Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.04.2016, Az.: 7 W 68/15 (L)

Anpassung einer Altenteilsverpflichtung wegen erheblichen Rückgangs der Leistungsfähigkeit des Hofes; Abänderung eines in einem Hofübergabevertrag vereinbarten Baraltenteils

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.04.2016
Aktenzeichen
7 W 68/15 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 20364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0411.7W68.15L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lehrte - 07.07.2015 - AZ: 13 Lw 28/14

Amtlicher Leitsatz

1. Altenteilsverpflichtungen sind unter zumutbaren Anstrengungen vorrangig zu erfüllen.

2. Es ist grundsätzlich möglich, Altenteilsverpflichtungen bei wesentlichen Änderungen der für die Anspruchsbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Voraussetzung für eine Anpassung sind erhebliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anspruchsverpflichteten oder in der Leistungsfähigkeit des Hofes, aus dem das Altenteil zu zahlen ist.

3. Der Hofeigentümer kann sich nicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse berufen, wenn er den erheblichen Rückgang der Leistungsfähigkeit des Hofes selbst schuldhaft verursacht hat oder wenn schon bei Begründung des Altenteils ein Verbrauch der Hofsubstanz in Betracht kam.

4. Eine Auskunftspflicht i.S.d. § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass Grund zur Annahme besteht, dass die bisherigen Auskünfte unvollständig sind. Dafür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lehrte - Landwirtschaftsgericht - vom 07.07.2015 - 13 Lw 28/14 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.732,15 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um ein Baraltenteil der Antragstellerin. Sie sind Mutter (Antragstellerin) und Sohn (Antragsgegner), der den Hof innehat. Die Parteien haben bereits vor dem Senat im Verfahren 7 W 120/09 am 15. März 2010 einen Vergleich geschlossen, mit dem sich der Antragsgegner verpflichtete, der Antragstellerin ein Baraltenteil zu zahlen.

Im vorliegenden Verfahren setzt die Antragstellerin voraus, dass es dem Antragsgegner wirtschaftlich besser gehen müsse, weshalb sie entsprechende Auskünfte erreichen möchte, um danach weitergehende Zahlungen des Antragsgegners geltend machen zu können. Der Antragsgegner tritt dem entgegen und meint, er zahle ohnehin schon mehr als geboten; der Hof sei nicht mehr leistungsfähig, weshalb der bereits festgesetzte Betrag auf 0,00 €.herabzusetzen sei.

Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts/Landwirtschaftsgerichts Lehrte vom 7. Juli 2015, mit dem die jeweiligen Anträge der Parteien zurückgewiesen worden sind.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der im Hofübergabevertrag vom 2. Juli 1993 (Anlage K 1, Bl. 10 f. d.A.) vereinbarte Baraltenteil (Ziffer III. dort, Bl. 11 d.A.) in Höhe von monatlich 450,00 DM müsse abgeändert werden gemäß § 323 ZPO aufgrund der Vereinbarung im vorletzten Absatz von Ziffer III. des Hofübergabevertrags (Bl. 12 untere Hälfte d.A.). Dort ist Bezug genommen worden auf den Bedarf der Berechtigten und/oder die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten. Die Antragstellerin geht mangels eigener Erkenntnisse über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners davon aus, dass sich wesentliche Verbesserungen zugunsten des Antragsgegners ergeben haben müssten. Um diese überprüfen zu können, sei die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zwingend in Erfahrung zu bringen (Bl. 88 d.A.). Im Übrigen macht die Antragstellerin Rückstände geltend, die allerdings zwischenzeitlich immer wieder ausgeglichen worden sind (Bl. 89 d.A.). Die Antragstellerin hält überdies die bisher erteilten Auskünfte des Antragsgegners - auch im vorliegenden Verfahren - grundsätzlich für unzureichend (vgl. Bl. 115 d.A.). Sie behauptet, der Hof sei leistungsfähig genug, um die erstrebte Erhöhung des Baraltenteils zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin beantragt,

