Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 26.04.2024, Az.: 2 B 230/24

Auffangstreitwert; Beförderung; Streitwert; Vorläufiger Rechtsschutz; Zusicherung; Streitwert in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Zusicherung der Freihaltung einer Beförderungsstelle

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.04.2024
Aktenzeichen
2 B 230/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 14883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0426.2B230.24.00

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Billigem Ermessen entspricht es, wenn die Antragsgegnerin die Kosten trägt, denn diese hat sich bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antragsteller begehrte mit seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch die Freihaltung einer Plansstelle nach der BesGr A 12 BBesO.

Er ist bei der Antragsgegnerin als Soldat im Range eines Hauptmanns beschäftigt und derzeit als Mitglied des Personalrates von seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt. Sein dienstlicher Wohnsitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 beantragte der Antragsteller die fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A12 dotierten Dienstposten und die Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31. August 2022 abgelehnt. Die gegen die Ablehnung erhobene Beschwerde wies die Antragsgegnerin mit Beschwerdebescheid vom 17. November 2023 zurück. Hiergegen beantragte er die gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses Verfahren ist dort noch anhängig.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 beantragte der Antragsteller dann die förmliche Zusicherung, dass für ihn eine Haushaltsstelle eines Hauptmanns nach A 12 BBesO freigehalten wird. Unter dem 9. Januar 2024 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass es der Zusicherung auf Freihaltung einer Planstelle nicht bedürfe, weil stets Planstellen in der erforderlichen Zahl vorgehalten werden würden.

Am 15. Januar 2024 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn ab sofort eine Haushaltsstelle eines Hauptmannes A12 BBesO freizuhalten, solange nicht über seinen Antrag auf Beförderung zum Hauptmann A12 BBesO und seine Einweisung in eine entsprechende Haushaltsstelle bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin hat im Laufe des Verfahrens die erstrebte Zusicherung auf Freihaltung einer Stelle abgegeben, daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Die Antragsgegnerin erklärte sich zudem zur Übernahme der Kosten bereit.

Das Gericht sieht aufgrund dieses Sachverhaltes einen Fall des § 52 Abs. 6 GKG vorliegend nicht als gegeben an. Der Wert des Streitgegenstandes wäre nach dieser Vorschrift nur für Verfahren zu ermitteln, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Das ist hier nicht der Fall.

Das Verfahren, das der Antragsteller vor dem Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts führt, mag möglicherweise unter diese Regelung subsumiert werden können. Im vorliegenden Verfahren ging es jedoch gerade nicht um eine Beförderung des Antragstellers, sondern lediglich um die Zusicherung, dass im Fall eines Erfolges vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Antragsteller auch eine entsprechende freie Beförderungsstelle zur Verfügung steht. Diese Fallgestaltung ist mit den üblichen sogenannten "Konkurrentenstreitverfahren" nicht vergleichbar. Das hinter dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stehende Interesse, selbst befördert zu werden, ist bzw. war nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern allenfalls mittelbar. Denn mit seinem Antrag wollte der Antragsteller nur sicherstellen, dass, wenn er vor dem Wehrdienstsenat obsiegt, dann auch zügig befördert werden kann.

Nach alledem hat die Streitwertfestsetzung daher unter Zugrundelegung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 GKG zu erfolgen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, Rn. 3, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 CE 17.1220, Rn. 23 juris; im Ergebnis auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B 340/15 - Rn. 14 juris, a.A. Oberverwaltungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 10 B 10012/24.OVG, das ohne nähere Begründing einen Fall des § 52 Abs. 6 GKG angenommen hat).

Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit die Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden (s.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2013 , a.a.O., Rn. 4 juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 - a.a.O., sowie ohne nähere Begründung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2017 , a.a.O.).