Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 25.10.1989, Az.: 3 U 69/89

Voraussetzungen der Übertragung von Forstgenossenschaftsanteilen; Verpflichtung des Veräußerers zur Mitteilung des Übergangs der Verbandsanteile an der Forstgenossenschaft gegenüber der Forstgenossenschaft ; Erstreckung des Verkaufs eines Grundstücks auf Zubehör; Beweislast für die Trennung von Verbandsanteil und Hausstelle oder Hofstelle; Voraussetzungen der Trennung zwischen Bestandteil und Hauptsache

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.10.1989
Aktenzeichen
3 U 69/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1989:1025.3U69.89.0A

Prozessführer

Frau ... geborene ...

Prozessgegner

1. ...

2. dessen Ehefrau ... geborene ... ebenda

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Verkauf eines Grundstücks erstreckt sich auf Zubehör, wie sich auch die Veräußerung im Zweifel auf das Zubehör erstreckt. Abweichendes hat der Veräußernde darzulegen und zu beweisen, wobei an eine Widerlegung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein werden. Ähnlich muß derjenige, der sich auf eine Trennung von Verbandsanteil und Haus- oder Hofstelle (Grundstück mit Gebäude) beruft, im Streitfall darlegen und beweisen, daß der Verbandsanteil getrennt worden ist, wobei der selbständige Verbandsanteil für die Zeit zuvor als unwesentlicher Bestandteil aufgefaßt werden muß.

  2. 2.

    Der rein innerlich gebliebene Wille, eine Vorstellung des Veräußernden genügt nicht, um eine Trennung annehmen zu können.

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 09. Oktober 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 01.03.1989 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung in der landgerichtlichen Entscheidung dahin lautet, daß die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 40.000,- DM.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob Forstgenossenschaftsanteile von der Beklagten auf die Kläger übergegangen sind. Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 20.03.1987 von der Beklagten als Hoferbin ein Flurstück mit einer Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche (Grünland) und Laubwald. Zu dem Hof gehörte ein Forstnutzungsrecht an einem Genossenschaftsforst, nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes vom 04.11.1969 wurde das zuvor auf einem gesonderten Grundbuchblatt eingetragene Recht gerötet.

2

Die Kläger halten die Beklagte für verpflichtet, den Übergang der Verbandsanteile an der Forstgenossenschaft der Forstgenossenschaft mitzuteilen. Die Beklagte meint, die Forstanteile seien nicht auf die Kläger übergegangen.

3

Von der Darstellung des weiteren Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Pflicht der Beklagten zugrundegelegt, als bisheriges Mitglied der Forstgenossenschaft ... diesem Verband den Rechtsübergang auf die Kläger anzuzeigen.

5

§ 444 BGB sieht hinsichtlich Urkunden ausdrücklich eine Nebenpflicht des Verkäufers vor. Bei Rechten stellt § 402 BGB (i.V.m. § 413 BGB) ebenfalls Pflichten zur Auskunft sowie zur Auslieferung von Urkunden heraus. Wegen § 13 Niedersächsisches RealverbandsG ist es für die Alleinberechtigung und Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Realverband bedeutsam, daß das bisherige Mitglied alle Tatsachen dem Verband mitteilt, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt. Nach dem Rechtsgedanken der vorbezeichneten Vorschriften ergibt sich deswegen die Nebenpflicht zur Anzeige aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.

6

Zu Recht legt das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde, daß der frühere Anteil der Beklagten an der Forstgenossenschaft insgesamt mit dem Grundstückskaufvertrag vom 20. März 1987 -UR-Nr. 79/87 des Notars ... Bl. 6-15 d.A. - auf die Kläger übergegangen ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bedurfte es dazu nicht einer gesonderten Erwähnung des Anteils oder auch der acht Anteile, wie sie von den 90 Anteilen insgesamt in der Liste aufgeführt worden sind, die die Beteiligten der Weideinteressentschaft ... ausweist, aber zugleich nach unstreitigem Sachvortrag identisch mit der Forstgenossenschaftsliste sein soll (Bl. 67, 78 d.A.). Vielmehr folgt die Übertragung des Verbandsanteils der Beklagten angesichts der rechtlichen Unselbständigkeit der Übertragung des Grundbesitzes, bei dem es sich um einen Hof i. S. der Höfeordnung handelt. Eine Trennung zwischen dem Grundbesitz (mit Gebäude) und dem Verbandsanteil wäre zwar möglich gewesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, daß eine solche Trennung vollzogen worden ist.

