Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.04.2016, Az.: 8 W 20/16
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines mit gerichtlicher Bestätigung geschlossenen Vergleichs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.04.2016
- Aktenzeichen
- 8 W 20/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 36312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.01.2016 - AZ: 6 O 195/13
Rechtsgrundlagen
- § 100 VVG
- § 426 Abs. 1 BGB
Redaktioneller Leitsatz
Wird mit der Klage ein Freistellungsanspruch aus § 100 VVG geltend gemacht, so ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines gerichtlich bestätigten Vergleichs auch zu berücksichtigen, dass der Anspruch erst dann fällig ist, wenn der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, was vorliegend noch nicht der Fall war.
In dem Rechtsstreit
F. H. ... in H.,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K. ...
Beteiligter:
Rechtsanwalt R. B. als Insolvenzverwalter ... in B.,
Nebenintervenient und Streithelfer des Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. S. ...
gegen
X. Vers.-AG, vertreten durch den Vorstand, ... in K.,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro B. ...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10. Februar 2016 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 1. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
A)
Die Parteien streiten über die Verteilung der Kosten eines in der Hauptsache durch Vergleich beendeten Rechtsstreits über vom Kläger geltend gemachte Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden D.-Versicherung.
Der Kläger war spätestens seit 2008 Geschäftsführer der C. A. GmbH in H. Alleiniger Gesellschafter der GmbH und weiterer Geschäftsführer war A. M. F. Nach der internen Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern oblag dem Kläger die technische Leitung des Betriebs. Die C. A. GmbH war Teil einer von A1 M. F und A2 M. F. geführten Firmengruppe. Sie hatte mit der C. H. GmbH einen Betriebsführungsvertrag geschlossen (Bd. III, Bl. 704 ff. d. A.), wonach die betriebliche Leitung durch die C. H. GmbH erfolgen sollte. Im Sommer 2009 fiel die C.-Firmengruppe in Insolvenz. Die C. A. GmbH stellte am ... Juli 2009 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am ... Oktober 2009 vom Amtsgericht ... eröffnet. Insolvenzverwalter sowohl der C. A. GmbH als auch der übrigen Gesellschaften der Firmengruppe war seit Ende 2009 der Nebenintervenient.
Bei der Beklagten bestand seit Februar 2005 eine D.-Versicherung. Versicherungsnehmer war ursprünglich die C. A. GmbH (Versicherungsschein vom 18. Februar 2005, Anlage B 3, Bd. I, Bl. 138 f. d. A.). Nach einer beabsichtigten Neuordnung der Versicherungsverhältnisse der C.-Firmengruppe wurde unter dem 27. Juli 2006 mit gleicher Versicherungsnummer wie zuvor ein neuer Versicherungsschein ausgestellt (Anlage B 16, Bd. III, Bl. 623 f. d. A.), der als Versicherungsnehmerin die C. H. GmbH auswies. Nach dem Versicherungsschein sollte sich der Versicherungsschutz darüber hinaus u. a. auf die Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin sowie die Geschäftsführer weiterer "Tochtergesellschaften (i. S. vom § 1 Ziff. 1 AVB-O) der Versicherungsnehmerin" erstrecken; zu den dabei namentlich aufgeführten Gesellschaften gehörte auch die C. A. GmbH H. Vertragsbestandteil waren u. a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen (AVB-O) in der Fassung HV 40/07 (Anlage K 1, Bd. I, Bl. 19 ff. d. A.; im Folgenden: AVB-O). Unter dem 23. September 2009 wurde - wiederum unter gleicher Versicherungsnummer - ein Nachtragsversicherungsschein ausgestellt, wonach die Versicherungssumme pro Versicherungsfall und die Höchstleistung pro Versicherungsjahr