus, bei der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG habe das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers gegenüber dessen Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwogen.

Obwohl sich der Antragsteller seit seiner Geburt rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalte und somit ein schwerwiegendes Bleibeinteresse bestehe, habe er keinen nachhaltigen Schulabschluss und keine Berufsausbildung erlangt. Seit dem Jahr 2008 habe er eine erhebliche Gewaltbereitschaft entwickelt, sodass nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne. An dieser Bewertung ändere auch das zu seiner Verlobten bestehende Verhältnis nichts, denn er sei trotz der Beziehung erneut verhaltens- und strafauffällig geworden. Wegen der mangelnden Integration wiege das Bleibeinteresse nicht besonders schwer. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen bestehe ein besonders schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Antragsgegnerin kommt unter Wiedergabe zahlreicher Details aus den Strafurteilen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei die Intensität der Straftaten stetig zugenommen habe. Die durch Bewährungszeiten eingeräumten Chancen habe der Antragsteller nicht wahrgenommen, vielmehr habe er mehrere Taten unter laufender Bewährung begangen, die zuletzt abgeurteilten Taten sogar während des Vollzugs der Jugendstrafe. Auch Berichte der Jugendanstalt C. belegten, dass der Antragsteller während des Vollzugs immer wieder Regelverstöße begangen habe. Er sei vorübergehend in Sicherungshaft verlegt worden, da er in den Verdacht geraten sei, einen Mitgefangenen gemeinschaftlich unterdrückt und erpresst zu haben. Ein Praktikum in der Malerwerkstatt habe vorzeitig beendet werden müssen, da der Antragsteller den Anweisungen der Werkmeister nicht nachgekommen und sein Auftreten ihnen gegenüber durch Machtausübung geprägt gewesen sei. Er habe zweimal getrennt und einmal im Arrest untergebracht werden müssen. Darüber hinaus seien zwei weitere Ermittlungsverfahren anhängig. Insgesamt stelle der Antragsteller eine fortlaufende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Der Antragsteller hat am 03.05.2016 Klage erhoben (1 A 104/16) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er ist der Auffassung, die Ausweisung berücksichtige seine persönlichen Bindungen nicht hinreichend. Er sei mit seiner Freundin verlobt und eine Hochzeit bislang lediglich an den nicht beschafften Nachweisen über seine Staatenlosigkeit gescheitert. Die Beziehung sei gefestigt. Es sei zu erwarten, dass seine Verlobte positiv auf seine weitere Integration einwirken könne. Darüber hinaus sei seine Verlobte von ihm schwanger, sodass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustehe und seine Ausreise wegen Art. 6 GG rechtlich unmöglich sei. Er werde die Vaterschaft anerkennen und eine Sorgerechtserklärung abgeben. Er wolle für das Kind nach der Geburt Verantwortung übernehmen. Es spreche vieles dafür, dass er sich aufgrund seiner Vaterschaft auf den richtigen Lebensweg begeben werde. Es sei zu erwarten, dass er seinem Kind ein gutes Vorbild sein wolle und in Zukunft von Straftaten absehe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 104/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.04.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf ihren Bescheid. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Verlobte positiven Einfluss auf die Integration des Antragstellers habe, denn dieser habe schon während der Beziehung Straftaten begangen. Auch der Freiheitsentzug habe ihn nicht beeindruckt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den vom Gericht zum Klageverfahren (1 A 104/16) beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sich gegen die Ausweisung (I.) und Abschiebungsandrohung (II.) wendet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

I. Soweit der Antragsteller sich gegen die Ausweisung wendet, ist sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der Ausweisung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat zum einen ausgeführt, dass durch die Anordnung des Sofortvollzugs eine weitere Strafvollstreckung vermieden werden könne und so die personellen und materiellen Ressourcen des Strafvollzugs auf solche Gefangenen konzentriert werden könnten, die nach ihrer Haftentlassung im Bundesgebiet verbleiben würden. Zum anderen seien keinerlei Gründe erkennbar, dem Antragsteller als rechtmäßig ausgewiesenem, ausländischem Straftäter einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ihm sei zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Außerdem sei zu erwarten, dass er wieder straffällig werde.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs anordnen oder wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als  rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt.

Die vom Gericht nach den vorstehenden Maßgaben vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Ausweisung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig (1.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (2.).

1. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteressen ausdifferenziert werden. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde nicht (mehr) eingeräumt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 – 11 S 393/16 –, juris, Rn. 19).

Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 50) neben den in § 53 Abs. 2 AufenhtG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 66837/11 - juris, Rn. 29 m.w.N.) für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers danach, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 –, juris, Rn. 24).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, BVerwGE 130, 20 = juris, Rn. 12; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 69 f.).

a) Der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik gefährdet die öffentliche Sicherheit. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da der Antragsteller wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten - insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und Nötigung - rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren - nämlich zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde. Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt auch zur Anwendung, wenn - wie hier - für mehrere Straftaten eine Einheitsjugendstrafe verhängt wurde (Cziersky-Reis, a.a.O., § 54 Rn. 10). Zusätzlich liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor, weil der Antragsteller wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und die Straftaten ausweislich der Urteilsbegründungen jeweils mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen wurden (s. unter c)).

Auf Grund der zahlreichen Rechtsverstöße in der Vergangenheit besteht die Gefahr, dass der Antragsteller zukünftig erneut straffällig wird. Das Amtsgericht C. hat in seinem Urteil vom P. (Seite 8; Bl. 399 Vg.) ausgeführt, dass der Antragsteller aus den früheren Verurteilungen für sich keine Konsequenzen gezogen habe. Die dort abgeurteilten Körperverletzungsdelikte vom Z. habe er nur drei Monate nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht G. am L. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter laufender Bewährung begangen. Die vom Amtsgericht C. abgeurteilte Nötigung gegenüber einem Mitgefangenen habe er zwei Monate nach Beginn des Strafvollzugs begangen. Dies vermittle das Bild eines durch Jugendsanktionen und -strafen bisher nicht beeinflussbaren wiederholten Straftäters, der Taten von erheblichem Gewicht begehe, und zeige, dass bei dem Antragsteller - zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidungsfindung - vom Fortbestehen schädlicher Neigungen ausgegangen werden müsse. Strafmildernd sei u.a. zu berücksichtigen gewesen, dass die abgeurteilten Körperverletzungsdelikte vom Z. aus einer von gegenseitigen Provokationen und alkoholischer Enthemmung geprägten Augenblickssituation heraus begangen worden seien, sowie die problembehaftete Entwicklung des Antragstellers innerhalb einer „Peergroup“, die ihn in negativer Weise geprägt und maßgeblich zu seiner delinquenten Entwicklung beigetragen habe. Im Hinblick auf die Nötigung des Mitgefangenen sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass dieses Fehlverhalten durch die Verlegung des Antragstellers in die Sicherungsabteilung bereits jugendanstaltsintern empfindlich sanktioniert worden sei.

Auch die Berichte der Jugendanstalt C. sprechen für eine Wiederholungsgefahr. In den Fortschreibungen des Erziehungs- und Förderplans der Jugendanstalt heißt es zwar einerseits, dass der Antragsteller eine positive Entwicklung, eine Verhaltensstabilisation (Bl. 293, Bl. 365 Rückseite, Bl. 421 Rückseite,  Vg.) und ein „beobachtbar weiterhin beanstandungsfreies Verhalten“ gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen (Bl. 423 f. Vg.) zeige. Andererseits erfolgte aber wegen der später vom Amtsgericht C. abgeurteilten Nötigung im AA. eine Unterbringung in der Sicherheitsabteilung (Bericht der Jugendanstalt C. vom 02.03.2015, Bl. 274 Vg.: „Subkulturelle Einbindung“, Bl. 294, 366 Vg.). Zudem wurden mit ihm erzieherische Gespräche wegen eines ungebührlichen Verhaltens in der Schule am AB. und aggressiven Verhaltens, Beleidigung am AC. (Bl. 293 Vg.) und verbaler Aggressivität am AD. (Bl. 407 Rückseite Vg.) geführt. Vom AE. bis AF. wurde er zehn Tage wegen verbotener Gegenstände (Drogenbesitz)  getrennt untergebracht (Bl. 365, 367 Rückseite Vg.). Wegen der von der Staatsanwaltschaft U. angeklagten (V.; Bl. 475 ff. Vg.) Tat(en) wurde er für fünf Tage im Arrest, für 14 Tage getrennt und vorübergehend in der Sicherheitsabteilung untergebracht (Bl. 407-410 Vg.). Zu einer vorzeitigen Entlassung, einem offenen Vollzug oder Vollzugslockerungen kam es nicht (Bl. 296, 367 Rückseite Vg.).