7

Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien gehörte der Anteil an der Forstgenossenschaft kraft örtlichen Herkommens zum veräußerten Hof. Deswegen ist § 9 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches RealverbandsG anzuwenden. Die Satzung des Realverbandes vom 19.02.1972, die am 17.01.1972 genehmigt wurde, sieht im Anschluß an § 9 Abs. 3 Niedersächsischen RealverbandsG vor, daß die Verbandsanteile nicht geteilt werden können, weiter heißt es dort in § 4 Abs. 1:

Die Verbandsanteile sind selbständig. Sie können durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Verbandsanteile, die zu einer Haus- oder Hof stelle gehören, können von dieser getrennt werden.

8

Die Übertragbarkeit der Verbandsanteile ist in § 4 Abs. 2 dieser Satzung nur dahin beschränkt worden, daß dem Realverband beim Verkauf in jedem Fall das Vorkaufsrecht zusteht.

9

Auch von daher ergibt sich für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die Anwendbarkeit des § 9 Niedersächsisches RealverbandsG, während § 8 dieses Gesetzes zu unselbständigen Verbandsanteilen nicht anzuwenden ist.

10

§ 9 unterscheidet zwischen selbständigen Verbandsanteilen, die -vorbehaltlich § 12 Niedersächsisches RealverbandsG und der Übertragbarkeit nach der Satzung- durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein können (Abs. 1), und selbständigen Verbandsanteilen (Abs. 2). § 4 Abs. 1 der Satzung der Forstgenossenschaft hat gegenüber § 9 RealverbandsG keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Der Text entspricht dem Satzungsmuster. Eigenständige Regelungen sind vom Verband nicht vorgenommen worden. Die Satzung wiederholt im Kern die Kriterien, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben. Durch die Satzung ist die Selbständigkeit i.S.d. § 9 RealverbandsG verdeutlicht. Allein aus dieser Betonung der Selbständigkeit folgt aber kraft des Wortlautes des § 9 RealverbandsG nicht, daß sich Grundstücke betreffende Verkaufserklärungen nicht auf einen Verbandsanteil erstrecken. Jedenfalls für die selbständigen Verbandsanteile nach dem örtlichen Herkommen i.S.d. § 9 Abs. 2 RealverbandsG sieht das Gesetz vielmehr ausdrücklich vor, daß trotz der Verwendung des Begriffes der Selbständigkeit der Verbandsanteil Bestandteil des Grundstückes ist, solange er von diesem nicht getrennt wird. Nach der weiteren Regelung in § 9 Abs. 2 RealverbandsG zur Teilung der betroffenen Haus- oder Hofstelle bleibt der Anteil dem Grundstücksteil verhaftet, auf dem sich die Gebäude befinden, wenn und soweit nicht rechtsgeschäftlich anderes bestimmt ist. Diese ausdrückliche gesetzliche Regel weist darauf hin, daß in § 9 Abs. 2 RealverbandsG der Verbandsanteil auf Grundstücksteile und damit auf Grundstücksübertragungen bezogen werden und diesen Übertragungen folgen kann, wenn nicht Abweichendes abgesprochen und festgelegt wird. Für § 9 Abs. 2 S. 1 Realverbandsgesetz ergibt sich auch aus sich heraus, daß wegen des Bestandteilscharakters die Rechtslage zum Verbandsanteil der Rechtslage zum Grundstück folgt, ein Sonderrecht zunächst nicht besteht (§§ 93, 96 BGB).

11

Mithin muß sich die Veräußerung des Hofes auf den Verbandsanteil erstrecken, die Veräußerung dieses Anteils insoweit mit umfassen, wenn nicht zuvor oder zumindest zugleich Verbandsanteil und Haus- oder Hofstelle getrennt werden. Dabei ist die Auslegungsregel in § 314 BGB in Zusammenschau mit § 926 Abs. 1 S. 2 BGB für Zubehör zu bedenken. Danach erstreckt sich ein Verkauf auf Zubehör, wie sich auch die Veräußerung im Zweifel auf das Zubehör erstreckt. Abweichendes hat der Veräußernde darzulegen und zu beweisen, wobei an eine Widerlegung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein werden. Ähnlich muß derjenige, der sich auf eine Trennung von Verbandsanteil und Haus- oder Hofstelle (Grundstück mit Gebäude) beruft, im Streitfall darlegen und beweisen, daß der Verbandsanteil i. S. des § 9 Abs. 2 RealverbandsG getrennt worden ist, wobei der selbständige Verbandsanteil i. S. dieser Norm für die Zeit zuvor als unwesentlicher Bestandteil aufgefaßt werden muß. Aus § 2 HöfeO ergibt sich nichts anderes. Auch danach kann ein Verbandsanteil Bestandteil des Hofes sein, wobei Trennung möglich ist.