von zuvor 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht wurden (Anlage K 2, Bd. I, Bl. 24 f. d. A.). Nach § 1.2 AVB-O bietet die Beklagte aus dem Vertrag als Versicherer "Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden". Gemäß § 1.1 i. v. m. § 1.2 Satz 1 AVB-O erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Tätigkeit von natürlichen Personen als Mitglied der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin und deren Tochtergesellschaften als versicherte Personen. In § 1.2 Satz 2 AVB-O werden "Tochtergesellschaften" i. S. des Vertrags als solche Gesellschaften definiert, an denen die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte hält oder sie nachweislich beherrscht. Nach § 8.1 AVB-O kann der Anspruch auf Versicherungsschutz nur von den versicherten Personen geltend gemacht werden. Der Versicherungsschutz umfasst gemäß § 3.1 und § 3.2 a) AVB-O sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, die während der Dauer des Vertrags gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AVB-O (insbes. § 3.1 c), § 3.5, § 3.6, § 3.7 a), c) und e) sowie § 6.4 und § 6.5) verwiesen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 (Anlage K 3, Bd. I, Bl. 28 f. d. A.) machte der Nebenintervenient gegenüber dem Kläger unter Fristsetzung bis 23. Oktober 2012 einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG in Höhe von 24.678.682,88 € geltend. Zur Begründung führte er aus, es handele sich dabei um die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C. A. GmbH am ...01.2009 von deren Geschäftskonten bis zur Insolvenzantragstellung am ... Juli 2009 abgeflossenen Beträge. In gleicher Weise nahm der Nebenintervenient auch weitere Organe der Versicherungsnehmerin und anderer Gesellschaften der Firmengruppe in Anspruch, die im Versicherungsschein als Mitversicherte aufgeführt waren. Die Gesamtsumme der erhobenen Forderungen belief sich auf rund 73,44 Mio. Euro.
Mit Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2012 (Anlage K 4, Bd. I, Bl. 30 f. d. A.) wies der Kläger die Zahlungsaufforderung zurück und erklärte, er gehe derzeit davon aus, dass der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht bestehe. Nachdem der Nebenintervenient unter dem 29. Oktober 2012 seine Zahlungsaufforderung wiederholt hatte, zeigte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2012 (Anlage K 15, Bd. I, Bl. 31 f. d. A.) gegenüber der Beklagten die Inanspruchnahme an und bat um Zusage von Deckungs- und Abwehrrechtsschutz. Die Beklagte vertrat zunächst mit Schreiben vom 6. und 27. Dezember 2012 (Anlagen K 6 und K 9, Bd. I, Bl. 32 und 36 d. A.) unter Bezugnahme auf § 3.2 c) AVB-O die Auffassung, Versicherungsschutz werde wegen einer gegenüber dem Nebenintervenienten am 21. November 2012 aufgrund Prämienverzugs erklärten Kündigung des Versicherungsvertrags (Bd. I, Bl. 39 d. A.) nicht mehr geschuldet. Dem trat der Kläger u. a. mit Anwaltsschreiben vom 7. Januar 2013 (Anlage K 10, Bd. I, Bl. 40 f. d. A.) entgegen. Nachdem zwischenzeitlich auch der Nebenintervenient die insgesamt erhobenen Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hatte, teilte diese durch Anwaltsschreiben vom 19. Februar 2013 (Anlage K 4, Bd. I, Bl. 42 d. A., und Anlage 2, Bd. IV, Bl. 742 f. d. A.) gegenüber dem Kläger und dem Nebenintervenienten mit, dass nach interner Überprüfung nunmehr davon ausgegangen werde, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch dem Grunde nach bedingungsgemäß unter den bestehenden Versicherungsvertrag falle, und kündigte die weitere inhaltliche Aufarbeitung der Sache an. Es schlossen sich Schriftverkehr und Gespräche der Beklagtenvertreter mit dem Klägervertreter einerseits und dem Nebenintervenienten andererseits an.