Der Antragsteller hat zwar einerseits während seiner Haftzeit Angebote der Jugendanstalt wahrgenommen, insbesondere hat er am „Gesprächskreis Alkohol, Drogen, Therapie“ (GADT) von September bis Dezember 2014 teilgenommen, die Maßnahme „Leben ohne Gewalt organisieren“ (LoGo) vom 11.02. bis 01.07.2015 erfolgreich beendet, die Maßnahme Förderschulkurs III am 22.01.2015 erfolgreich mit einem Schulabschluss (Bl. 307 Vg.) beendet, im Juni 2015 eine schulisch-berufliche-Bildungsmaßnahme (SBB) erfolgreich beendet, an einem Entlassungsvorbereitungskurs teilgenommen und vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 und seit dem 03.02.2016 als Küchenhelfer gearbeitet (Bl. 366, 419 Vg.). Andererseits zeigt aber die letzte Anklage der Staatsanwaltschaft U., dass er trotz der Beziehung zu seiner Freundin, der bisherigen Verurteilungen, des Strafvollzugs und der Teilnahme an der Anti-Gewalt-Maßnahme LoGo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut Gewaltdelikte begangen hat. Die Kammer macht sich insoweit die von der Staatsanwaltschaft getroffene Einschätzung des hinreichenden Tatverdachts zu Eigen.

In der letzten Fortschreibung des Erziehungs- und Förderplans vom 04.04.2016 wird dementsprechend nicht nur auf eine positive Entwicklung, sondern auch auf die zweimalige Unterbringung in der Sicherheitsabteilung und die laufenden Strafverfahren hingewiesen (Bl. 423 Vg.). Außerdem zeigt die dort gewählte, zurückhaltende Formulierung, der Antragsteller „schein[e] auf einem guten Weg im Vollzug“ zu sein (Bl. 421 Rückseite Vg.), dass ein grundlegender Verhaltenswandel nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist. Dass seit den letzten mutmaßlichen Taten etwa ein Jahr vergangen ist, steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr deshalb nicht entgegen. Es besteht die Gefahr, dass der Antragsteller künftig erneut straffällig wird.

Die Behauptung des Antragstellers, seinem erwarteten Kind künftig ein Vorbild sein zu wollen, schließt demgegenüber die Begehung weiterer Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit aus, sondern ist allenfalls eine Absichtserklärung.

b) Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber.

aa) Es ist keiner der in § 55 Abs. 1 AufenthG genannten Tatbestände erfüllt.

aaa) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisung eine Niederlassungserlaubnis besaß und sein Aufenthalt mindestens in den fünf Jahren bis zur Bekanntgabe der Ausweisung durchgehend rechtmäßig war. An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es ihr.

Im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genügt ein (bloßer) Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nicht. Etwas anders gilt aus Gründen effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens dann, wenn die Ausländerbehörde auf einen - rechtzeitig gestellten - Antrag des Ausländers die Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht versagt hat. Der Ausländer ist in diesem Fall so zu stellen, als hätte die Behörde von Anfang an rechtmäßig gehandelt (OVG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2011 – 1 A 306/10, 1 A 307/10 –, juris, Rn. 76). Dem ist der Fall gleichzustellen, in dem die Ausländerbehörde über einen entsprechenden Antrag nicht entschieden hat und vor der Ausweisung ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestanden hätte (s. Cziersky-Reis, a.a.O., § 55 Rn. 7 f.). Dabei muss es genügen, wenn ein solcher Anspruch zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Antragstellung und Bekanntgabe der Ausweisung bestand. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisung kann es insoweit hingegen nicht ankommen, weil eine verzögerte Bearbeitung durch die Ausländerbehörde sonst dem Ausländer zum Nachteil gereichen würde.

Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Zwar steht die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 12.01.2012 noch aus. Der Antragsteller hatte aber bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung am 22.04.2016 keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

(1) Es bestand kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (aktuelle und frühere Fassung). Zwar war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres am AG. seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Allerdings greift der Ausschlussgrund des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, weil sein Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gesichert war (Leistungsbescheid vom 25.09.2008, Bl. 55 ff. Vg; Leistungsbescheid vom 26.04.2010, Bl. 77 ff. Vg.). Der Sozialleistungsbezug war auch nicht wegen eines Schulbesuchs des Antragstellers unschädlich. Er befand sich zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres nicht in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss führt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AufenthG), sondern wurde am AH. aus dem 8. Schuljahrgang entlassen (Bl. 83 Vg.) und erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2009/2010 durch die Teilnahme an dem Projekt „Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten“ in einer Tischlerei (Bl. 82 Vg.). Bei der Teilnahme an der Jugendwerkstatt handelte es sich um ein Berufsvorbereitungsjahr (vgl. § 69 Abs. 4 NSchG; Nr. 4.2.5. der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) des Kultusministeriums in der damals geltenden Fassung), das zu der Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 1 und 3 NSchG) als berufsbildender Schule (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b NSchG) gehört. Diese führte jedoch nicht zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss. Denn der Antragsteller hat kein Zeugnis über einen derartigen, erfolgreichen Abschluss vorgelegt, sondern lediglich eine Teilnahmebescheinigung. Überdies führt die Berufsvorbereitung oder berufliche Grundausbildung sowie die Tätigkeit als Praktikant nach Nr. 35.1.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG; vom 30.10.2009) generell nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss (a.A. Oberhäuser, in: Hofmann, a.a.O., § 35 Rn. 12: vergleichbarer Schulabschluss gegeben, sofern eine Zusatzprüfung bestanden wird).

Daher bestand gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Für eine Ermessensreduktion auf Null sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

(2) Im Zeitraum zwischen dem 12.01.2012 und dem 22.04.2016 hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen von Nr. 1 (seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis) und Nr. 3 (Lebensunterhaltssicherung) erfüllt waren. Denn seit dem Urteil des Amtsgerichts G. vom J., rechtskräftig seit dem AI., in dem der Antragsteller des Diebstahls schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 27 JGG, Bl. 113 ff. Vg.), war gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 letzte Alternative AufenthG ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen. Darüber hinaus bestand ein Anspruch auch deshalb nicht, weil ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F.) bzw. Ausweisungsinteresse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aktuelle Fassung) vorlag: Der frühere Begriff des „Ausweisungsgrundes“ war im Sinne von „Ausweisungstatbestand“ zu verstehen (Bauer, in: Rainer/Bergmann/Dienelt hält, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 55 Rn. 6). Der Antragsteller verwirklichte bereits vor seiner Antragstellung am 12.01.2012 den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F., weil er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hatte. Unbeachtlich war ein Rechtsverstoß nach altem Ausweisungsrecht nur dann, wenn er vereinzelt und geringfügig war (Bauer, a.a.O., § 55 Rn. 22). Die mit Urteil vom J. geahndete Tat war jedoch nicht geringfügig, weil es sich um eine Vorsatztat handelte. Darüber hinaus handelte es sich nicht um einen einzelnen Verstoß, weil sich aus dem Urteil des Amtsgerichts C. vom P. (Seite 3, Bl. 257 Vg.) ergibt, dass es in der Zeit von 2008 bis 2010 und am 29.07.2011 in sieben Verfahren zu Einstellungen nach § 45 oder 47 JGG kam. Da der Antragsteller bereits mit Urteil des Amtsgerichts C. vom P. zu einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde und somit die Schwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung erreicht wird, lag seitdem auch nach neuem Recht ein Ausweisungsinteresse vor.

(3) Der Antragsteller hatte zwischen seiner Antragstellung und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisung ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG, weil jedenfalls wegen der Verurteilungen ein Ausweisungsgrund / Ausweisungsinteresse bestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a.F. / n.F.; s.o.).

bbb) Auch der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erfüllt. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, im Bundesgebiet geboren ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Tatbestand setzt insbesondere voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisung eine Aufenthaltserlaubnis besaß und sein Aufenthalt mindestens in den fünf Jahren bis zur Bekanntgabe der Ausweisung durchgehend rechtmäßig war. Auch hier genügt es nach Auffassung der Kammer in Fällen, in denen die Ausländerbehörde über einen entsprechenden Antrag nicht entschieden hat, wenn vor der Ausweisung ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden hätte (s.o.; Cziersky-Reis, a.a.O., § 55 Rn. 9 f.).