a) der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über seine laufenden Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit sowie aus sämtlichen Einnahmen, nämlich aus der Vermietung und Verpachtung von Ländereien und von Wohn- und Gewerbeeinheiten auf dem Hof, eingetragen im Grundbuch von W. Blatt ..., insbesondere aus seinem Arbeitsverhältnis bei der B., und zwar durch Vorlage der letzten 12 Verdienstbescheinigungen als angestellter Arbeiter bei der B. sowie im Hinblick auf die Hofeinnahmen durch Vorlagen der Einkommensteuerbescheide und Einkommensteuererklärungen, die der Antragsgegner für die Jahre 2011, 2012 und 2013 abgegeben bzw. erhalten hat, wobei die Pachteinnahmen der Ländereien des vorgenannten Hofes, die Mieteinnahmen der beiden Mietwohnungen in den Räumen der ehemaligen Gaststätte, mögliche Mieteinnahmen aus der ehemals von der Antragstellerin bewohnten Wohnung sowie Mieteinnahmen des oberen Teils des Anbaus durch Vorlage der entsprechenden Pacht- und Mietverträge gesondert noch zu belegen sind;

b) an die Antragstellerin einen bis einschließlich Juli 2015 aufgelaufenen Rückstand auf den Baraltenteil in Höhe von 143,15 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit Zustellung der Beschwerde der Antragstellerin zu zahlen;

c) an die Antragstellerin ab August 2015, zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Werktag eines jeden Monats einen Baraltenteil in Höhe von 293,15 € zu zahlen;

d) nach Auskunftserteilung zu a) die Richtigkeit der Auskünfte ggf. auch eidesstattlich zu versichern;

e) nach Erfüllung der Anträge zu a) und ggf. d) an die Antragstellerin ab März 2014 einen noch näher zu beziffernden und über 293,15 € hinausgehenden Baraltenteil zu zahlen;

f) an die Antragstellerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts ... in Höhe von 571,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 02.10.2014 zu zahlen;

sowie

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lehrte - Landwirtschaftsgericht - vom 7. Juli 2015 das Baraltenteil der Antragstellerin auf 0,00 € abzusenken;

sowie

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, im Hofübergabevertrag sei keine Auskunftspflicht bestimmt worden. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf bestehe ebenfalls nicht. Zudem hält der Antragsgegner das Begehren der Antragstellerin für unsubstantiiert. Diese müsste schon dem Grund nach vortragen, woraus sich die angenommene geänderte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ergeben sollte. Entsprechende Umstände würden von der Antragstellerin nicht einmal behauptet. Ihr Vortrag erschöpfe sich lediglich in irgendwelchen Vermutungen. Der Antragsgegner beruft sich überdies auf ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 30. Oktober 2014 (vgl. Bl. 161 f. d.A.). Danach sei der Hof insgesamt nicht mehr wirtschaftlich betreibbar. Aus ihm könne das Altenteil nicht erwirtschaftet werden. Die Zahlung eines Altenteils in Höhe von 293,15 € im Monat sei nicht möglich. Deshalb müssten nicht nur die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen werden, es sei auch insgesamt das Altenteil auf 0,00 € herabzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 (Bl. 181 f. d.A.).

II.

Beiden Beschwerden bleibt der Erfolg versagt.

A. Die Beschwerde der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Die Anträge zu a) und d) sind unbegründet.

Mit dem Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antrag zu a) - die Auskunftserteilung - auf reine Ausforschung gerichtet und insgesamt nicht begründet ist. Das betrifft damit ebenfalls die darauf bezogene eidesstattliche Versicherung gemäß Buchstabe d).

a) Nach ständiger Rechtsprechung (so OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2013 - 28 U 59/10, juris-Rdnr. 90 mwN) besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (s. nur BGH; Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, BeckRS 2001 30181289 = BGHZ 148, 27ff.; BGH, VU v. 17.07.2002, VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 [BGH 17.07.2002 - VIII ZR 64/01]). Dabei kann sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB auch auf Umstände erstrecken, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft überprüfen zu können. Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen (BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 291/98, BeckRS 2001 30181289).