Der Klägervertreter forderte von der Beklagten Übernahme der durch seine Tätigkeiten gegenüber dem Nebenintervenienten und der Beklagten angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten, was die Beklagte unter Verweis auf § 3.7 a) und § 6.5 AVB-O ablehnte. Der Bevollmächtigte des Klägers erstellte sodann unter dem 29.04.2013 (Anlage K 15, Bd. I, Bl. 49 d. A.) eine anwaltliche Kostenrechnung über 56.244,16 € für die außergerichtliche Interessenvertretung bei der Klärung der Einstandspflicht der Beklagten (1,5-Gebühr aus 10 Mio. Euro zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) sowie unter dem 8. Juli 2013 (Anlage K 14, Bd. I, Bl. 48 d. A.) eine Kostenrechnung über 161.950,43 € für die außergerichtliche Anspruchsabwehr gegenüber dem Nebenintervenienten (1,8-Gebühr aus 24,678 Mio. Euro zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
Mit der unter dem 8. Juli 2013 eingereichten Klage hat der Kläger Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus der Rechnung über 161.950,43 € und Zahlung der 56.244,16 € an seinen Rechtsschutzversicherer verlangt (Klaganträge zu 1. und 3. der Klagschrift, Bd. I, Bl. 11 d. A.), ferner Zahlung weiterer 2.990,47 € und 2.028,36 € an den Rechtsschutzversicherer aufgrund entsprechender anwaltlicher Kostenrechnungen des Klägervertreters für die jeweiligen Aufforderungen zur Gewährung von Rechtsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Klaganträge zu 2. und 4. der Klageschrift).
Die Beklagte hat im Rechtsstreit zunächst u. a. eingewandt, nach dem Versicherungsvertrag seien angefallene außergerichtliche Anwaltskosten nicht zu ersetzen. Außerdem hat sie verschiedene gebührenrechtliche Einwendungen erhoben und Leistungsfreiheit wegen Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 (Bd. II, Bl. 311/313 d. A.) hat die Beklagte ergänzend erklärt, sie vertrete nunmehr auch die Auffassung, dass die gegen den Kläger erhobene Forderung aus § 64 Satz 1 GmbHG schon dem Grunde nach nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei, weil es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen nicht versicherten Ersatzanspruch eigener Art handele. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 (Bd. III, Bl. 499 d. A.) seine Klage dahingehend erweitert, dass festgestellt werden möge, dass der durch den Nebenintervenienten mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 geltend gemachte Anspruch bedingungsgemäß unter die bei der Beklagten bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fällt (Klagantrag zu 7. in ursprünglicher Fassung).
In der Folge hat die Beklagte im Rechtsstreit sodann des Weiteren die Ansicht vertreten, der Kläger sei nicht Mitversicherter des Versicherungsvertrags, weil die C. A. GmbH keine Tochtergesellschaft der C. H. GmbH i. S. von § 1.2 Satz 2 AVB-O sei; zudem sei dem Kläger eine wissentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, und es liege ein Fall des § 109 VVG vor.
Im Dezember 2014 brach die Beklagte die bis dahin mit dem Nebenintervenienten geführten außergerichtlichen Verhandlungen ab. Der Nebenintervenient übermittelte nunmehr den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers den Entwurf einer gegen den Kläger und die Beklagte gerichteten Klagschrift vom 9. Dezember 2014 (Anlage K 36, Bd. III, Bl. 654 ff. d. A.) betreffend eine Forderung von 24,184 Mio. Euro. Dies nahm der Kläger zum Anlass, ohne Beteiligung der Beklagten mit dem Nebenintervenienten am 9. Januar 2015 einen Vergleich zu schließen (Anlage K 34, Bd. III, Bl. 646 ff. d. A.) und in Erfüllung einer darin übernommenen Verpflichtung am 15. Januar 2015 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 7 Mio. Euro abzugeben (Anlage K 35, Bd. III, Bl. 650 d. A.).
