Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.01.1990, Az.: 3 U 69/89
Berichtung eines offensichtlichen Schreibversehens in einem Urteil
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 30.01.1990
- Aktenzeichen
- 3 U 69/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1990:0130.3U69.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - AZ: 5 O 434/88
Prozessführer
Frau ... geborene ...
Prozessgegner
1. ...
2. dessen Ehefrau ... geborene ... ebenda
In dem Rechtsstreit
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 25.10.1989 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:
Auf S. 5 in der 11. Zeile wird das Wort "nicht" vor "zu stellen" gestrichen. Der entsprechende Satz lautet:
Abweichendes hat der Veräußernde darzulegen und zu beweisen, wobei an eine Widerlegung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein werden.
Auf S. 8 in der 2. Zeile wird das Wort "für" vor "einen" gestrichen. Der entsprechende Halbsatz lautet:
(nahelegen) und einen übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausschluß des Verbandsanteils erschließen lassen könnten.