12

Der Begriff der Trennung ist in § 9 RealverbandsG im einzelnen nicht beschrieben. Wegen § 10 RealverbandsG auch i.V.m, § 9 GBO besagen frühere Eintragungen und anschließende Löschungen im Grundbuch dazu nichts. Probleme einer Trennung zwischen Bestandteil und Hauptsache treten in Einzelfällen auch bei Scheinbestandteilen auf (§ 95 BGB). Unter verfügungsähnlichen Kriterien kann der Wegfall eines vorübergehenden Zwecks bedeutsam sein, umgekehrt kann ein vorübergehender Zweck später im Einzelfall begründet werden (vgl. BGHZ 23, 57, 60[BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55];  37, 353, 359) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]. Insoweit ist erforderlich, daß die entsprechende Veränderung erkennbar gewollt ist. Ähnlich muß zu § 9 Abs. 2 Realverbandsgesetz auf eine erkennbar gewollte, nach außen in Erscheinung tretende Veränderung abgestellt werden.

13

Der rein innerlich gebliebene Wille, eine Vorstellung des Veräußernden genügt also nicht, um eine Trennung annehmen zu können. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe vor Vertragsschluß mit den Klägern nach einem Hinweis des Vorstehers des Realverbandes, sie solle wegen der "Holzanteile" aufpassen, anwaltlichen Rat nachgesucht, ergibt sich zu ihren Gunsten deswegen nichts. Der Anwalt mag ihr zwar erklärt haben, Anteile würden nicht mit übergehen, wenn nichts anderes im Vertrag bestimmt sei. Damit konnte aber allenfalls die Vorstellung der Beklagten selbst verbunden sein, die Anteile sollten nicht mit auf die Kläger bzw. einen Erwerber übertragen werden. Diese Vorstellung ist indes nicht genügend deutlich nach außen hervorgetreten, eine Trennung im vorbezeichneten Sinn ergibt sich dadurch nicht.

14

Auch die sichere, feste Überzeugung der Beklagten wegen des notariellen Vertrages vom 05.10.1971 (UR-Nr. 323/71 des Notars ..., Bl. 40-45 d.A.), mit dem ihr Vater den Hof von der ursprünglichen Eigentümerin erwarb und in dem ausdrücklich das Forstnutzungsrecht angesprochen worden war, besagt nichts Entscheidendes. In diesem Vertrag hieß es in § 1, es handele sich um einen Hof verbunden mit dem Forstnutzungsrecht Nr. 5 an dem ... Genossenschaftsforst. Weiter hieß es dort: "Die Verkäuferin verkauft diesen Hof mit dem Forstnutzungsrecht, wie alles steht und liegt ..." Mit diesem Wortlaut ist keine Trennung vollzogen worden. Das Verständnis der Beklagten selbst, die Hoferbin ihres Vaters ist, trat von daher nicht für mit den Verhältnissen vertraute Personen deutlich nach außen hervor.

15

Für mit den Einzelheiten vertraute Personen kann sich allerdings im Einzelfall aus dem Wortlaut eines Grundstückskaufvertrages für den Trennungsakt Wesentliches ergeben. Zum Streitfall ergibt sich aus den Formulierungen des Vertrages der Parteien aber zugunsten der Beklagten nichts. § 2 dieses Vertrages führt an, der Gesamtkaufpreis in Höhe von 145.000,- DM setze sich zusammen aus Einzelbeträgen für Gebäude in Höhe von 100.000,- DM, für Hoffläche in Höhe von 15.000,- DM, für Grünland und Wald in Höhe von 30.000,- DM. Ausdrücklich werden Verbandsanteile zwar nicht genannt. Der Begriff "Wald" kann jedoch objektiviert betrachtet auch einen Forst- bzw. Holzanteil mit abdecken, Wird dies zugrundegelegt, ist sogar ausdrücklich kraft besonderer Vereinbarung im Streitfall der streitige Anteil auf die Kläger übertragen worden. Jedenfalls schließt diese Wortwahl und Beschreibung des Vertragsgegenstandes den Verbandsanteil nicht aus. Zudem lautet § 1 des Vertrages der Parteien u. a. dahin, daß die Beklagte als Verkäuferin an die Kläger als Käufer das konkret bezeichnete Flurstück mit allem, was als Bestandteil und Zubehör gilt, verkauft. Damit haben sich die Parteien umfassend geeinigt, der streitige Verbandsanteil wird inhaltlich dadurch angesprochen. Dies unterscheidet den Streitfall bereits von der Lage, mit der sich das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 26. Mai 1981 -4 U 179/80, veröffentlicht in Agrarrecht 1981, 291 f- zu befassen gehabt hat. Damals lag die Absicht vor, einen Verbandsanteil mit der Hof stelle zu übertragen, ohne daß eine solche Vereinbarung Inhalt des Kaufvertrages geworden ist. Hier jedoch erstreckt sich der Kaufvertrag seinem Inhalt nach mit der weiten, offenen Formulierung auf den Verbandsanteil, wobei es um das Gebäudegrundstück geht.