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 (Bd. III, Bl. 639 und 642 d. A.) seinen bisherigen Klagantrag zu 7. (Feststellung) dahingehend abgeändert, dass er nunmehr Freistellung von der Verbindlichkeit in Höhe von 7 Mio. Euro aus dem notariellen Schuldanerkenntnis (neuer Klagantrag zu 7.) verlangt und ferner Freistellung von weiteren Anwaltsgebühren in Höhe von 199.190,53 € (Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr aus 24,184 Mio. Euro zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) gemäß Rechnung vom 20. Januar 2015 (Anlage K 38, Bd. III, Bl. 717 d. A.) begehrt hat (Klagantrag zu 8.). Die weitere anwaltliche Gebührenforderung hat der Kläger damit begründet, dass er nach der Übermittlung des Entwurfs der Klagschrift seinem Bevollmächtigten ein entsprechendes Prozessführungsmandat habe erteilen müssen.
Am 21. Januar 2015 fand vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung statt, die wegen der angekündigten Klagänderung und -erweiterung zunächst ohne Antragstellung vertagt wurde (Bd. III, Bl. 636 d. A.). Am 6. März 2015 erklärte der Nebenintervenient seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers (Bd. IV, Bl. 724 ff. d. A., i. V. mit Bl. 754 und Bl. 756 d. A.). Unter dem 29. April/5. Mai 2015 schlossen der Nebenintervenient und die Beklagte außergerichtlich einen Gesamtvergleich über eine Zahlung der Beklagten von 3 Mio. Euro zur Abgeltung aller im Raum stehenden Forderungen gegen die Versicherungsnehmerin und sämtliche mögliche Mitversicherten des D.-Vertrages (Anlage B 18, Bd. IV, Bl. 803 ff. d. A.). Die Zahlungspflicht wurde von der Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen. In dem Vergleich wurden auch die im vorliegenden Rechtsstreit entstandenen Kosten des Nebenintervenienten abschließend geregelt.
Am 21. Oktober 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt (Bd. IV, Bl. 844 d. A.). Nach dem Aufruf der Sache wurde dabei zunächst erfolglos über einen Vergleichsschluss zwischen dem Kläger und der Beklagten verhandelt. Sodann haben der Kläger und die Beklagte übereinstimmend den Klagantrag zu 7. i. d. F. des Schriftsatzes vom 20. Januar 2015 für erledigt erklärt. Der Kläger hat die Klaganträge zu 1. bis 4. und 8. gestellt und die Beklagte insoweit Klagabweisung beantragt.
Nach dem Termin nahmen der Kläger und die Beklagte erneut Vergleichsverhandlungen auf, die mit der Feststellung eines Vergleichs durch landgerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember 2015 (Bd. IV, Bl. 875 f. d. A.) endeten. Darin verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 9.189,45 € brutto auf die Klaganträge zu 2., 3. und 4. und von 25.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf den Klagantrag zu 8., was nach einem Vermerk im Vergleichstext einem Verhältnis von 15 : 85 % der jeweiligen Forderungen entspricht; die Kostenentscheidung sollte gemäß § 91 a ZPO vom Landgericht getroffen werden.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 (Bd. IV, Bl. 880 d. A.) entschied das Landgericht, dass der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten. Den Streitwert setzte das Landgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2016 (Bd. IV, Bl. 885 a d. A.) für die Zeit ab 22. Januar 2015 auf bis 8,5 Mio. Euro fest.
Gegen den Beschluss vom 21. Januar 2016 wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, bei der Kostenverteilung müsse die von der Beklagten in dem Vergleich mit dem Nebenintervenienten übernommene Zahlung in Höhe von 3 Mio. Euro berücksichtigt werden. Damit habe die Beklagte ihre grundsätzliche Einstandspflicht zugestanden, weshalb der Kläger mit seinem Interesse an der Feststellung einer dahingehenden Einstandspflicht voll durchgedrungen sei.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels und verteidigt die landgerichtliche Kostenverteilung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zitierten Sitzungsprotokolle und Beschlüsse verwiesen.
B)
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist unbegründet. Die Kostenverteilung des Landgerichts ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
I.