Eine reine "Ausforschung" ist im Rahmen einer Auskunftsklage nicht zulässig (so für das Arzneimittelrecht kürzlich BGH, Urt. v. 12.05.2015 - VI ZR 328/11, NJW 2015, 2592, insb. Rdnr. 12). Demnach muss derjenige, der Auskunft begehrt, zunächst die Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Diese vom Bundesgerichtshof für das Arzneimittelrecht getroffene Wertung lässt sich insoweit verallgemeinern, als für einen konkreten Sachverhalt, der noch eher einer genauen Beurteilung zugänglich ist, als die Wirkung eines Arzneimittels, ebenfalls wenigstens Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden müssen, die den Schluss nahelegen, dass die bislang erhaltenen Auskünfte nicht stimmen oder neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentlich andere Beurteilung der Verhältnisse nahelegen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 259 Abs. 2 BGB setzt eine Auskunftspflicht (dort durch eidesstattliche Versicherung) voraus, dass "Grund zur Annahme besteht", dass die bisherigen Auskünfte unvollständig sind (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 259 Rdnr. 13). Dafür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte (OLG München, Urt. v. 13.01.2016 - 7 U 2097/15, juris-Rdnr. 44, 45).

Eine Abänderung eines in einem Hofübergabevertrag vereinbarten Baraltenteils kann zwar - dazu noch näher folgend unter Ziffer 3 - gem. § 242 BGB verlangt werden; Voraussetzung ist aber stets, dass sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses des Verpflichteten geändert haben (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen//Haarstrich, HöfeO, 11. Aufl. § 14 Rdnr. 33). Das sind tatsächliche Umstände. Für solche Umstände ist grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet, wer daraus für sich günstige Folgen und Ansprüche herleiten möchte - hier also die Antragstellerin.

Eine reine Ausforschung ist darüber hinaus auch unzulässig, wenn sie im Rahmen einer Klage mittels eines Beweisantritts verfolgt würde. Ein Beweisantritt ist unzulässig, wenn er nicht unmittelbar (oder beim Indizienbeweis wenigstens mittelbar) dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., vor 284 Rdnr. 8c mwN). Typisch dafür ist die Behauptung einer Tatsache "ins Blaue hinein", wobei allerdings bei der Annahme von Willkür Zurückhaltung geboten ist (aaO.). Entscheidend ist im Ansatz, ob es tatsächlich Anhaltspunkte für die Behauptung gibt; im Zweifelsfall ist Gelegenheit zu geben, den Vortrag zu vertiefen (aaO. und Rdnr. 8d mwN).

b) Das Auskunftsverlangen der Antragstellerin ist dementsprechend willkürlich. Es wäre zunächst ihre Sache, wenigstens die tatsächlichen Umstände vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen, aus denen sich eine Verbesserung der wirtschaftlichen Umstände auf Seiten des Antragsgegners ergeben soll oder auch nur könnte. Hierfür bedarf es gewisser Indizien aus den Lebensumständen, den Hofverhältnissen oder der persönlichen Lebenssituation des Antragsgegners. Solche Kenntnisse zu erlangen ist der Mutter des Antragsgegners nicht von vornherein unmöglich.

In dieser Hinsicht sind aber von ihr keine Anstrengungen unternommen worden. Die Antragstellerin behauptet stattdessen einfach, solche Kenntnisse nicht erhalten zu können, weshalb sie den entsprechenden Antrag stellen müsste. Warum aber überhaupt der Verdacht besteht, dass sich die Verhältnisse verbessert haben könnten, bleibt unerklärt. In der Antragsschrift heißt es dazu lediglich, es sei "ferner davon auszugehen, dass sich die Einnahmen des Beklagten [Antragsgegners] aus dem Hof wesentlich verbessert haben" (Bl. 6 d.A.). Worauf die Antragstellerin diese Annahme gründet, legt sie nicht dar. Das ist somit für den Senat nicht belastbar.

