Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.01.1990, Az.: 3 U 69/89

Berichtung eines offensichtlichen Schreibversehens in einem Urteil

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
30.01.1990
Aktenzeichen
3 U 69/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1990:0130.3U69.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG ... - AZ: 5 O 434/88

Prozessführer

Frau ... geborene ...

Prozessgegner

1. ...

2. dessen Ehefrau ... geborene ... ebenda

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 25.10.1989 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:

Auf S. 5 in der 11. Zeile wird das Wort "nicht" vor "zu stellen" gestrichen. Der entsprechende Satz lautet:

Abweichendes hat der Veräußernde darzulegen und zu beweisen, wobei an eine Widerlegung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein werden.

Auf S. 8 in der 2. Zeile wird das Wort "für" vor "einen" gestrichen. Der entsprechende Halbsatz lautet:

(nahelegen) und einen übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausschluß des Verbandsanteils erschließen lassen könnten.