Da der von den Parteien mit gerichtlicher Bestätigung geschlossene Vergleich auf die dadurch erledigten Hauptsacheanträge zu 1. bis 4. und 8. beschränkt und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in Nr. 2 des Vergleichs ausdrücklich und umfassend gemäß § 91 a ZPO dem Gericht vorbehalten worden ist, hatte das Landgericht nach der genannten Bestimmung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des gerichtlichen Vergleichs zu entscheiden. Hiervon ausgenommen waren lediglich die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten, da für diese bereits in dem Vergleich vom 29. April/5. Mai 2015 eine gesonderte Regelung getroffen worden war, die nach ihrem Inhalt abschließend sein und auch zugunsten des Klägers des hiesigen Rechtsstreits wirken sollte.
II.
Für die Ermittlung der Kostenquote nach § 91 a ZPO bildet grundsätzlich nicht das vergleichsweise Nachgeben der Parteien den Maßstab der Verteilung, sondern der bisherige Sach- und Streitstand, insbesondere also die danach zu beurteilende Erfolgsaussicht der Klage; lediglich im Rahmen des billigen Ermessens kann dabei auch der Umfang des wechselseitigen Nachgebens berücksichtigt werden (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 98 Rn. 4 i. V. mit § 91 a Rn. 48, jeweils m. w. N.).
1. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil das Landgericht für die Kostenverteilung den übereinstimmend erledigten Klagantrag zu 7. völlig außer Betracht gelassen hat, ob dieser mit einem Einzelwert von 7 Mio. den ganz überwiegenden Teil der bis zu der Teilerledigungserklärung bereits vollständig angefallenen gerichtlichen und außergerichtliche Kosten nach dem festgesetzten Gesamtstreitwert von bis 8,5 Mio. ausgelöst hat.
2. Gleichwohl besteht im Ergebnis kein Anlass zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung des geänderten Klagantrags zu 7. hätte die Klage mit dem Begehren auf Freistellung des Klägers von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 7 Mio. Euro gegenüber der C. A. GmbH voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
a) Für die rechtliche Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche aus dem D.-Vertrag gilt das VVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, weil der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 2 EGVVG).
b) Der Freistellungsanspruch aus § 100 VVG i. V. mit § 3 Nr. 1 AVB-O, der dem Kläger gegen die Beklagte zustehen würde, wenn er Mitversicherter der von der C. H. GmbH geschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gewesen wäre, der vom Nebenintervenienten gegen ihn erhobene Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG gemäß § 1 Nr. 2, § 3 Nr. 7 AVB-O inhaltlich und der Versicherungsfall gemäß § 3 Nr. 2 a) und c) Satz 1, 2 AVB-O auch zeitlich vom Versicherungsschutz umfasst wäre und kein Leistungsausschlussgrund nach § 4 Nr. 1 AVB-O vorläge, wird erst dann fällig, wenn der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (§ 106 Satz 1 VVG). Das war hier noch nicht der Fall.
aa) Ein rechtskräftiges Urteil gegen den Kläger existiert nicht.
bb) Auch ein Vergleich oder Anerkenntnis i. S. von § 106 Satz 1 VVG liegt nicht vor.
(1) Weder der zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten geschlossene außergerichtliche Vergleich vom 9. Januar 2015 noch das darauf beruhende notarielle Schuldanerkenntnis vom 15. Januar 2015 binden die Beklagte. Denn wenn der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen vom Dritten erhobenen Anspruch ohne Abstimmung mit dem Versicherer anerkennt oder sich vergleicht, wie es hier der Kläger getan hat, darf der Versicherer die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs eigenständig prüfen. War der Versicherungsnehmer oder Versicherte zu dem Anerkenntnis oder der vergleichsweise übernommenen Schuld haftungsrechtlich nicht verpflichtet, ist der Versicherer nur im Umfang der wahren Rechtslage gebunden; es geht zu Lasten des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten, wenn er dem Dritten mehr versprochen hat, als diesem zusteht (vgl. Schimikowski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 105 Rn. 4; Brügge in: Gräfe/Brügge, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl., Teil A, Rn. 99). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer seiner Verpflichtung aus § 100 VVG zur Gewährung von Abwehrrechtsschutz nicht nachgekommen ist (Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 106 Rn. 10; Schimikowski, a. a. O., § 105 Rn. 4 und § 106 Rn. 4; Brügge, a. a. O., Teil A, Rn. 101 m. w. N.).