Umso mehr gilt das, als der Antragsgegner tatsächlich mit Hilfe des Privatgutachtens seine persönlichen Lebensumstände und die Verhältnisse des Hofes zumindest nachvollziehbar dargelegt hat, auch wenn es sich insoweit nur um Parteivortrag handelt. Damit wäre aber die Antragstellerin in der Pflicht, Tatsachen vorzutragen, die die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nahe legen. Hierzu gibt es in der Akte keinen Vortrag. Die Antragstellerin hat die überzeugende Begründung des Amtsgerichts nicht erschüttern können, sondern lediglich ihren Vortrag wiederholt. Die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss (dort unter Buchstabe B. S. 5 des Beschlusses, Bl. 81 d.A.) bleiben demgegenüber zutreffend. Der Senat tritt ihnen bei.

2. Der im Beschwerdeverfahren modifiziert gestellte Antrag zu b) hat ebenfalls keinen Erfolg. Hier besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weshalb dieser Antrag unzulässig ist. Soweit es um die Rückstände geht, weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass diese laufend ausgeglichen würden, wenn auch wiederholt schleppend. Eine eigenständige Titulierung ist trotzdem nicht geboten, weil die Antragstellerin insoweit bereits ihren Anspruch aus dem notariellen Hofübergabevertrag und dem vor dem Senat im Verfahren 7 W 120/09 geschlossenen Vergleich tituliert vorliegen hat.

3. Die Anträge zu c) und e) sind unbegründet.

a) Es ist zwar grundsätzlich möglich, Altenteilsverpflichtungen bei wesentlichen Änderungen der für die Anspruchsbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen//Haarstrich, HöfeO, 11. Aufl. § 14 Rdnr. 33). Dabei kommt es auf Seiten des Anspruchsverpflichteten - hier des Antragsgegners - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes an, aus dem das Altenteil zu zahlen ist. Voraussetzung wären insoweit aber erhebliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. der Leistungsfähigkeit des Hofes (vgl. dazu Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 63 - 70; Senat, Beschluss vom 20. August 2001 - 7 W 34/01 (L), RdL 2002, 103, insbesondere Rdnr. 14 f. und 23 f., in Kopie jeweils auch im Senatsheft). Auch nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12, NJW-RR 2014, 129, Rdnr. 20) ist zwar eine Anpassung eines aus einem Hofübergabevertrag begründeten Rentenanspruchs gemäß § 323 ZPO möglich, erfordert aber gleichfalls eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse.

b) Im Sinne der Antragstellerin lässt sich damit eine Abänderung nicht begründen. Es obläge zunächst ihr, die entsprechenden Umstände und Tatsachen vorzutragen, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten, sie müsste dies auch unter Beweis stellen. Das ist indes nicht geschehen. Stattdessen gibt es nur den - wie ausgeführt unbegründeten - Ausforschungsantrag.

Auf Vermutungen kann der Senat - wiederum mit dem Amtsgericht - eine Abänderung nicht gründen. Dabei wäre auch überhaupt nicht darstellbar, warum und in welcher Höhe konkret der Antragsgegner zu weitergehenden Zahlungen verpflichtet werden sollte.

4. Aus den vorstehenden Ausführungen ist auch der Antrag zu f) auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unbegründet. Hier kommt im Übrigen noch hinzu, dass die Antragstellerin rechtsschutzversichert ist (vgl. Bl. 115 und 117 d.A.) und diesen Anspruch auch nur aus abgetretenem Recht geltend machen könnte, worauf es letztlich aber nicht ankommt.