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er hatte vor der Ausweisung auch keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (insbesondere nach § 34 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AufenthG). Zwar wird die Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert. Aus dem Regeltatbestand ergibt sich jedoch noch kein gebundener Anspruch. Außerdem bestand vorliegend - wie ausgeführt - auch ein Ausweisungsgrund bzw. Ausweisungsinteresse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

bb) Schließlich ist keiner der sonstigen in § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG genannten Fälle gegeben, wobei die Auflistung in § 55 Abs. 2 nicht abschließend ist (Cziersky-Reis, a.a.O., § 55 Rn. 1).

c) Ob im Fall des Antragstellers wegen seines langen rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik ein unbenannter Fall des schwerwiegenden Bleibeinteresses vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fällt die Abwägung zwischen dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse und dem allenfalls schwerwiegenden Bleibeinteresse zu seinem Nachteil aus:

Zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er seit seiner Geburt, d.h. seit 22 Jahren, davon 16 Jahre rechtmäßig, in der Bundesrepublik lebt. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls hier. Über Bindungen an die Heimatländer der Eltern (Libanon bzw. Irak) ist nichts bekannt. Der dem Antragsteller ausgestellte Reiseausweis war für den Irak nicht gültig (Bl. 31, 65 Vg.).

Der Antragsteller hat sich jedoch in der Bundesrepublik nicht wirtschaftlich und sozial integriert.

Er hat in seiner regulären Schulzeit nicht einmal einen Hauptschulabschluss erworben, sondern wurde aus der 8. Klasse ohne Abschluss entlassen (Bl. 83 Vg.). Da es im anschließenden Berufsvorbereitungsjahr an der AJ. ebenfalls zu Problemen kam, wurde er vom Unterricht befreit und in ein Schulpflichterfüllungsprojekt in eine Holzwerkstatt vermittelt. Im Jahr 2011 nahm er zwei Monate an einer Aktivierungsmaßnahme der Beschäftigungsförderung G. in einer Metallwerkstatt teil (Bl. 124 Vg.). Den offenbar im November 2011 begonnenen Kurs zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses bei der Bildungsvereinigung Arbeit und Leben (Bl. 122 Vg.) schloss er nicht ab. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts G. im Urteil vom N. (Seite 2, 6) besuchte er den Schulkurs nur sporadisch, weil er zu faul gewesen sei (Bl. 437, 441 Vg.). Erst im Januar 2015, im Alter von 20 Jahren, erwarb er in der Jugendanstalt den Förderschulabschluss (Bl. 307 Vg).

Der Antragsteller beabsichtigt laut Angaben der Jugendanstalt, nach seiner Haftentlassung bei dem Autohaus AK. in G. eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker zu beginnen oder sich dort - falls die Ausbildung auf Grund des Entlassungszeitraumes nicht möglich sein sollte - um eine feste Arbeitsstelle zu bemühen (Bl. 308, 316, 424 Vg.). Inwieweit der mit Wirkung zum 01.08.2015 abgeschlossene Ausbildungsvertrag mit dem Autohaus allerdings noch aktuell ist, ist nicht vorgetragen. Ob er dort nach seiner Entlassung am R. 2016 eine Arbeit antreten kann, ist ungewiss. Allenfalls demnächst würde der Antragsteller also beginnen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er hat in der Vergangenheit jedoch gezeigt, dass er nicht in der Lage war, sich an Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährung zu halten; insbesondere suchte er die ihm vermittelten Einsatzstellen zur Ableistung von Arbeitsstunden nur kurzzeitig oder gar nicht auf (Seite 6 des Urteils des Amtsgerichts G. vom N., Bl. 441 Vg.). Außerdem konnte er Gefangenentätigkeiten als Produktionshelfer-Petri und Küchenhilfsarbeiter wegen notwendig gewordener Verlegungen in die Sicherheitsabteilung nicht nachkommen und war den Anforderungen einer Tätigkeit in der Schlosserei der Jugendanstalt nicht gewachsen (Fortschreibung des Erziehungs- und Förderplans der Jugendanstalt vom 04.04.2016, Bl. 422 Vg.). Da der Antragsteller bislang keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen ist, ist nicht ersichtlich, dass ihm dies künftig gelingen könnte.

Vor seiner Inhaftierung bewegte er sich in einer delinquenten „Peergroup“, lebte ohne Tagesstruktur in den Tag hinein und war an einer sinnvollen Freizeitgestaltung nicht interessiert (Seite 3 des Urteils des Amtsgerichts C. vom P., Bl. 394 Vg.) bzw. spielte allenfalls Fußball (Seite 2 des Urteils des Amtsgerichts G. vom N., Bl. 437 Vg.). In der Jugendanstalt beteiligte er sich teils an den Sportangeboten, den größten Teil seiner Freizeit verbrachte er allerdings damit, mit seiner Freundin und seiner Familie zu telefonieren. Brieflich hält er Kontakt zu Freunden (Bl. 296, 367, 409, 423 Vg.).