(a) Eine unberechtigte Deckungsverweigerung durch die Beklagte gegenüber dem Kläger lässt sich nicht feststellen. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 (S. 6 f. - Bd. IV, Bl. 826 f. d. A. -) zitierte telefonische Erklärung eines Mitarbeiters der Beklagten gegenüber einem Vertreter des Nebenintervenienten vom 5. Dezember 2015, wonach eine vergleichsweise Regelung außergerichtlich nicht mehr in Betracht komme, der Versicherer die Verhandlungen abbreche und seitens des Nebenintervenienten geklagt werden solle, kann nicht als Deckungsverweigerung im versicherungsvertraglichen Verhältnis zwischen Beklagter und Kläger aufgefasst werden. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 (S. 5 - Bd. IV, Bl. 841 d. A. -) unwidersprochen darauf hingewiesen, dass dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine förmliche Deckungsverweigerung mitgeteilt worden ist.
Auch der Umstand, dass die Beklagte in den im vorliegenden Rechtsstreit gewechselten Schriftsätzen schon ab März 2014 dem Kläger gegenüber auch deckungsrechtliche Einwendungen erhoben hat, ist noch nicht als Deckungsverweigerung i. S. einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung zu bewerten. Denn diese Einwände waren zunächst auf die streitgegenständlichen konkreten Zahlungsansprüche sowie das allgemeine Feststellungsbegehren des Klägers beschränkt. Zeitgleich führte die Beklagte noch bis Dezember 2014 die außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Nebenintervenienten fort. Wie sich die Beklagte im Falle einer Klag-erhebung des Nebenintervenienten gegenüber dem Kläger verhalten würde, war deshalb noch völlig offen. Dass sich die Beklagte an die vorläufige Zusage der Gewährung von Abwehrdeckung aus ihrem Schreiben vom 19. Februar 2013 (Anlage K 11, Bd. I, Bl. 42 d. A.) nicht länger gebunden halten wollte, kann deshalb nicht festgestellt werden.
(b) Für das Bestehen des vom Nebenintervenienten geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG in Höhe von mindestens 7 Mio. Euro ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig, denn die Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass ohne den vom Kläger geschlossenen Vergleich mit dem Nebenintervenienten gegen ihn ein entsprechender Anspruch bestanden hätte (Schriftsatz vom 11. Juni 2015, S. 6 oben/Bd. IV, Bl. 793 d. A.). Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen aber nicht mit Substanz dargetan. Vielmehr hat er mit der Klagschrift sein außergerichtliches Schreiben vom 19. Oktober 2012 (Anlage K 4, Bd. I, Bl. 30 f. d. A.) vorgelegt, mit dem er die Ansprüche als nach Grund und Höhe unberechtigt zurückgewiesen hatte. In den folgenden Schriftsätzen des vorliegenden Rechtsstreits hat er mehrfach ausgeführt, dies sei aufgrund ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt (weshalb nämlich der angesetzte Gebührensatz von 1,8 für die betreffende außergerichtliche Tätigkeit seiner anwaltlichen Bevollmächtigten [Klagforderung zu 1.] sachlich gerechtfertigt sei). Auch in der Präambel des Vergleichs vom 9. Januar 2015 hat der Kläger nochmals dargelegt, er teile die Auffassung des Nebenintervenienten nicht, trotz der intern beschränkten Zuständigkeit für technische Fragen zumindest ab Anfang April 2009 als Geschäftsführer zur Überprüfung der Liquiditäts- und Überschuldungssituation der C. A. GmbH verpflichtet gewesen zu sein; er hat ferner ausdrücklich ausgeführt, den Vergleich nur ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Aufrechterhaltung seines vorgenannten abweichenden rechtlichen Standpunkts zu schließen.
Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit dem Freistellungsanspruch aus dem geänderten Klagantrag zu 7. nur Erfolg haben können, wenn er im Einzelnen dargelegt hätte, ab wann die C. A. GmbH zahlungsunfähig bzw. überschuldet war und er als technischer Geschäftsführer dies hätte erkennen können; ferner hätte dargetan werden müssen, welche der vom Nebenintervenienten beanspruchten Einzelbeträge als in diesen Zeitraum fallende Zahlungen bzw. Masseschmälerungen i. S. des § 64 Satz 1 GmbHG zu qualifizieren waren. Entsprechenden Vortrag hat der Kläger jedoch nicht gehalten. Ein Freistellungsanspruch im Umfang von 7 Mio. Euro gegen die Beklagte bestand deshalb aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses und des zuvor geschlossenen Vergleiches nicht.
(2) Der von der Beklagten selbst mit dem Nebenintervenienten am 29. April/5. Mai 2015 geschlossene Vergleich über eine Abgeltungszahlung von 3 Mio. Euro erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 106 Satz 1 VVG. Denn auch die Übernahme dieser Zahlungspflicht erfolgte ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und diente im Übrigen zur Gesamtabgeltung sämtlicher etwaiger Ansprüche des Nebenintervenienten gegen alle möglicherweise Mitversicherten des Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrags.
(3) Auch das vorgerichtliche Schreiben der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 19. Februar 2013 (Anlage K 11, Bd. I, Bl. 42 d. A.) stellt schließlich kein Anerkenntnis der Beklagten i. S. von § 106 Satz 1 VVG dar. Denn anders als im Bereich der Rechtsschutzversicherung kann bei einer Haftpflichtversicherung eine Rechtsschutzzusage des Versicherers in der Regel nicht dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auch Freistellung zusagt (vgl. Lange in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl., Teil E, Rn. 148). Schon gar nicht ist damit ein Anerkenntnis der Haftpflichtforderung des Geschädigten in einer bestimmten Höhe verbunden.
c) Im Verhältnis zu dem vom Landgericht festgesetzten Gesamtstreitwert von bis 8,5 Mio. Euro rechtfertigt aber allein das voraussichtliche Teilunterliegen des Klägers in Höhe eines Teilbetrages von 7 Mio. Euro bereits die vom Landgericht festgelegte Kostenverteilung von (gerundet) 85 % zum Nachteil des Klägers für die Gerichts-kosten sowie die anwaltlichen Verfahrens- und Terminsgebühren.
3. Entsprechendes gilt für die anwaltlichen Vergleichsgebühren. Zwar war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Klagantrag zu 7. bereits in der Hauptsache erledigt. Es spricht jedoch einiges für die Annahme der Beklagten, dass der Kläger auch mit den restlichen Klagansprüchen zu 1. bis 4. und 8. keinen Erfolg gehabt hätte, weil der vom Nebenintervenienten gegen den Kläger erhobene Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG kein vom Versicherungsvertrag erfasster Haftpflichtanspruch ist (vgl. dazu im Einzelnen und mit näherer Begründung: Lange, a. a. O., Teil E, Rdnrn. 90 bis 95 m. w. N.). Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung zu dieser Rechtsfrage liegt allerdings - soweit ersichtlich - bislang nicht vor. Bei der summarischen Prüfung für die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung sind aber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären (vgl. Hüßtege, a. a. O., § 91 a Rn. 48 m. w. N.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht insoweit im Rahmen des billigen Ermessens den Umfang des gegenseitigen Nachgebens in dem gerichtlich bestätigten Vergleich der Parteien berücksichtigt hat.
Gleiches gilt im Übrigen ergänzend auch für den für erledigt erklärten Hilfsantrag zu 7., wobei hier die Beklagte in dem Vergleich mit dem Nebenintervenienten sogar im Umfang von lediglich knapp 5 % (3 Mio. € : 73,44 Mio. €) nachgegeben hat.