16

Etwas anderes würde sich zugunsten der Beklagten nur ergeben können, wenn sie bewiesen hätte, daß die Parteien vor Beurkundung des Kaufvertrages Einigkeit darüber erzielt hätten, daß der Verbandsanteil nicht mit übergehen soll. Dann wäre der beurkundete Vertrag kraft des wechselseitig übereinstimmenden Parteiwillens nicht in dem vorerwähnten Sinn zu verstehen. Der übereinstimmende Parteiwille hätte Vorrang, Auch bei einem notariell beurkundeten Kaufvertrag kann der wirkliche Wille der Parteien anhand außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zu ermitteln sein, wobei hier Grenzen dazu nicht näher zu bestimmen sind. Es kann hier offen bleiben, ob und inwieweit bloße Vorgespräche vor Abschluß eines Kaufvertrages geeignet sind, die Trennung zwischen Anteil und Hof stelle i.S.d. § 9 Abs. 2 RealverbandsG herbeizuführen. Jedenfalls sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und angesichts der Erörterungen im Termin vor dem Senat keine tatsächlichen Umstände festzustellen, die eine solche Trennung nahelegen und einen übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausschluß des Verbandsanteils erschließen lassen könnten.

17

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Ehemanns der Beklagten darauf hingewiesen, daß der Zeuge nicht Vertragspartner der Kläger gewesen ist, die Zweitklägerin jedenfalls keine zustimmende Äußerung abgegeben habe. Wird diesen Erwägungen gefolgt, ergibt sich bereits keine übereinstimmende, verbindliche Erklärung aller am Vertrag Beteiligten.

18

Auch mit der Bekundung des Zeugen im Termin vor dem Senat ergibt sich zugunsten des Beklagten nichts. Der Zeuge hat Einzelheiten des von ihm insoweit geschilderten zweiten Gesprächs, an dem die Beklagte, der Zeuge und die Kläger Ende Februar oder Anfang März 1987 beteiligt waren, nicht mehr schildern können. Dies ist verständlich angesichts des Zeitablaufs und in anbetracht des -nach der Bekundung des Zeugen- damals im Vordergrund stehenden Themas zum Altenteil. Nun meint sich der Zeuge an eine Frage des Erstklägers erinnern zu können, ob "Holzanteile dazugehören". Der Zeuge hat auch seine Antwort dahin geschildert, diese Anteile sollten nicht mitverkauft werden; die Beklagte soll dies bestätigt haben. Insoweit hat die Beklagte im Termin vor dem Senat ebenfalls darauf hingewiesen, sie habe zum Ausdruck gebracht, daß die Anteile nicht mitverkauft werden. Der Erstkläger soll dann -möglicherweise mit den Worten der Beklagten fast gleichzeitig- zum Ausdruck gebracht haben, dies sei in Ordnung, ja es sei gut. Demgegenüber hat der Erstkläger erklärt, er habe sich nicht nach Holzanteilen oder auch Forstanteilen erkundigt, er habe gar nicht genau gewußt, um was alles es sich gehandelt habe, er habe vor allem nur die Sorge gehabt, daß das mit dem Hof überhaupt klappte, er habe den Hof damals gar nicht genau gekannt. Zum ersten Mal habe er von Holzanteilen viel später von dem in der ersten Instanz vernommenen Zeugen ... gehört.