Das Verlöbnis mit seiner Freundin AL. AM., geboren am AN., die offenbar im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist, steht der Ausweisung nicht entgegen. Die Beziehung besteht offenbar seit Oktober 2014 (Bericht der Jugendanstalt vom 02.03.2015, Bl. 276 Vg.), sodass mit ihr eine gewisse soziale Integration verbunden ist. Daraus lässt sich für den Antragsteller jedoch kein Aufenthaltsrecht herleiten (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 53 AufenthG Rn. 67, 75 f.). Die Schließung einer in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Ehe steht nicht unmittelbar bevor. Zwar informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Februar 2015 über Heiratsabsichten (Bl. 269 Vg.). Allerdings ist völlig ungewiss, ob und wann es zu einer Eheschließung kommen könnte. Denn nach eigenen Angaben hat der Antragsteller Probleme bei der Beschaffung von Dokumenten über seine Staatsangehörigkeit / Staatenlosigkeit. Eine ungewisse Eheschließung ist jedoch für eine Ausweisung unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 – 1 B 224.94 –, juris, Rn. 5; Hailbronner, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 76). Selbst im Fall der Eheschließung kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung nur dann in Frage, wenn der Ehepartner keinerlei Beziehungen zu dem Herkunftsland des Ausländers hat und ihm daher ein Leben dort nicht zuzumuten ist (EGMR, Urteil vom 02. August 2001 – 54273/00 –, „Boultif“, InfAuslR 2001, 476; Hailbronner, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 56).

Auch der Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG steht einer Ausweisung nicht entgegen.

Dass zu seinen Eltern, mit denen er vor dem Strafantritt zusammenwohnte, eine von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte Beistandsgemeinschaft (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 60 a AufenthG Rn. 41, § 53 AufenthG Rn. 64) bestünde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr befindet sich der Antragsteller seit mehr als zwei Jahren im Strafvollzug. Nach seiner Entlassung beabsichtigt er, bei seiner Verlobten zu wohnen (Bl. 419 Rückseite, Bl. 424 Vg.).

Soweit der Antragsteller behauptet, seine Verlobte erwarte von ihm ein Kind, steht dieser Umstand der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Der Mutterpass nennt als Konzeptionstermin den AO..2016, als berechneten Entbindungstermin den AP. 2017. Der Antragsteller hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass er der Vater des Kindes ist. Eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgerechtserklärung liegen (noch) nicht vor. Abgesehen davon schützt Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG nur eine tatsächlich bestehende familiäre Bindung. Auch wenn es sich nach dem vorgelegten Mutterpass um keine Risikoschwangerschaft handelt, ist derzeit noch nicht absehbar, ob die Schwangerschaft erfolgreich verlaufen wird. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der bisherigen Biografie des Antragstellers ungewiss, ob er sich um das Kind kümmern und zu ihm eine Beziehung aufbauen wird. Hierzu liegen weder Stellungnahmen der werdenden Mutter noch des Antragstellers selbst vor. Die Schutzwürdigkeit des Antragstellers ist darüber hinaus eingeschränkt, weil die Zeugung erst nach Beginn des Strafvollzugs sowie in Kenntnis der weiteren Anklagen und der Ausweisungsverfügung erfolgte.

