Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 31.10.1989, Az.: 3 W 66/89

Zustimmungerfordernis aller Wohnungseigentümer bei Errichtung einer Dachterasse; Entfallen des Zustimmungserfordernisses aufgrund der in den Wohnungkaufverträgen enthaltenen Dachausbauklausel

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
31.10.1989
Aktenzeichen
3 W 66/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1989:1031.3W66.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG ... - 26.05.1989 - AZ: 8 T 245/89
AG ... - AZ: 34 II 88/88

Fundstelle

  • WuM 1991, 367 (Volltext mit red. LS)

In der Wohnungseigentumssache

Tenor:

wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts ... vom 26. Mai 1989 auf Kosten der Antragsgegner zu 1) zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 10. März 1989 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, ein etwaiger Zustimmungsbeschluß zur Anlage der Dachterrasse in der Eigentümerversammlung vom 06.09.1988 sei mangels Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG unwirksam, da die Errichtung der Dachterrasse zu einem erheblichen Eingriff in die Dachsubstanz führe und mehr als eine nur geringfügige optische Beeinträchtigung darstelle. Auf die sogenannte Dachausbauklausel in den Kaufverträgen könnten sich die Antragsgegner zu 1) nicht berufen, da in jener Klausel ausschließlich das Aufsetzen von Dachgauben erwähnt sei und dies zu dem Schluß führe, daß andere Eingriffe nicht genehmigt seien.

2

Die Antragsgegner zu 1) haben gegen den ihnen am 22.06.1989 zugestellten landgerichtlichen Beschluß am 04.07.1989 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und im wesentlichen geltend gemacht, die Errichtung einer Dachterrasse sei durch die Dachausbauklausel gedeckt. Durch die Errichtung einer Terrasse werde in die Dachhaut in geringerem Umfang eingegriffen und der optische Eindruck weniger beeinträchtigt als durch das Aufsetzen von Gauben.

3

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt und daher zurückzuweisen.

4

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen, da ein eventuell in der Eigentümerversammlung vom 06.09.1988 gefaßter Beschluß, durch den den Antragsgegnern ... der Bau einer Dachterrasse genehmigt wurde, ungültig ist. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Errichtung der Dachterrasse der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht und durch die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 WEG).

5

Das Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer entfiel nicht aufgrund der in den Wohnungkaufverträgen enthaltenen sogenannten Dachausbauklausel. Denn diese Klausel enthält lediglich Erklärungen der jeweiligen Wohnungserwerber gegenüber dem Wohnungsveräußerer, durch die die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander nicht unmittelbar berührt werden. Die Antragsgegner zu 1) mögen aufgrund der Klausel berechtigt sein, von dem Wohnungsveräußerer ein Einwirken auf die übrigen Wohnungseigentümer nach Maßgabe der Klausel verlangen und ggf. von dem Wohnungseigentümer Schadensersatz fordern zu können. Letzterer mag seinerseits berechtigt sein, die übrigen Wohnungseigentümer im Weigerungsfalle auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Davon abgesehen dürften sich aber die übrigen Wohnungseigentümer gegenüber dem Wohnungsveräußerer nicht verpflichtet haben, der Anlegung einer Dachterrasse zuzustimmen. Nach dem Wortlaut der Klausel beschränkt sich die Genehmigung zum Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum auf das Aufsetzen von Gauben. Ein solcher Eingriff ist im Falle des Ausbaus des Dachbodens offenbar geboten, um die neuen Wohnräume mit größeren, senkrecht stehenden Fenstern versehen zu können. Dagegen stellt die Anlegung einer Dachterrasse keine Maßnahme dar, die für eine sinnvolle Gestaltung neuen Wohnraums erforderlich ist.

6

Die Kosten der nach alledem erfolglosen Rechtsbeschwerde fallen den Antragsgegnern zu 1) zur Last, vgl. auch § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.