B. Auch die Beschwerde des Antragsgegners ist insgesamt unbegründet.

1. Zunächst einmal sind Altenteilsverpflichtungen unter zumutbaren Anstrengungen vorrangig zu erfüllen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 7 W 78/09 (L) bzw. Wöhrmann aaO., § 14 Rdnr. 64). Der Antragsgegner behauptet zwar unter Berufung auf ein Privatgutachten, er sei unter Einsatz aller zumutbaren Anstrengungen nicht mehr in der Lage, die titulierten und vertraglich geschuldeten Leistungen aus dem Hof zu erbringen. Als Hofeigentümer kann er sich aber nicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse - diese hier unterstellt - berufen, wenn er den erheblichen Rückgang der Leistungsfähigkeit des Hofes selbst schuldhaft verursacht hat (Senat, RdL 1958, 183 - so zitiert bei Wöhrmann aaO., Rdnr. 69), oder - was hier jedenfalls zutrifft - wenn schon bei Begründung des Altenteils ein Verbrauch der Hofsubstanz in Betracht kam (Senat, Beschluss vom 20. August 2001 - 7 W 34/01 (L), so schon im Leitsatz und dann insbesondere Rdnr. 24).

Denn gerade unter Ansatz der Ausführungen im vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. S. war der Hof bereits bei Übergabe an den Antragsgegner im Jahr 1993 (s. Anlage K 1, Bl. 10 ff. d.A.) nicht mehr ausreichend leistungsfähig (s. insb. S. 7 des Gutachtens Schultze). Danach hatte der Hof am Tag der Übergabe Schulden in Höhe von 158.952,18 DM, was einer Zinsbelastung von etwa 900 DM/ha und Jahr entsprach, der ein Reinertrag von 603 DM/ha jährlich gegenüberstand. Gleichwohl hat sich der Antragsgegner verpflichtet, das Altenteil zu zahlen (ebd., Bl. 11 d.A.). Daran muss er sich nun auch weiterhin halten.

Darüber hinaus besteht die Vermutung, dass der Antragsgegner die Leistung tatsächlich erbringen kann. Er hat sie immerhin über Jahre (auch) aus dem Hof erbracht, und es ist nicht recht ersichtlich, warum sie nicht fortlaufend für den Hof tragbar sein soll. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hof nur im Nebenerwerb betrieben wird (diese Erwägung war auch in der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2005 - 7 W 85/04 (L), RdL 2006, 45, Rdnr. 11 von Gewicht).

Schließlich kann sich der Antragsgegner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Sie käme nur in Betracht, wenn er das gesamte übernommene Vermögen aufgeben oder die eigene wirtschaftliche Existenz gefährden müsste (so Wöhrmann aaO., § 17 Rdnr. 50 mwN). Auch in dieser Hinsicht mangelt es an belastbaren Feststellungen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 LwVG. Der Senat hat es für sachgerecht erachtet, für beide Instanzen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten zu teilen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen nicht anzuordnen.

2. Die Entscheidung über den Geschäftswert - 21.732,15 € - entspricht im Wesentlichen der Wertfestsetzung erster Instanz (22.518,55 €, auch unter Bezug auf § 52 Abs. 4 GNotKG). In der ersten Instanz haben die Parteien allerdings noch über einen bis einschließlich Juli 2014 aufgelaufenen Rückstand in Höhe von 929,55 € gestritten (vgl. Bl. 3 d.A.), wobei dieser Antrag dann übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (vgl. Bl. 30 und Bl. 50 d.A.). Der Antrag ist dementsprechend im angefochtenen Beschluss auch nicht mehr aufgeführt (vgl. Bl. 79 d.A.). Er hat jedoch in der Wertfestsetzung Berücksichtigung gefunden (Bl. 83 d.A.). Die Anträge erster Instanz und zweiter Instanz sind mit Ausnahme des Antrags zu b) identisch. Im Beschwerdeverfahren macht die Antragstellerin jedoch nun nur noch einen Rückstand von 143,15 € geltend (vgl. Bl. 87 d.A.). Der Gegenstandswert verringerte sich somit um 786,40 € auf damit 21.732,15 €.

3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.