Zulasten des Antragstellers in die Abwägung einzustellen sind die von ihm zwischen 2011 und 2014 begangenen Straftaten, die bereits nach der gesetzgeberischen Wertung und im vorliegenden Fall ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen. Es handelt sich zwar einerseits um Taten, die er als Jugendlicher bzw. Heranwachsender und teils aus einer von gegenseitigen Provokationen und alkoholischer Enthemmung geprägten Augenblickssituation heraus (Seite 8 des Urteils des Amtsgericht C. vom P., Bl. 399 Vg.) begangen hat. Außerdem ist das in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannte Strafmaß „nur“ um einige Monate überschritten. Andererseits lässt die nicht unerhebliche Anzahl der Taten und ihre Ausführung eine deutliche Gewaltbereitschaft erkennen: Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Amtsgericht C. bewegte sich der Antragsteller von 2008 bis zu seiner Inhaftierung in einer delinquenten Peergroup. Hierdurch habe er erhebliche Verhaltensdefizite und eine hohe Gewaltbereitschaft entwickelt, was für seine Straffälligkeit ursächlich gewesen sei (Seite 3 des Urteils des Amtsgerichts C. vom P., Bl. 394 Vg.). Am AQ. stahl der Angeklagte einer anderen Person das Mobiltelefon, nachdem er vorgegeben hatte, es nur anschauen zu wollen (Seite 2 des Urteils des Amtsgericht G. vom J., Bl. 114 Vg.). Am AR. veranlasste er zusammen mit einer anderen Person einen Dritten, sein iPhone herauszugeben, indem er unter anderem mehrfach mit seiner Faust in Richtung des Gesichts des Geschädigten schlug, ohne ihn zu berühren (Seite 4 des Urteils des  Amtsgerichts G. vom L., Bl. 433 Vg.). Am AS. provozierte er eine körperliche Auseinandersetzung und begann diese durch einen heftigen Faustschlag ins Gesicht (Seite 7 des Urteils des Amtsgerichts G. vom N., Bl. 439 Vg.). Während seiner Bewährungszeit versetzte er am Z. einer anderen Person unvermittelt mit seinem beschuhten Fuß einen gezielten Tritt ins Gesicht, was einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt und eine Operation des Geschädigten nach sich zog, der noch bei der Verurteilung des Antragstellers unter Angstzuständen litt. Sodann versetzte der Antragsteller einer weiteren Person ohne Grund unvermittelt einen wuchtigen Faustschlag unter das Jochbein und biss sich in die linke Rippenbogenseite einer dritten Person fest, was zu einer schmerzenden Bisswunde führte. Schließlich zog er eine vierte Person unvermittelt von hinten an den Haaren und versetzte ihr mit dem Knie einen Stoß ins Gesicht. Zum Zeitpunkt der Verurteilung litt diese immer noch unter Angstzuständen. In der Jugendanstalt versetzte der Antragsteller vor dem AT. einem Mithäftling zwei Ohrfeigen, um einer Kaufpreisforderung Nachdruck zu verleihen (Seite 5-7 des Urteils des Amtsgerichts C. vom P., Bl. 396-398 Vg.).

Die seit der Tatbegehung vergangene Zeit hat kein entscheidendes Gewicht zugunsten des Antragstellers, weil nicht erkennbar ist, dass er sich von früheren Verhaltensmustern gelöst hat, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor etwa einem Jahr erneut straffällig wurde.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände fällt die Abwägungsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers aus. Der Kammer ist bewusst, dass es ihm schwer fallen wird, sich in einem anderen Land, wie dem Libanon, zu integrieren. Allerdings ist davon auszugehen, dass er auf Grund seiner Erziehung die dortige Sprache beherrscht. Mangels Integration ist ihm ein Leben außerhalb der Bundesrepublik zumutbar.

2.  Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, denn - wie ausgeführt - besteht die Gefahr, dass der Antragsteller erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begeht. Die Wiederholungsgefahr droht sich auch noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu realisieren.

II. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Nds. SOG statthaft. Soweit die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die sofortige Vollziehung angeordnet hat, war dies nicht nötig, denn die Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insoweit ebenfalls unbegründet, weil die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig ist. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt wurde.

Der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 12.01.2012 bislang nicht beschieden hat. Denn durch die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG der Aufenthaltstitel. Deshalb ist mit der Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung die Fiktionswirkung, die hier zunächst nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestanden hatte, erloschen, so dass die Ausreisepflicht auch nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ist (s.a. Bauer, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 58 AufenthG Rn. 12).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Abschiebungsandrohung entgegen der Sollvorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG nicht den Staat bezeichnete, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll. Wie sie in der Begründung ihres Bescheids ausführt (Seite 16), kommt eine Abschiebung sowohl in den Irak als auch in den Libanon in Betracht. Beides werde geprüft. Wegen der noch bestehenden Unklarheit über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin von der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung absehen. Allerdings wird sie ihm vor Durchführung einer etwaigen Abschiebung den Zielstaat nachträglich noch konkret benennen müssen (Hocks, in: Hofmann, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 5).

III. Auch die Befristung des nach § 11 Abs. 1 AufenthG durch die Ausweisung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.). Danach ist bei einem Streit um eine Ausweisung der Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen; eine Erhöhung durch die Abschiebungsandrohung erfolgt nicht. Dieser Betrag wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog, a.a.O.).