19

Von daher läßt sich wiederum lediglich die innere Vorstellung der Beklagten feststellen, einen Verbandsanteil nicht auf die Kläger mit zu übertragen. Dies genügt aber aus den angeführten Gründen nicht. Eine Übereinstimmung zwischen den Parteien läßt sich dagegen damit nicht feststellen. Die Beklagte hat dazu erstinstanzlich (Bl. 84 d.A.) ebenso wie im Termin vor dem Senat auch nur darauf hingewiesen, der Erstkläger habe dies "zur Kenntnis genommen". Ein übereinstimmender Wille wie die Trennung im Rechtssinn setzt aber voraus, daß die am Vertrag Beteiligten einhellig und unmißverständlich die Einzelheiten festlegen. Daran fehlt es schon dann, wenn -wie vom Zeugen erstinstanzlich herausgestellt (Bl. 85 d.A.)- der Erstkläger nur allgemein gefragt hat. Der konkrete Bezug konnte damit für die beiden Kläger nicht hinreichend deutlich werden. Dies ist aber nötig gewesen. Selbst wenn der Erstkläger zuletzt bei den wenigen Sätzen dazu eine zustimmende Äußerung -aus der Sicht der Beklagten oder aus der Sicht ihres Ehemannes- abgegeben haben sollte, erschließt sich jedenfalls nicht die Zustimmung dahin, den konkreten Anteil (Forstnutzungsrecht Nr. 5) an der Forstgenossenschaft ... auszunehmen. Zudem ist unstreitig, daß während des Beurkundungstermins trotz einer Frage des Notars nach "Bestandteilen und Zubehör" die Beklagte nicht etwa verdeutlichte und darauf bestand, daß der Verbandsanteil nicht mit übergeht. Dies wäre aber unabdingbar, bevor eine Äußerung der Kläger als Käufer bedeutsam sein kann.

20

Mithin läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß klar und unmißverständlich wechselseitig übereinstimmend von den Vertragsparteien ein Verbandsanteil als Kaufgegenstand ausgeschlossen worden ist. Im übrigen entspricht der Übergang des Forstanteils auf die Kläger auch dem Sinn und Zweck des Realverbandsgesetzes. Danach sollen eine Hof stelle und der dazu gehörende Verbandsanteil nicht unnötig getrennt werden. Das Verbandsinteresse, Verbandsanteile ortsansässigen Landwirten vorzubehalten, ist zu beachten (siehe OLG Celle, a.a.O., S. 292).

21

Von der beantragten Beeidigung des Zeugen war gemäß § 391 ZPO abzusehen. Zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen über seine Wahrnehmungen konnte die Beeidigung nicht erforderlich sein. Daß sich der Zeuge um wahrheitsgemäße Aussage bemüht hat, kann zugrundegelegt werden. Die Schlußfolgerungen, die dargestellt sind, bleiben von einer Beeidigung des Zeugen unbeeinflußt.

22

Die beantragte Vernehmung der Beklagten als Partei war ebenfalls nicht anzuordnen. Nach der eigenen Schilderung der Beklagten während ihrer Anhörung vor dem Senat ergibt sich nichts Weiteres in dem entscheidungserheblichen Sinn. Insoweit fehlt es an der Grundlage zur Anwendung des § 448 ZPO.

23

Auf den Gegenbeweisantritt der Kläger kommt es nicht an.

24

Die Ausübung eines Vorkaufsrechts steht nicht infrage.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO waren zu beachten.

26

Der Kostenausspruch war im Anschluß an die Erörterung im Termin vom 20.09.1989 abzuändern. Eine solche Abänderung ist auch zu Lasten des Berufungsklägers möglich, einer Anschließung bedarf es nicht. Über die Kosten ist gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu erkennen (vgl. RG-Urteil vom 08.04.1913, JW 1913, 696, Ankermann in AK-ZPO, § 536 RZ. 10, Schneider in Zöller, ZPO, 15. Aufl., § 536 RZ. 11). Der Sache nach ist dabei zugrundezulegen, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kläger auch nur mit einem Teil nicht unterlegen sind, ihr Begehren demgegenüber in vollem Umfang zum Erfolg gebracht haben. Ein Haupt- bzw. Hilfsantrag hat nicht vorgelegen. Es ging den Klägern von Beginn an darum, die Anzeige gegenüber der Forstgenossenschaft durch die Beklagte zu erreichen. Die anfängliche Antragsfassung bedurfte der Ausdeutung. Mit der späteren Formulierung des Antrags wurden die Kläger ihrem Begehren vollauf gerecht.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 40.000,- DM.